Schon häufiger habe ich kritisiert, dass vom BFH irgendwann einmal aufgestellte Regeln, Grenzen oder pauschale Annahmen von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten mitunter auch noch nach Jahrzehnten ohne jegliche Untersuchung weiter angewandt werden, obwohl sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Zwischenzeit umfassend geändert haben (siehe zum Beispiel „Tantieme: Steuerliche Angemessenheits-Regelungen sind dringend reformbedürftig“). Zugegebenermaßen habe ich dabei in der Regel den Blickwinkel des Steuerberaters.
Heute möchte ich aber einen anderen Punkt beleuchten, bei dem ich mir möglicherweise den Unmut der Berufskollegen zuziehe: Es geht um den Erdienbarkeitszeitraum für die Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt im Urteil vom 20.07.2016 (I R 33/15), bei dem es um eine Unterstützungskasse ging, hat der BFH noch wie folgt entschieden:
„Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage.“
Man liest das Urteil und denkt: „Na ja, das ist halt ständige Rechtsprechung.“ Ich bemängele allerdings, dass es sich der BFH viel zu leicht macht. Haben die Richter sich denn die Mühe gemacht, anhand von statistischen Zahlen nachzurechnen, ob aus heutiger Sicht bei dem derzeitigen Zinsniveau ein Zeitraum von zehn Jahren überhaupt ausreicht, um eine Versorgungszusage erdienen zu können? Ich vermute, das haben sie nicht. Es ist aus meiner Sicht schon zu beanstanden, wenn sich die Finanzgerichte dieser Mühe nicht unterziehen. Man darf jedoch erwarten, dass spätestens der BFH aktuelle wirtschaftliche Tendenzen in seinen Urteilen berücksichtigt und Grundsätze, die er vor mehr 20 Jahren aufgestellt hat, einer strengen Prüfung unterzieht.
Wie eingangs erwähnt: In diesem Fall ziehe ich mir möglicherweise den Unmut der steuerlichen Berater zu. Wenn man jedoch insgesamt dafür plädiert, wirtschaftliche Entwicklungen in der Rechtsprechung stärker zu berücksichtigen, so muss an anderer Stelle die eine oder andere „Kröte geschluckt werden.“
Weitere Informationen:
- BFH v. 20.07.2016 – I R 33/15
- „Tantieme: Steuerliche Angemessenheits-Regelungen sind dringend reformbedürftig“