Zum Zwecke der Erforschung des Sachverhaltes durch das Gericht hat der vorsitzende Richter ausweislich § 76 Abs. 2 FGO auch eine Hinweispflicht. Insoweit hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Erklärungen abgegeben werden. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben...
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Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist gem. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Finanzverwaltung erkennt lediglich Überweisung, Verrechnungsscheck und Lastschrift als Zahlungsarten in diesem Sinne an (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I S. 1213). Auch die BFH-Rechtsprechung hat das Merkmal der unbaren Zahlung von Beginn an streng ausgelegt. Das Thüringer Finanzgericht hatte die unbare Zahlung nunmehr für folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Sachverhalt Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und beauftragte diese mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich der Kläger über sein...
Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.11.2018 – II R 63/15 entschieden. Zum Hintergrund Beim Solidaritätszuschlag sind Steuerpflichtige, die Gewerbesteuer zu zahlen haben, begünstigt. In Bezug auf die Gesamtbelastung (bestehend aus Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag) hängt die Mehr- oder Minderbelastung von dem jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz ab. Sofern dieser geringer als 400,9% ist, ist der gewerbesteuerpflichtige Steuerpflichtige begünstigt. Liegt der Hebesatz über diesem Grenzwert verhält es sich umgekehrt. Die Ursache für diese Belastungsunterschiede ist zum einen die Gewerbesteuerbelastung...
In § 33 Abs. 2 EStG heißt es zum Begriff der „Außergewöhnlichen Belastungen“: „Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen“. Ehrlich gesagt bin ich so langsam aber sicher ratlos, wann Gesetzgeber, Finanzverwaltung und BFH die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen überhaupt noch bejahen. Immaterielle („psychische“) Schäden? Betreffen nicht den existenzsichernden Bereich, denn gemeint ist ausschließlich die wirtschaftliche Existenz – also kein Abzug. Schäden am Haus oder an Einrichtungsgegenständen? Man hätte sich ja versichern können – grundsätzlich...
Die Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund vertraglicher Gestaltungen führt eine leere Eigentumshülle hieran entstanden ist. Dem ausländischen Aktieninhaber sind demnach doch die Dividendenerträge zuzurechnen, da er wirtschaftlicher Eigentümer geblieben ist, so das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.01.2020 (4 K 890/17). Zum Hintergrund Bei den Cum-/cum-Geschäften werden Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaften, zumeist Banken, verkauft oder verliehen und nach dem Dividendenstichtag zurückübertragen mit dem Ziel, die gesetzlich vorgesehene pauschale Versteuerung ausländischer Dividendenerträge zu umgehen. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie...
Einen Klassiker hatte das LArbG Baden-Württemberg erst kürzlich zu entscheiden: Ist eine Violinistin, die als Aushilfe in Vertretungsfällen bzw. als Verstärkung bei größeren Musikproduktionen im Orchester eingesetzt wird, als Arbeitnehmerin tätig? Nein, die Musikerin – auch wenn Sie bereits Jahrzehnte im Orchester ausgeholfen hat – ist nicht als Arbeitnehmerin tätig. Das Vertragsverhältnis ist auch nicht als Arbeitsverhältnis auf Abruf zu qualifizieren. Die Entscheidung fügt sich in die lange Liste der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Orchestermusikern: Ein Beitrag von: Dr. Ursula Sedlmair-Wolff Studium der Rechtswissenschaft und Promotion in Augsburg Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin Lehrbeauftragte an der FOM Hochschule München Warum blogge ich...
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