Die Besteuerung von Renten und Pensionen aus dem Ausland ist nicht gerade trivial. Zu prüfen sind unter anderem das jeweilige DBA, eventuelle Rückfallklauseln bei Nichtbesteuerung, die Vergleichbarkeit mit deutschen Renten oder Versorgungseinrichtungen, die Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen, die Abgrenzung zwischen Renten und Kapitalanlagen sowie die Frage, ob und inwieweit Rentenbeiträge in der aktiven Phase gefördert wurden. Und das Ganze bei Renten- und Pensionsbescheinigungen, die eher selten in deutscher Sprache abgefasst sind (vgl. Blog-Beitrag „Die neue Anlage R-AUS: Vorsicht Falle“).
Nun hat der BFH aber eine spannende Frage zugunsten der Pensionäre beantwortet. Ich versuche, das Urteil mit meinen eigenen Worten wiederzugeben: Soweit bestimmte Pensionsansprüche in der Ansparphase tatsächlich nicht in Deutschland gefördert wurden, kann der deutsche Fiskus in der Auszahlungsphase nicht einfach so tun, als hätte eine Förderung nach deutschem Recht und mit deutschen Steuermitteln stattgefunden. Sofern der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag, kommt später eine Besteuerung nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen in Betracht. Eine volle nachgelagerte Besteuerung ist zu verneinen. Speziell geht es um Auszahlungen aus dem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan 401 (k) Pension Plan (Urteil vom 28.10.2020, X R 29/18).
Der Sachverhalt (Details s. NWB Online-Nachricht Einkommensteuer | Nachgelagerte Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen): Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er war mehrere Jahre in den USA tätig. Der US-amerikanische Arbeitgeber ermöglichte dem Kläger, an dem 401 (k) Pension Plan teilzunehmen, bei dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer für seine Altersversorgung Beiträge an eine US-amerikanische Altersvorsorgeeinrichtung zu leisten hatten. Im Jahre 2011 erhielt der Kläger, der nun wieder in Deutschland lebte, Leistungen aus dem US-Pensionsplan. Er vertrat gegenüber dem Finanzamt die Auffassung, dass die ihm zugeflossenen Auszahlungen nur mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern seien, da die in der Ansparphase geleisteten Beiträge in Deutschland nicht gefördert worden seien. Das Finanzamt ließ den Abzug vorheriger Einzahlungen nicht zu, unterlag aber vor dem FG Köln und nun auch vor dem BFH.
Leistungen aus einem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Entsprechende Versorgungsleistungen werden zwar vollumfänglich besteuert, wenn die Beiträge zuvor nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurden, wenn also die Arbeitgeberbeiträge auf der Grundlage dieser Vorschrift steuerfrei geblieben sind. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag. Die deutsche Vorschrift des § 3 Nr. 63 EStG muss „tatsächlich“ angewandt worden seien, was aber de facto gar nicht möglich war, wenn der Pensionär in seiner Aktivphase in den USA gelebt hat.
Das Urteil ist erfreulich, weil es die Grenzen der Typisierung und Pauschalierung bei der Besteuerung von Renten und Pensionen aufzeigt. Ich denke, dass es über den Fall des 401 (k) Pension Plan hinaus Bedeutung gewinnen wird.