Gewinn oder Verlust? – Wie Benko sein Immobilienimperium den Banken präsentiert

Im letzten Jahr sorgte der österreichische Unternehmer René Benko in Deutschland mit der Forderung nach Staatshilfen für Galeria Karstadt Kaufhof für Schlagzeilen. Nun weist eine seine Immobilien-Gesellschaft Signa Prime für das letzte Jahr einen hohen Verlust aus. Aus einer Präsentation für Banken, die dem Handelsblatt vorliegt, geht noch einiges andere hervor.

Ein Blick in die Zahlen des Immobilienriesen

Ende Juli hat das Handelsblatt von einer hohen Wertberichtigung der Signa Prime, einer Immobiliengesellschaft von René Benko berichtet. Die Neubewertung der Immobilien führte schlussendlich auch zu einem Nettoverlust in Höhe von 1 Mrd. €. Laut der Unterlagen, die dem Handelsblatt vorliegen, wurde das Immobilienimperium um 1,2 Mrd. € niedriger angesetzt. Damit wurde das Portfolio um sechs Prozent abgewertet, den es wird laut dem Handelsblatt auf 20,4 Mrd. € beziffert.

Doch das ist noch nicht alles: Das Handelsblatt berichtet über stille Reserven des Immobilienportfolios, die nach den Unterlagen zufolge bei Signa Prime zu einem Nettogewinn in Höhe von 90 Mio. € geführt hätten.

Trotz des Verlustes ist das Eigenkapital mit 6,8 Mrd. € stabil geblieben, denn im August 2022 konnte eine Kapitalerhöhung in Höhe von 750 Mio. € platziert werden. So heißt es nach dem Handelsblatt in Signa-Kreisen.

Eine kurze Stellungnahme

Was mir beim Lesen des Artikels im Handelsblatt auffällt? Weiterlesen

Rote Karte für die Schwarz-Gelben: Der BVB hat Stress mit der BaFin

Von wegen Sommerloch. Die BaFin hat am 3. August mit der nächsten Fehlerfeststellung nachgelegt. Nach Social Chain hat nun auch der BVB Ärger mit der Behörde. Interessant: Schon wieder geht’s um das Thema Kapitalflussrechnung. Was die beiden Fälle gemeinsam haben? Beide Unternehmen haben Geld verbrannt, wenn man die Fehler der BaFin-Feststellungen liest. Auch beim BVB frage ich mich, wie ein solcher Fehler passieren kann.

Und was bei den Schwarz-Gelben noch dazu kommt: In diesem Fall stelle ich mir die Frage, ob nicht auch weitere Jahresabschlüsse korrigiert werden müssen. Zumindest bei den ausgewiesenen Umsatzerlösen. Dabei hat der Fußballclub gerade erst den Abschlussprüfer gewechselt: Seit dem Geschäftsjahr 2021/2022 prüft nicht mehr KPMG, sondern Deloitte. Doch nun der Reihe nach.

Erhaltene Transferzahlungen sind keine Umsatzerlöse

Der BVB hat die Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2017/2018 um 223 Mio. € zu hoch ausgewiesen. Wie denn das? In den Umsatzerlösen sind erhaltene Transferzahlungen aus dem Transfer von Fußballspielern enthalten. Dafür wurde in den Vorjahren ein immaterieller Vermögenswert erfasst, als die Spieler gekauft wurden.

Die BaFin ordnet dies als einen Verstoß gegen IAS 38.113 ein. Demnach dürfen bei der Veräußerung eines immateriellen Vermögenswertes der daraus erzielte Gewinn oder Verlust nicht als Umsatzerlöse erfasst werden. Kurz gesagt: Wenn die erhaltene Transferzahlung für einen Spieler höher ist als Buchwert des immateriellen Vermögenswertes (d.h. gezahlte Transferzahlungen abzüglich Abschreibungen), führt dieser Gewinn nicht zu einer Erhöhung der Umsatzerlöse.

Ein Blick in den Anhang des entsprechenden Geschäftsberichtes zeigt: Der Anteil des Transfergeschäftes an den Umsatzerlösen macht mit 223 Mio. € nicht ganz die Hälfte des Gesamtumsatzes in Höhe von 536 Mio. € aus. Wer es selbst Nachlesen möchte: Die Zusammensetzung der Umsatzerlöse findet sich auf S. 178 im Geschäftsbericht 2017/2018. Weiterlesen

Unterkunftsvermietung: Hamburger Steuerfahndung prüft erneut!

Wer seine Wohnung über Plattformen wie Airbnb anbietet, muss diese Einnahmen in seiner Steuererklärung angeben. Die Finanzbehörde Hamburg hat nunmehr die Buchungsdaten von rund 56.000 Anbietern für steuerliche Zwecke abgefragt.

Hintergrund

Bereits im Jahre 2020 hatte die Steueraufsicht Hamburg erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. Die Auswertung dieser Umsätze von circa 8000 deutschen Anbietern im Umfang von 137 Millionen Dollar habe nach Angaben der Behörde zwischen 2021 und 2022 bundesweit zu zusätzlichen Steuereinnahmen in Höhe von vier Millionen Euro geführt.

Erneute Aktivität der Hamburger Finanzbehörde

Auch in diesem Jahr ist die Aufsicht erneut aktiv. So wurde bekannt, dass nun die Buchungsdaten von mehr als 56.000 Anbietern auf einem internationalen Vermittlungsportal für private Ferienunterkünfte abgefragt wurden. Der Gesamtumsatz beläuft sich dabei auf über eine Milliarde Euro. Die von der Hamburger Behörde abgefragten Daten wurden nun zur weiteren Überprüfung an die zuständigen Steuerverwaltungen der Bundesländer weitergeleitet. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur handelt es sich bei den abgefragten Informationen um Daten des US-Unternehmens Airbnb.

Steuerunehrlichkeit soll angegangen werden

Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) bestätigte die Abfrage und kommentierte: „Durch die erneute Datenanforderung wird die Aufdeckung von unversteuerten Vermietungseinkünften konsequent fortgeführt. „Für steuerunehrliche Vermieterinnen und Vermieter sei das Risiko deutlich gestiegen, entdeckt zu werden. Es dürfe also damit gerechnet werden, dass deutliche Steuermehreinnahmen erwartet sind.

Angabe in Steuererklärung erforderlich und geboten

Das konsequente Vorgehen der Hamburger Finanzbehörde zeigt, dass gerade in Sachen Kurzzeitvermietung ein sauberes Vorgehen der Vermietenden geboten ist. Insbesondere beim Überschreiten von 520 Euro Einnahmen (R 21.2 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien) ist die entsprechende Darstellung in der Einkommensteuererklärung verpflichtend. Die Daten aus Hamburg werden nunmehr ausgewertet und es wird sich zeigen, wieviel zusätzliche Steuergelder die Daten in die Kassen der Länder fließen lassen werden.

Drittanfechtungsrecht in Bezug auf das steuerliche Einlagekonto – Karlsruhe muss entscheiden

Das steuerliche Einlagekonto, das gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen ist, ist zuweilen etwas stiefmütterlich behandelt worden. Erst nach und nach ist vielen GmbH-Gesellschaftern deutlich geworden, welch Sprengstoff ein falsch festgestelltes Einlagekonto birgt. Das heißt: Bereits bestandskräftige Bescheide, die ein steuerliches Einlagekonto von 0 Euro ausweisen, obwohl hohe Beiträge in die Kapitalrücklage eingezahlt worden sind, sind in aller Regel nicht mehr änderbar.

Werden nun Beträge aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet, so ist in diesen Fällen Kapitalertragsteuer einzubehalten, obwohl der Anteilseigner lediglich Eigenkapital und keine Gewinne erhalten hat. Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass immer wieder versucht wird, mithilfe des Verfahrensrechts doch noch „irgendwie“ die Bescheide der alten Jahre berichtigen zu können.

Eine durchaus interessante Idee hatte die Anteilseignerin einer Kapitalgesellschaft aus Norddeutschland. Weiterlesen

Geplante neue Mindeststeuer – Geldregen für den Fiskus?

Am 10.7.2023 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Was bedeutet die Einführung einer Mindeststeuer?

Hintergrund

Bereits am 20.3.2023 hatte das BMF einen Diskussionsentwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht, der jetzt zu einem offiziellen Referentenentwurf des BMF wurde. Hintergrund ist die Einführung einer globalen Mindeststeuer, auf die sich die Staatengemeinschaft vor geraumer Zeit verständigt hat, um eine angemessene Besteuerung weltweit operierender Konzerne wie Google, Apple oder Microsoft sicherzustellen, die bislang ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer „verschieben“ – ich habe im Blog darüber berichtet.

Worum geht es in dem geplanten Mindeststeuergesetz? Weiterlesen

PV-Anlagen: Betriebsausgaben und der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang

Seit dem 1. Januar 2022 werden Photovoltaikanlagen bis zu einer gewissen Größe steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Folglich dürfen Ausgaben, soweit sie mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG).

Leider bleibt das aktuelle BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) die Antwort auf die Frage schuldig, wann ein solch unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang konkret gegeben ist.

Beispiel: Weiterlesen

Erwerbsunfähigkeit eines behinderten Kindes: Der Gutachter kann auch Diplom-Psychologe sein

Eltern wird das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung gewährt, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Im Jahre 2020 hatte das FG Rheinland-Pfalz zugunsten des Vaters eines behinderten Kindes entschieden, dass das Gericht die Erwerbsfähigkeit des Kindes anhand der vom Kläger vorgelegten Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte beurteilen kann, wenn diese Gutachten im Gegensatz zu denen der Familienkasse bzw. der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit schlüssig bzw. nachvollziehbar sind. Die Familienkasse jedenfalls darf nicht einfach auf das Gutachten der Agentur für Arbeit verweisen – zumindest dann nicht, wenn das Gutachten Lücken aufweist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.5.2020, 2 K 1851/18).

In einem Verfahren vor dem FG Hamburg ging es nun um die Frage, ob der Nachweis einer seelischen Behinderung und der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen kann. Weiterlesen

Bundestag beschließt Ausweitung des Verbandsklagerechts auf Unterlassungs- und Abhilfeklagen

Am 7.7.2023 hat der Bundestag abschließend das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) beschlossen. Was bedeutet das für Unternehmen und Verbraucher?

Hintergrund

Die „Richtlinie (EU) 2020 / 1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG“ sah eigentlich eine Umsetzung bis zum 25.12.2022 und das Inkrafttreten bis zum 25.06.2023 vor. Die EU-Kommission hatte deshalb bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die Richtlinie zielt darauf ab, EU-weit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu stärken, weil durch verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen regelmäßig viele Verbraucher geschädigt würden. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Staaten, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen danach das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Verstöße gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben.

Erweiterung der Klagemöglichkeiten zum Schutz von Verbraucherschutzrechten

Abhilfeklagen gab es im deutschen Recht bislang nicht. Die Regelungen für Abhilfeklagen von Verbänden sollen in einem eigenen Stammgesetz, dem VRUG, gebündelt werden. Darin sollen auch die bestehenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Musterfeststellungsklage integriert werden. Durch Änderungen im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie in einigen weiteren Gesetzen sollen die schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen durch Verbände an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden. Zusätzlich sollen ergänzende Regelungen zu Unterlassungsklagen und Abhilfeklagen in anderen Gesetzen geschaffen werden. Mit Verabschiedung des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (VRUG) am 07.07.2023 hat der deutsche Gesetzgeber eine neue Klageart in Gestalt einer kollektiven Abhilfeklage geschaffen.

Was bedeuten die neuen Klagemöglichkeiten konkret für Verbraucher?

Das neue Klageinstrument sieht vor, dass Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmen gebündelt geltend gemacht und durchgesetzt werden können, um so die Rechtsposition der Verbraucher zu stärken und die Justiz in Massenverfahren zu entlasten.

Klageberechtigt sind qualifizierte Verbraucherverbände, die in die Liste nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen sind. Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Mindesteintragungsdauer von vier Jahren hat im weiteren Beratungsverfahren nicht Stand gehalten, sodass auch kurzfristig gegründete Verbraucherverbände klageberechtigt sein werden. Klagende Verbände müssen für die Zulässigkeit nur nachvollziehbar darlegen, dass von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. Klagen mehrere Verbände gemeinschaftlich, genügt es bereits, wenn sie die mögliche Betroffenheit von insgesamt 50 Verbrauchern darlegen. Darüber hinaus ist der späteste Zeitpunkt für den Anschluss der Betroffenen an das Verfahren sehr spät gewählt: Er soll bis zu drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich sein. Ebenfalls kritisiert hatten die Wirtschaftsverbände die geplante Einführung eines Streitwertdeckels in Höhe von 410.000 Euro. Diese Grenze wurde nun sogar auf 300.000 Euro abgesenkt.

Erste Bewertung

Im Gesetzgebungsverfahren haben sich insgesamt 14 Wirtschaftsverbänden intensiv dafür eingesetzt, dass entgegen der während des Verfahrens zunehmenden Tendenz eines sehr einseitig die Verbraucher bevorzugenden Entwurfs ein Kompromiss gelungen ist, der die Interessen der Unternehmen nicht ausblendet. Das ist vernünftig, damit nicht „das Kind mit dem Bade ausgeschüttet“ wird.

Positiv ist aus Unternehmenssicht vor allem zu bewerten, dass die Verjährungshemmung nicht für alle potentiell Betroffenen, sondern nur für die Verbraucher eintritt, die sich auch tatsächlich zur Verbandsklage angemeldet haben. Darüber hinaus müssen die Verbände – sollten sie sich eines Prozessfinanzierers bedienen – die Finanzierungsvereinbarung offenlegen und dürfen dem Finanzierer nicht mehr als 10 % des Erstrittenen versprechen. Diese Regelungen zur Drittfinanzierung sollen dafür sorgen, dass Sammelklagen nicht zum Investitionsobjekt profitorientierter Unbeteiligter werden – gut so!

Der deutsche Gesetzgeber hat die Verbandsklagenrichtlinie mit einiger Verspätung in deutsches Recht umgesetzt: Die Richtlinie sah eine Umsetzung bis zum 25.12.2022 und das Inkrafttreten bis zum 25.06.2023 vor. Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (und weitere verspätete Mitgliedstaaten) eingeleitet; ob die Kommission dieses Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland jetzt noch weiterverfolgt, muss abgewartet werden.

Weitere Informationen:

 

Nachlassverbindlichkeiten: Wenn sich Geschwister nicht einigen können…

Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn es um die Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage geht. Aber was sind eigentlich Nachlassverbindlichkeiten? Darüber gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt, denn der Gesetzgeber differenziert zwischen „echten“ Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassregelungskosten und Nachlassverwaltungskosten.

Über einen interessanten Fall hatte kürzlich das FG Köln zu entscheiden. Danach gilt: Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und einem Teilungsversteigerungsverfahren sind als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen sind (FG Köln, Urteil vom 9.2.2023, 7 K 1362/21). Weiterlesen

Serie Bilanzskandale: Gewinn schönrechnen durch Unterlassung der Bildung von Rückstellungen

Anders als bei fingierten Umsatzerlösen ist das Auffinden von nicht gebuchten Rückstellungen deutlich komplexer. Denn hier findet sich kein Buchungssatz ohne realen Geschäftsvorfall in der Buchhaltung, sondern kein Buchungssatz trotz eines realen Geschäftsvorfalls. Anstatt der Buchhaltung müssen daher also Dokumente wie E-Mails, Verträge und weitere Dokumente überprüft werden.

Beim Thema Rückstellungen fällt mir gerade ein Fall zu Beginn meiner beruflichen Tätigkeit in einer Steuerkanzlei ein. Dort ging es auch um eine sehr hohe Rückstellung für einen möglichen Schadensersatz eines Geschäftspartners. Doch anders als im Falle einer manipulierten Bilanz gab es damals mit der Steuerfahndung den Streit darüber, in welchem Jahr die Rückstellung mangels Verjährung aufgelöst werden musste. Aufgrund der Höhe des Betrages, den der Geschäftspartner aber schlussendlich doch nicht gerichtlich einforderte, wurde der Gewinn durch die Auflösung der Rückstellung deutlich erhöht.

Im Falle von Bilanzmanipulationen ist es genau umgekehrt: Weiterlesen