Derzeit arbeiten viele Steuerpflichtige von Zuhause aus – ein Großteil vermutlich zum ersten Mal. Da die Abzugsbeschränkungen für das „häusliche Arbeitszimmer“ eng gefasst sind, stellt sich die Frage, ob eine Pauschalregelung für das „Corona-Homeoffice“ vertretbar ist.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sehen vor, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind die Aufwendungen bis zu einer Höhe von maximal 1.250 Euro abzugsfähig. Ein unbeschränkter Abzug kann erreicht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).
Findet die Tätigkeit im „Corona-Homeoffice“ aufgrund einer Anordnung des Arbeitgebers Zuhause statt, wäre die Abzugsfähigkeit grundsätzlich möglich, sofern der Arbeitsplatz nicht mehr aufgesucht werden kann (vgl. auch Heine, NWB 2020 S. 878). Voraussetzung wäre allerdings zudem, dass die Tätigkeit im formaljuristisch definierten „häuslichen Arbeitszimmer“ stattfindet. Genau hierin dürfte nunmehr regelmäßig das Problem liegen, welches dem Abzug der Aufwendungen für das „Corona-Homeoffice“ im Wege steht. Zur Frage wann ein solches Arbeitszimmer vorliegt hat sich in den letzten Jahren eine kleinteilige Finanzgerichtsrechtsprechung ergeben. Zwar wird eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von weniger als 10% für abzugsunschädlich erachtet (vgl. BFH vom 27.07.2015 – GrS 1/14, BStBl 2016 II S. 265), dennoch stellen offene Galerien, durch einen Raumteiler abgegrenzte Arbeitsbereiche, Arbeitsecken, der beruflich genutzte Bereich auf einer Empore, ein Teil des Treppenhauses oder Flure kein „häusliches Arbeitszimmer“ dar.
Steuerpflichtige, die ihre „Corona-Homeoffice“ Arbeit nicht im formaljuristisch definierten „häuslichen Arbeitszimmer“ erledigen (können) sind nun – unabhängig davon, ob derzeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht –, nicht zum Abzug der Aufwendungen berechtigt. Hieraus lässt sich die steuerpolitische Forderung nach einer Liberalisierung der Abzugsfähigkeit des Corona-Homeoffice ableiten.
Dafür sprechen mehrerer Argumente: Steuerpflichtige, die sich aus unterschiedlichen Gründen freiwillig oder aufgrund der Anordnung des Arbeitsgebers in das Homeoffice begeben haben, tragen derzeit zur Reduzierung der Ansteckungszahlen bei und erfüllen – stellenweise neben Kinderbetreuung – ihre Tätigkeit. Dies ist für die Gesundheit und Wirtschaft in unserem Land wichtig. Eine steuerliche Abzugsfähigkeit des „Corona-Homeoffice“ wird allerdings in vielen Fällen versagt bleiben. Gleichzeitig entfällt für Personen, die im Homeoffice tätig sind, die Pendlerpauschale für diesen Zeitraum.
Selbstverständlich kommt es durch ein „Corona-Homeoffice“ zu höheren Aufwendungen (bspw. Strom und Energiekosten), unabhängig davon, ob die Tätigkeit im formaljuristisch definierten „häuslichen Arbeitszimmer“ erledigt wird. Trennt ein Steuerpflichtiger mit einem Raumteiler einen Arbeitsbereich für sein „Corona-Homeoffice“ ab, kann er in Ermangelung einer Tätigkeit im „häuslichen Arbeitszimmer“ keine Aufwendungen abziehen, obgleich seine Privaträume eine deutliche Nutzungseinschränkung erfahren. Ist dies gesetzgeberische Wille und Intention in der jetzigen Situation? M.E. wäre es wünschenswert für 2020 eine Pauschalregelung zu finden, die solche Fälle aufgreift.
Außerdem führt eine Pauschalregelung zu einer massiven Arbeitsentlastung der Finanzverwaltung. Vertraut man auf die Angaben in verschiedenen Medien, so waren im März 2020 50% der Berufstätigen im Homeoffice tätig. Vor Corona waren es zirka 12%. Dies entspricht zirka 17 Mio. Personen, für die die Finanzämter ggf. die steuerliche Abzugsfähigkeit des „Corona-Homeoffice“ zeitaufwendig prüfen müssen.
Insofern wäre es sachlich billig und ökonomisch gerechtfertigt, eine Pauschalregelung für das Jahr 2020 einzuführen.
Mit Interesse habe ich diese Sichtweise des „Home Office“ gelesen. Ich teile das Begehren nach einer pauschalen Anrechnung. Relevant wird das bei der ESt-Erklärung 2020 meiner Ehefrau. Ich nehme an, Sie „bleiben am Ball“, und würden für den Fall, dass die Finanzbehörden in diesem Sinne eine Regelung schaffen, in Ihrem Blog eine entsprechende Notiz einstellen. Richtig?
m f g Bernd Muchow
Lieber Herr Muchow,
vielen Dank für Ihren Kommentar und die Anmerkungen. Das Thema ist mittlerweile auch auf bundespolitischer Ebene angekommen. Aktuell fordert die FDP ebenfalls eine Homeoffice-Pauschale. Die Neuerungen werden jedenfalls im Blog kommentiert.
Viele Grüße
Matthias Hiller
Lieber Herr Muchow,
vielen Dank für Ihren Kommentar und die Anmerkungen. Das Thema ist mittlerweile auch auf bundespolitischer Ebene angekommen. Aktuell fordert die FDP ebenfalls eine Homeoffice-Pauschale. Die Neuerungen werden jedenfalls im Blog kommentiert.
Viele Grüße
Matthias Hiller