Bundesrat macht Weg für Erleichterung von Balkonkraftwerken frei

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.9.2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die unter anderem das Anbringen von sogenannten Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern. Was bedeutet das?

Hintergrund

Im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.9.2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ soll insbesondere des Nachhaltigkeitsziel 7 zu diesem Ziel beitragen. Es verlangt die deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie.

Die Stromerzeugung über Photovoltaikanlagen ist mittlerweile eine beliebte Option, um erneuerbare Energien zu nutzen und auf umweltfreundlichen Solarstrom zu setzen. Mit Photovoltaik-Balkonkraftwerken sollen auch Mieter und Eigentümer von Wohnungen ohne eigenes (Haus-)Dach von den Vorteilen der Solarenergie profitieren können und Stromkosten sparen. Ein Balkonkraftwerk, auch Stecker-Solaranlage oder Mini-PV-Anlage bezeichnet, ist ein Photovoltaik-Modul, das zur Erzeugung von Solarstrom an Balkonen angebracht werden kann. Die maximale Größe eines Balkonkraftwerkes ist auf zwei Module und eine Einspeisung von 600 Watt beschränkt.

Dem Ausbau erneuerbarer Energien begegnen in der Praxis allerdings verschiedene Hindernisse, die auch das Wohnungseigentumsrecht, das Mietrecht und das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten betreffen. Diese sollten insoweit mit der Gesetzesnovelle in Bezug auf sog. Balkonkraftwerke beseitigt werden.

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Meldepflicht für elektronische Kassen ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 tritt die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) in Kraft. Was muss beachtet werden?

Hintergrund

Mit BMF-Schreiben v. 6.11.2019 (IV A 4 – S 0319/19/10002 :001 BStBl 2019 I S. 1010) war die Meldepflicht über elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. 146a Abs. 1 AO bis zum Einsatz einer elektronische Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Acht Jahre nach der Einführung des Gesetzes gegen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist diese nun zum 01.01.2025 verfügbar. Dies erfordert entsprechende Handlungen seitens der Unternehmerschaft zum Beginn des neuen Jahres 2025. Das BMF-Schreiben v. 28.06.2024 schafft jedoch eine neue Übergangsregelung.

Was ist zu melden?

Die Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO gilt für Steuerpflichtige, die für die Erfassung aufzeichnungspflichtiger eigener Geschäftsvorfälle oder anderer Vorgänge elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV verwenden. Dazu zählen u.a. elektronische Registrierkassen, Waagen mit einer Registrierkassenfunktion, Warenwirtschaftssysteme, die eine Kassenfunktion haben oder aber Wegstreckenzähler. Meldepflichtig sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems:

  • der Name des Steuerpflichtigen,
  • die Steuernummer,
  • die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE),
  • die Art des verwendeten eAS,
  • die Anzahl der verwendeten eAS,
  • die Seriennummer des verwendeten eAS,
  • das Datum der Anschaffung des verwendeten eAS,
  • das Datum der Außerbetriebnahme des eAS.

Gemeldet werden die Daten digital mittels der Software „Mein ELSTER“, der Steuerpflichtige kann jedoch ebenfalls anderweitige Softwareanbieter benutzen, die über eine ERiC Schnittstelle verfügen.

Übergangsregelungen

Mit Schreiben v. 28.06.2024 hat sich das BMF zu den Meldepflichten geäußert und folgende Übergangsfristen festgelegt. Solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1.7.2025 angeschafft wurden, sind spätestens bis zum 31.7.2025 zu melden. Solche Systeme, die ab dem 1.7.2025 angeschafft werden, müssen dann innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Besitzübernahme gemeldet werden. Dies gilt auch für eAS, die ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen werden.

Unternehmen müssen frühzeitig handeln

Zwar ist bis zum 31.07.2025 durch das BMF-Schreiben eine (neue) Übergangsfrist bekannt gegeben worden. Nichtsdestotrotz sollten Unternehmen diese Frist nicht bis zum letzten Tag ausnutzen. Da die Freischaltung des Meldesystems zum 01.01.2025 stattfinden wird, ist es hilfreich, sich bis zu diesem Tag eine Übersicht zu den einzelnen eingesetzten Systemen zu verschaffen und diese zu erfassen. Die Daten können dann geordnet der Finanzverwaltung mitgeteilt werden.

Nutzungsersatz nach Rückabwicklung von Darlehen: Was gilt bei bestandskräftigen Steuerbescheiden?

Kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Rückabwicklung von Darlehen: Aktuelles zur (Nicht-)Steuerbarkeit einer Nutzungsentschädigung“ die jüngste BFH-Rechtsprechung vorgestellt, wonach von Banken gezahlte Nutzungsentschädigungen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen führen bzw. führen müssen (BFH-Urteile vom 7.11.2023, VIII R 7/21 und VIII R 16/22; BFH-Urteil vom 22.5.2024, VIII R 3/22).

Mein Denkanstoß dazu lautete: Betroffene sollten sich – im Rahmen der Steuererklärung – auf die BFH-Rechtsprechung berufen und eine Erstattung ihrer Kapitalertragsteuer beantragen, sofern diese einbehalten wurde. Es ist fast immer sinnvoller, sich mit dem Finanzamt (gegebenenfalls vor dem Finanzgericht) bezüglich der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) zu streiten als mit der Bank, denn diese ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG an die Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung gebunden – und seien diese auch noch so falsch bzw. vom BFH für falsch befunden worden.“

Wie es der Zufall will, hat der BFH kürzlich ein Urteil veröffentlicht, in dem es genau darum ging, dass sich der Betroffene nicht – rechtzeitig – mit dem Finanzamt um den Einbehalt der Kapitalertragsteuer gestritten hat (BFH-Urteil vom 22.5.2024, VIII R 3/22). Weiterlesen

Personalrisiken bei CompuGroup Medical: Wie der Fachkräftemangel die Zukunft prägt

In den letzten Monaten wurde viel über großangelegten Personalabbau berichtet. Doch ein ebenso drängendes Problem bleibt der Fachkräftemangel, der zahlreiche Unternehmen beschäftigt. Der demografische Wandel und das vermehrte Ausscheiden der Babyboomer-Generation aus dem Arbeitsleben verstärken dieses Problem zusätzlich. Neben der reinen Verfügbarkeit von Arbeitskräften stellt sich vor allem die Frage, ob die vorhandenen Fachkompetenzen den betrieblichen Anforderungen entsprechen.

Der Mangel an qualifiziertem Personal führt dazu, dass Projekte verzögert oder gar nicht erst angenommen werden können. Insbesondere wenn die Umsetzung von Aufträgen von einzelnen Schlüsselpersonen abhängt, kann der Verlust dieser Mitarbeitenden zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Weiterlesen

Erhaltungsrücklage: Werbungskostenabzug bereits bei Einzahlung in die Rücklage?

Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage, früher als Instandhaltungsrücklage oder Instandhaltungsrückstellung bezeichnet, dürfen vom jeweiligen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie verausgabt hat. Wird die Erhaltungsrücklage ausnahmsweise für Maßnahmen verwendet, die zu Herstellungskosten führen, sind nur die entsprechenden Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten abziehbar.

Voraussetzung ist natürlich, dass die Wohnung der Einkünfteerzielung dient. Diese Grundsätze gelten bereits seit vielen Jahren und werden – soweit ersichtlich – von der Finanzverwaltung auch nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) vertreten (vgl. OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 9.11.2022, S 2211 A – 12 – St 214). Nach der gesetzlichen Neuregelung besitzen die Wohnungseigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit.

Nun muss der BFH klären, ob die bisherigen Grundsätze zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage weiter anzuwenden sind. Die Rechtsfrage in dem Verfahren mit dem Az. IX R 19/24 lautet: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des WEG bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) ertragsteuerlich sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und deren steuerlicher Einordnung? Vorinstanz war das FG Nürnberg (Urteil vom 12.3.2024, 1 K 866/23). Weiterlesen

Bundesregierung bringt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg – was bedeutet das für die Altersvorsorge?

Das Bundeskabinett hat am 18.9.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen und damit den Weg frei gemacht für die Befassung von Bundestag und Bundesrat. Ziel ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.

Hintergrund

Die Altersvorsorge von Arbeitnehmern ruht in Deutschland im Wesentlichen auf drei Säulen: Der privaten Vorsorge (etwa durch Immobilien oder Geldvermögen), der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente.

Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung weiterer Gesetze – Erstes BetriebsrentenstärkungsG – vom 17.8.2017 hat der Gesetzgeber den ersten Schritt für eine stärkere Verbreitung von freiwilligen Betriebsrenten gesetzt. Ende 2021 hatten ca. 18,4 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft.

Gegenüber 2017 bedeutete dies zwar einen Aufwuchs um ca. 0,7 Millionen Beschäftigte, im Zuge des gleichzeitig erfolgten Beschäftigungsaufbaus hat sich aber die Verbreitungsquote von ca. 53,5 Prozent in den letzten Jahren kaum verbessert.

Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die mit dem jetzt auf den Weg gebrachten Zweiten BetriebsrentenstärkungsG abgebaut werden sollen.

Eckpunkte der geplanten Neuregelung

Der Kabinettsentwurf für ein Zweites BetriebsrentenstärkungsG enthält folgende Eckpunkte, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zur Betriebsrente zu erleichtern: Weiterlesen

Serie Risiko Bilanz: Aufgepasst bei kreativen Kennzahlen zum Aufpeppen des Umsatzes

Sie lieben Kennzahlen. Darüber habe ich kürzlich am Beispiel von Delivery Hero berichtet. Doch der Essenslieferant ist nicht das einzige Unternehmen, das Investoren mit kreativen Kennzahlen beeindrucken will.

Woran gerne gedreht wird? An Zahlen, die hohe Umsätze suggerieren. Doch während der Begriff Umsatz durch die Rechnungslegungsvorschriften definiert ist, sind der Definition eigener Kennzahlen keine Grenzen gesetzt. Die Folge? Andere Begriffe, die den Anschein erwecken sollen: Dem Unternehmen geht es wirtschaftlich sehr gut.

Wie hohe Umsätze suggeriert werden soll(t)en

Die seit einigen Monaten insolvente Kreditvermittlungsplattform Creditshelf versuchte im vergangenen Jahr auf der Hauptversammlung, Investoren mit der Kreditnachfrage zu beeindrucken. Ob erfolgreich oder nicht – allein die Tatsache der Insolvenz zeigt, dass kreative Kennzahlen langfristig nicht zum Erfolg führen. Ganz einfach: Ein Unternehmen muss nachhaltig Gewinne erwirtschaften, wenn es am Markt bestehen will. Kundenanfragen allein reichen nicht aus, um Gehälter zu zahlen. Weiterlesen

Inflationsausgleichsprämie ist pfändbares Arbeitseinkommen

Noch bis zum Jahresende 2024 dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei als Inflationsausgleichsprämie zahlen. Bei Arbeitnehmern, die überschuldet sind, dürfte sich die Freude allerdings in Grenzen halten. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen gilt und als solches pfändbar ist (BGH, Beschluss vom 25.4.2024, IX ZB 55/23).

Der Sachverhalt in Kurzform:

Auf Eigenantrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht im Februar 2023 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Der Arbeitgeber gewährte dem Schuldner eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro, zahlbar in Teilbeträgen in Höhe von 1.500 Euro zum 30.6.2023 und zum 30.6.2024. Der Schuldner beantragte, die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und diese freizugeben. In letzter Instanz hat auch der BGH diesen Antrag abgelehnt. Weiterlesen

Geldwäscheprävention im Immobilienbereich: BMF will Meldetatbestände erweitern

Das BMF hat einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und zur Konsultation an die Verbände verschickt, mit dem es die Durchsetzung des im Geldwäschegesetz geregelten Barzahlungsverbots beim Immobilienerwerb verbessern will.

Hintergrund

Das sog. Geldwäschegesetz (GwG) aus dem Jahr 2017 (BGBl 2017 I S. 1822 mit Folgeänderungen) soll präventiv verhindern, dass illegale Geldströme in den Wirtschaftskreislauf eindringen. Grundlage des GwG ist die EU-Geldwäsche-Richtlinie. Seit einigen Jahren ist ein Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG) gesetzlich verankert. Um die Durchsetzung des Verbots zu effektuieren, hat das BMF auf Basis des § 43 Abs.1 GwG eine Verordnungsermächtigung.

Die GwGMeldV-Immobilien ist auf Grundlage des § 43 Abs.1 GwG seit dem 1.10.2020 in Kraft. Die GwGMeldV-Immobilien regelt und konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen, insbesondere für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte im Zusammenhang mit den erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor, um das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Zwischenzeitlich ist eine Evaluierung der Regelungen erfolgt, deren Ergebnisse mit dem jetzigen BMF-Verordnungsentwurf umgesetzt werden sollen.

Eckpunkte des BMF-Entwurfs

Der Entwurf des BMF zur Änderung der GwGMeldV-Immobilien hat folgende Schwerpunkte: Weiterlesen

Schlussabrechnung Corona-Wirtschaftshilfen: BMWK gewährt „technische Fristverlängerung“ bis 15.10.2024!

Das BMWK hat dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) kurz vor Ende der Einreichungsfrist am 30.9.2024 Hinweise zum weiteren Vorgehen bei der Schlussabrechnung von Corona-Wirtschaftshilfen mitgeteilt.

Von den neuen Verfahrensfristen könnten tausende Wirtschaftshilfen-Empfänger doch noch „in letzter Minute“ profitieren, die bis 30.9.2024 über ihren prüfenden Steuerberater noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Da die Corona-Wirtschaftshilfen steuerfinanziert sind, war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen: Dies kann zu einer Nachzahlung oder aber zur Rückzahlung erhaltener Subventionen führen.

Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe; die damit zusammenhängenden Fragen hat das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ beantwortet. Nach den Förderbedingungen endet die Abrechnungsfrist am 30.9.2024.

Jetzt hat das BMWK in einer Mitteilung an den DStV aber nochmals „technische Übergangsfristen“ bis 15.10.2024 eingeräumt – bis dahin bleibt das Schlussabrechnungsportal geöffnet.

BMWK gewährt faktisch abermals Fristverlängerung

Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30.9.2024. Mit Rücksicht auf mögliche technische Übertragungsprobleme im digitalen Abrechnungsportal gewährt das BMWK jetzt aber eine Übergangsfrist. Es gilt Folgendes: Weiterlesen