Studienstarthilfe startet – aber Frist und Verfahren beachten!

Mit Beginn des Wintersemesters im Oktober kann die mit der BAföG-Novelle vom Juli 2024 neu eingeführte Studienstarthilfe beantragt werden. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten.

Hintergrund

Ich hatte vor kurzem bereits im Blog berichtet: Nach den BAföG-Verbesserungen durch das Reformgesetz im Jahr 2022 (BGBl 2022 I S. 1150) sind die Förderbedingungen für anspruchsberechtigte Schüler und Studierende durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz, das am 25.7.2024 in Kraft getreten ist abermals verbessert worden, etwa durch Anhebung der Freibeträge und Grundbedarfsfördersätze oder die Einführung eines Flexibiltätssemesters.

Besonderheiten der neuen Studienstarthilfe

Ziel der Studienstarthilfe ist es, mögliche Hürden bei der Entscheidung für ein Studium zu verringern. Das Geld soll für typische Ausgaben verwendet werden, die mit dem Studienstart verbunden sind, wie zum Beispiel für den Semesterbeitrag, die Mietkaution oder ein Notebook. Die Studienstarthilfe beträgt einmalig 1.000 € und ist ein pauschaler Zuschuss, der weder zurückgezahlt werden muss noch auf das das BAföG angerechnet wird. Sie ist für Erstsemester aus einkommensschwachen Haushalten gedacht.

Wer ist antragsberechtigt? Weiterlesen

Höhere Risikovorsorge belastet Helaba Bilanz

Es sieht nicht gut aus – und das nicht nur für die Immobilienbranche. Die aktuellen Zahlen der Helaba Landesbank fürs erste Halbjahr zeigen: Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Risikovorsorge noch mal deutlich angestiegen. Vor einem Jahr lag das vor allem an den Turbulenzen am Immobilienmarkt.

Im Halbjahresfinanzbericht 2023 der Helaba wurde damals die Hälfte aller Immobilienkredite als kritisch eingestuft. Und nun? Trifft es auch das Firmenkundengeschäft? Weiterlesen

Rechtsausschuss beschließt Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Der federführende Rechtsausschuss des Bundestages hat am 25.9.2024 den Entwurf des BEG IV mit Änderungen beschlossen. Damit ist der Weg frei für die abschließende Abstimmung im Bundestag, die am 26.9.2024 erfolgen soll.

Hintergrund

Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Engagement und wirtschaftliche Dynamik, deshalb ist Bürokratieabbau ein zentrales Politikziel. Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des BMJ für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen. Mit dem BEG IV will die Bundesregierung insbesondere die Wirtschaft bei den Bürokratiekosten entlasten. Im Regierungsentwurf war die Entlastung der Wirtschaft ursprünglich auf 944 Millionen Euro geschätzt worden.

Vorgesehen ist unter anderem, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abzuschaffen. Ferner soll laut Entwurf eine zentrale Datenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt werden.

Welche Änderungen des BEG-IV-Entwurfs hat der Rechtsausschuss beschlossen? Weiterlesen

Rückabwicklung von Darlehen: Aktuelles zur (Nicht-)Steuerbarkeit einer Nutzungsentschädigung

Aufgrund der EuGH- und der BGH-Rechtsprechung der letzten Jahre kommt es aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen häufiger zum Widerruf bzw. zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen. Werden die Streitigkeiten beendet, müssen die Banken gegebenenfalls Nutzungsersatz leisten.

Im Jahre 2023 hat der BFH diesbezüglich entschieden, dass die nach Widerruf eines Darlehens von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung für bereits geleistete Zahlungen nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen führt, da der Nutzungsersatz nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird (z.B. BFH-Urteile vom 7.11.2023, VIII R 7/21 und VIII R 16/22).

Nun hat der BFH – auf einer Linie mit den oben genannten Urteilen – entschieden: Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als „Nutzungsentschädigung“ bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 22.5.2024, VIII R 3/22).

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Steuerliche Berücksichtigung von Blutspenden – Eine Möglichkeit zur Sicherung zukünftiger Blutkonserven

Dass das Blutspenden immens wichtig ist, hat sicherlich jeder schon einmal gehört. Auch liest man immer wieder, gerade in den Sommermonaten, dass die Blutkonserven aus geleisteten Blutspenden knapp werden. Diese Meldungen werden zukünftig immer häufiger zu lesen sein, wenn man bedenkt, dass ein Großteil der Spender aus der „Babyboomer-Generation“ stammt, welche nach und nach aus beispielsweise gesundheitlichen Gründen zwangsweise wegfallen wird. Gleichzeitig wird der Bedarf an Spenden nicht sinken, sondern eher ansteigen.

Werbe- und Aufklärungsmaßnahmen über die Bedeutung und Relevanz vom Blutspenden finden zwar regelmäßig statt, ob sich dadurch, dass sich zukünftig zuspitzende Problem der Spendenknappheit lösen lässt, mag ich zu bezweifeln.

Ein Anreiz zum Spenden könnte über eine steuerliche Berücksichtigung von geleisteten Blutspenden gegeben werden. In der Vergangenheit wurde diese Möglichkeit immer mal wieder diskutiert. Aus den vorstehenden Gründen ist es mir ein Anliegen, das Thema aufzugreifen. Weiterlesen

Photovoltaikanlagen: Ermittlung eines Totalüberschusses – in Altfällen immer noch wichtig

Wenn es in einem Beitrag um die Ermittlung eines Totalüberschusses aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage geht, klingt das irgendwie nach einer „alten Kamelle“. Doch es dürfte noch viele Streitfälle aus den Jahren vor 2022 geben, in denen das Finanzamt eine Totalüberschuss- bzw. -gewinnprognose anfordert oder selbst erstellt und mithin die Gewinnerzielungsabsicht infrage stellt.

Für diese Fälle ist ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13.11.2023 (10 K 646/22) durchaus bedeutsam. Die wesentlichen Aussagen lauten: Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen ist für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen. Ein Restwert ist nach Ablauf der 20 Jahre nicht anzunehmen.

Der Sachverhalt:

In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags geltend. Er erzielte auch 2019 einen Verlust aus dem Betrieb der Anlage. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahres 2020 erstellte das Finanzamt eine Gewinnprognose. Es ermittelte über eine Gesamtnutzungsdauer von 20 Jahren einen Totalverlust. Daher änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 und berücksichtigte die bislang angesetzten Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr. Auch das FG entschied, dass die geltend gemachten Verluste nicht abgezogen werden dürfen.

Die Begründung in aller Kürze:

Ich erlaube mir, hier aus einem Newsletter des FG zu zitieren: „Für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bzw. für die Ermittlung eines eventuellen Totalüberschusses ist ein Prognosezeitraum von 20 Jahre zugrunde zu legen. Eine längere Nutzbarkeit – wie vom Kläger behauptet 30 bis 40 Jahre – ist rein spekulativ und stützt sich nicht auf derzeit gesicherte Erkenntnisse. Bei seiner Schätzung der Betriebseinnahmen ging das Finanzamt bei einer Anlage mit 9.900 kWh/kWp von einer jährlichen Stromerzeugung von 9.900 kWh aus. Für den Prognosezeitraum von 20 Jahren ergibt sich hieraus eine Stromerzeugung von insgesamt 198.000 kWh. Dies ist nicht zu beanstanden. Des Weiteren hat das Finanzamt auf Basis der Werte des Jahres 2020 zutreffend einen Anteil von rund 29,04 % (57.500 kWh) für die Einspeisung mit 0,1079 Euro/kWh und einen Anteil von rund 70,96 % für den Eigenverbrauch (140.500 kWh) zugrunde gelegt. Hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms (140.500 kWh) kommt es zu einer als Betriebseinnahme zu erfassenden Entnahme, die mit dem Teilwert anzusetzen ist. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten.

Ein Restwert der Anlage nach Ablauf der 20-jährigen Nutzungsdauer ist für die Prognose nicht als Einnahme zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Klägers (spätestens) im Jahr 2018 war kaum vorhersehbar, welche Faktoren in welchem Umfang zu einem nennenswerten Restwert der Anlage beitragen könnten bzw. werden. Die diesbezügliche Unsicherheit besteht fort, so dass eine Ermittlung bzw. Schätzung des Restwerts auf ausreichend gesicherter Grundlage nicht möglich erscheint. Jedenfalls ergibt sich vor diesem Hintergrund kein Restwert, der im Streitfall zu einer positiven Ergebnisprognose führen könnte.

Bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage spricht der Beweis des ersten Anscheins zwar zunächst dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Nach der Lebenserfahrung ist ein solcher Betrieb typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen wie eine Tätigkeit im Hobbybereich. Dieser Anscheinsbeweis wird aber bereits dadurch erschüttert, dass nach der Totalgewinnprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt werden kann. Dies indiziert das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht“. (Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2024).

Denkanstoß:

Die Urteilsbegründung wurde hier stark verkürzt wiedergegeben. Betroffene sollten sich mit dem Urteil und insbesondere mit den Berechnungsparametern, die die Richter aufgestellt haben, aber intensiv beschäftigen, um dem Finanzamt ihrerseits vorrechnen zu können, dass doch ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Sie sollten dabei aber tatsächlich von dem Prognosezeitraum von lediglich 20 Jahren ausgehen.

Man mag den kurzen Prognosezeitraum und die Nichteinbeziehung eines Restwerts kritisieren, doch am Ende hilft es wohl nicht viel. Die Revision wurde nicht zugelassen und es steht zu befürchten, dass sich die Finanzämter – auch außerhalb Baden-Württembergs – auf das Urteil stützen werden.

Es könnte übrigens dann besondere Bedeutung gewinnen, wenn der BFH – überraschend – entscheiden sollte, dass ein vor 2022 gebildeter Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Anlage seit 2022 erhalten bleiben muss, auch wenn die Einnahmen seit 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind. Dann würden die Finanzämter verstärkt in die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht einsteigen.

Mindestlohnanhebung und Schutz der Tarifautonomie

Bundesarbeitsminister Heil hat Mitte September 2024 unter Hinweis auf EU-Vorgaben eine Anhebung des Mindestlohnes auf 15 Euro/Stunde gefordert. Überschreitet er damit seine Kompetenzen?

Hintergrund

Seit 2015 gilt in Deutschland per Gesetz (MiLoG, BGBl 2014 I S. 1348) ein flächendeckender Mindestlohn. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn bundesweit für alle Beschäftigten über 18 Jahre. Auf die Branche (egal ob im gewerblichen oder kaufmännischen Bereich bzw. in Privathaushalten) oder die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Mini-Job) kommt es grundsätzlich nicht an.

Der Mindestlohn wurde zum 1.10.2022 einmalig durch Änderung des Mindestlohngesetzes auf 12 Euro je Zeitstunde angehoben. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns weiterhin die Mindestlohnkommission entscheidet – erstmalig wieder zum 30.6.2023 zur Anpassung der Mindestlohnhöhe mit Wirkung zum 1.1.2024. Aktuell beträgt der Mindestlohn nach der 4. MiLoAnpV (v. 24.11.2023, BGBl I Nr.321) bei 12,41 Euro brutto/Stunde, zum 1.1.2025 steigt er auf 12,82 Euro brutto/Std.

In der Alten- und Langzeitpflege sind für die betroffenen Berufsgruppen bereits zum 1.5.2024 durch Verordnung auf mindestens 15,50 Euro brutto/Std. angehoben worden, eine weitere Anhebung erfolgt zum 1.7.2025 – darüber habe ich im Blog berichtet.

Unter Hinweis auf die bis zum 15.11.2024 umzusetzende EU-Mindestlohn-Richtlinie hat Bundesminister Heil jetzt einen Anstieg des allgemeinen Mindestlohnes in den kommenden zwei Jahren auf 15 Euro brutto/Std. als „zwingende Konsequenz“ ins Spiel gebracht.

Wer entscheidet über die Anpassung des Mindestlohns?

Über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns entscheidet nach der Konzeption des MiLoG alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammen­setzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird. Die Bestimmung des gesetzlichen Mindestlohns durch die sachnäheren Sozialpartner bedeutet ebenfalls eine Stärkung der Tarifautonomie. Weiterlesen

Corporate Litigation im Mittelstand & Prozessfinanzierung (Teil 2)

Worum es in diesem Beitrag geht: Bei Streitigkeiten im Gesellschafterkreis und bei Managerhaftungsprozessen spielt seit über 20 Jahren das sogenannte Third Party Funding (Fremdfinanzierung von Prozessen) eine gewisse Rolle. Rechtlich komplexe Streitfragen im Zusammenhang mit derartigen Prozessfinanzierungen werden Schritt für Schritt von der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Es greift aber nicht nur die (gewerbliche) Fremdfinanzierung von Gerichtsprozessen Platz. In der Corporate Litigation-Praxis kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Gesellschafter Haftungsprozesse des eigenen Unternehmens gegen ihre Geschäftsführer finanzieren.

In letzter Zeit waren ich in meiner Funktion als Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei ROSE & PARTNER immer mal wieder mit der Prozessfinanzierungen befasst. Dieses Litigation Finance-Thema führt im Schrifttum ein gewisses Schattendasein, obgleich es sehr spannend ist. Das Thema hat viele Facetten und berührt diverse Rechtsmaterien (Corporate, Prozessrecht, Insolvenzrecht, Finance etc.). Mit diesem Beitrag möchte ich verschiedene Blickwinkel auf das Thema richten.

„Privat“ finanzierter Managerhaftungsprozess

In der Litigation-Praxis finden sich aber nicht nur gewerbliche Prozessfinanzierer, die willens sind, in laufende Gerichtverfahren zu investieren. Wie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 17.10.2023 (II ZR 72/22) zeigt, können auch Gesellschafter als „private“ Geldgeber für Prozesse ihres Unternehmens auftreten.

Im dem zitierten BGH-Fall hatte eine insolvente GmbH einen Haftungsprozess gegen ihren Geschäftsführer angestrengt. Die Besonderheit bestand darin, dass die GmbH überschuldet war und bei ihr ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Die Klage war nur möglich, weil ihre Gesellschafter den Haftungsprozess finanziert hat. Der Prozessfinanzierungsvertrag zwischen der klagenden GmbH und dem finanzierenden Gesellschafter sah vor, dass der Gesellschafter 50 % des realisierten Klageertrags erhält – der verbleibende Ertrag war für die Masse reserviert. Überdies trat die klagende GmbH dem Gesellschafter die Klageforderungen sicherungshalber ab. Die GmbH wurde zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, was auf eine gewillkürte Prozessstandschaft hinauslief. Weiterlesen

Aufreger des Monats September: Zu hohe Hürden des Grundsteuererlasses für Baudenkmale

Die Grundsteuer ist zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. So lautet § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG.

In der Praxis wird diese schöne Vorschrift aber so verschärft ausgelegt, dass der Grundsteuererlass nur selten zu erreichen ist. Das belegt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Zwar liegt dieses offenbar auf einer Linie mit dem Bundesverwaltungsgericht, dennoch habe ich es zum „Aufreger des Monats“ gekürt (VG Koblenz, Urteil vom 25.6.2024, 5 K 172/24.KO). Weiterlesen

Arbeitsunfähigkeit: Sollte die telefonische Krankschreibung wieder abgeschafft werden?

Bundesminister Lindner forderte jüngst das Ende der telefonischen Krankschreibung. Er sehe „eine Korrelation zwischen dem Krankenstand in Deutschland und der Einführung der Maßnahme, die als guter Bürokratieabbau gedacht war“. Wird die telefonische Krankschreibung missbraucht, um „blau“ zu machen, obwohl man arbeiten kann?

Hintergrund

Die ärztliche Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit – die sog. Krankschreibung – ist in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch von gesetzlich Versicherten auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG oder Krankengeld. In der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) ist festgelegt, welche Regeln dabei zu beachten sind.

Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Da mit der telefonischen Krankschreibung das Risiko sinkt, sich im ärztlichen Wartezimmer anzustecken, hat sich dieses Instrument vor allem während der Corona-Pandemie bewährt.

Mit dem Arzneimittel-​Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom 19.7.2023 wurde deshalb der G-BA in § 92 Abs.4a S. 5 SGB V beauftragt, in seiner AU-RL die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und ausschließlich für in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannten Versicherten auch nach telefonischer Anamnese zu ermöglichen.

Dies hat der „Gemeinsame Bundesausschuss“ (G-BA) dann am 7.12.2023 beschlossen. Für eine Krankschreibung müssen Patienten seit dem 7.12.2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen, sondern können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch nach telefonischer Anamnese krankschreiben lassen. Eltern können eine ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung ihres Kindes ebenfalls per Telefon erhalten. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass berufstätige Eltern Krankengeld erhalten, wenn sie ihr krankes Kind betreuen. Die Arztpraxis übermittelt bei Krankschreibung die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) seit Anfang 2023 automatisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann sie dort elektronisch abrufen. Der Beschäftigte muss seinen Arbeitgeber aber weiterhin über seine Krankschreibung informieren.

Welche Voraussetzungen gelten für die telefonische Krankschreibung?

  • Der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein.
  • Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.
  • Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen.
  • Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich.
  • Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Sollte die telefonische Krankschreibung wieder wegfallen?

Im Zuge ihrer Wachstumsinitiative für die Wirtschaft hat die Bundesregierung allerdings wegen des erhöhten Krankenstands eine Überprüfung der telefonischen Krankschreibung vereinbart. Weiterlesen