Wer einen runden Geburtstag oder ein anderes Ereignis feiert, steht zuweilen vor der Frage, ob er die Feier zuhause oder auswärts ausrichten soll. Allgemeinverbindlich lässt sich diese Frage natürlich nicht beantworten. Steuerlich hingegen wird die Feier in den eigenen vier Wänden oder im Garten günstiger sein. Und zwar dann, wenn Servicepersonal beauftragt wird. Meines Erachtens spricht nichts dagegen, die entsprechenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend zu machen.
Eine andere Frage ergibt sich hinsichtlich der zubereiteten Speisen. Das BMF hat zwar bereits mit Schreiben vom 1.11.2004 (BStBl 2004 I S. 958) darauf hingewiesen, dass die Anlieferung der Speisen nicht von § 35a Abs. 2 EStG umfasst ist, da die „Lieferung von Waren im Vordergrund steht.“ Wie ist es aber, wenn zwar die Salate etc. im Vorhinein gefertigt werden, vor Ort aber Fisch, Fleisch und Gemüse gegrillt werden? Ist dann die Leistung des „Grillmeisters“ ebenfalls von § 35a Abs. 2 EStG umfasst? Und wie ist die Leistung des Discjockeys zu behandeln? Meines Erachtens spricht auch in diesen Fällen nichts gegen eine steuerliche Begünstigung als haushaltsnahe Dienstleistung, soweit es sich um die reinen Personalkosten handelt. Jedenfalls sollte der Partyservice gebeten werden, die Personal- und Warenkosten getrennt auszuweisen.
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Feine Idee. ich würde das ebenso sehen. Vom FG Baden-Württemberg gibt es passende Urteile, wonach die Essenszubereitung vor Ort als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen sei. Damit werben auch viele Mietköche.
Eine steuerliche Begünstigung als haushaltsnahe Dienstleistung? Wundervolle Idee! Personal- und Warenkosten werde ich getrennt abrechnen lassen. Ich liebe euren Blog und sende liebe Grüße
Die getrennte Ausweisung von Personal- und Warenkosten finde ich auch sehr sinnvoll! Nicht immer werden die Leistungen von dem Bedienungsservice nachgefragt, obwohl der für unsere Events unersetzlich ist. Meinen Dank für die vernünftigen Überlegungen!
Folgende Frage: könnte ich auch eine Partyband im heimischen Garten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen?
Schwierig. Haushaltsnah sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur solche Tätigkeiten, die in der Regel von den Haushaltsmitgliedern selbst ausgeführt werden und häufig anfallen. Beim Kochen und Grillen ist das gut vertretbar. Musizieren auf einer Party wird man aber nur schwer unter die Definition bringen. Völlig ausgeschlossenen erscheint es mir nicht, sodass man es versuchen kann. Einen Erfolg sollte man aber nicht fest einplanen