Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer: Paukenschlag aus Rheinland-Pfalz

Ist die Reform der Grundsteuer verfassungskonform? Es wird immer wahrscheinlicher, dass sich schon bald der BFH und im Anschluss wohl das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage befassen müssen – zumindest, soweit es um die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem so genannten Bundesmodell geht. Zwar hatte das Sächsische FG die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 24.10.2023, 2 K 574/23).

Ein lauter Paukenschlag ertönt nun aber aus Rheinland-Pfalz, wenn auch lediglich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das FG Rheinland-Pfalz hat jedenfalls große Zweifel, ob die Bewertungsregelungen nach der Grundsteuerreform verfassungskonform sind (Eilbeschlüsse vom 23.11.2023, 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23). Weiterlesen

Erdbeben am Immobilienmarkt: Droht Immobilienkonzernen Zoff mit der BaFin bei der Bewertung?

Prüfungsschwerpunkt des beizulegenden Zeitwerts von Investment Properties der ESMA

Der aktuelle Zeitwert von Immobilien, die als Finanzinvestitionen gehalten werden. Steigende Zinsen hatten bei Immobilienkonzernen mit einem IFRS-Abschluss teilweise für sehr hohe Wertkorrekturen gesorgt. Und wir sind erst am Anfang der Zinswende. 2021 hatten viele Konzerne in ihren IFRS-Abschlüssen noch Wertsteigerungen ausgewiesen.

Das Thema Zeitwert von Investment Properties, wie sie im Fachjargon genannt werden, beschäftigt nun auch die ESMA. Bei der Veröffentlichung der Prüfungsschwerpunkte möchte die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde aufgrund der aktuellen makroökonomischen Situation diese im nächsten Jahr besonders unter die Lupe nehmen. Rollt hier im nächsten Jahr eine Welle von Fehlerfeststellungen auf uns zu, wenn die Bafin hier vermehrt Prüfungen von Immobilienkonzernen durchführen wird?

Warum und wie die ESMA den Zeitwert überprüfen möchte

Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value) können erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage eines Unternehmens haben. Dies nennt die ESMA als Hauptgrund dafür, warum die Bewertung der Investment Properties zum Fair Value genauer geprüft werden soll. Ferner erwartet die ESMA aufgrund des aktuellen makroökonomischen Umfeldes wie beispielsweise den hohen Zinsen Auswirkungen auf den Fair Value und die Angaben diesbezüglich in den Abschlüssen.

Die Unsicherheit bei der Bewertung von Investment Properties zum beizulegenden Zeitwert liegt mitunter daran, dass die Anzahl an Transaktionen zurückgegangen ist und daher möglicherweise nur wenige Informationen über vergleichbare Transaktionen vorliegen. Zudem wäre nach Ansicht der ESMA denkbar, dass die in der Vergangenheit vereinbarten Preise nicht die makroökonomischen Bedingungen am Ende des Berichtszeitraums widerspiegeln.

Die Unternehmen werden daher aufgefordert, unter Umständen zusätzliche Bewertungsmethoden anzuwenden. Damit soll erreicht werden, dass der ermittelte Wert innerhalb einer angemessenen Bandbreite von Werten liegt.

Die ESMA erwartet, dass Unternehmen detaillierte Informationen über die Bewertung aufbewahren. Darüber hinaus soll erläutert werden, wie die wesentlichen Inputs wie beispielsweise der Kapitalisierungszinssatz ermittelt wurde. Alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sowie die Gründe dafür sollen erläutert werden. Separat hervorgehoben wurde an dieser Stelle auch die Berücksichtigung von Klimafragen bei der Bewertung von Investment Properties.

Welche Welle rollt im nächsten Jahr auf uns zu?

Das ist eine gute Frage. Denn bei Bewertungen lässt sich bekanntlich streiten – über den ausgenutzten Ermessensspielraum der Unternehmen. Das ist insoweit nichts Besonderes. Doch im Fall der Immobilienkonzerne geht es um das wesentliche Vermögen in der Bilanz: Den Investment Properties. Minimale Abweichungen von zugrunde gelegten Annahmen können hier schon deutliche Abweichungen aufzeigen.

Dazu kommt das große Erdbeben, das derzeit über die Immobilienbranche rollt. Die Lage ist derzeit sicherlich alles andere als einfach: Hohe Baukosten, steigende Refinanzierungskosten, zunehmende Notwendigkeit energetischer Sanierungen bei gleichzeitig stagnierenden oder sinkenden Immobilienpreisen. Hinzu kommt die Insolvenz von Projektentwicklern, aktuelle Problemfälle wie Adler Immobilien und die Signa…

Die guten Zeiten für Immobilienkonzerne scheinen zu Ende zu sein. Zumindest die Party mit steigenden Preisen und Geld, das nichts kostet. Doch gerade in dieser Zeit ist es umso wichtiger, den Fokus auf die Bewertung der Immobilien zu legen. Gerade für IFRS-Abschlüsse. Bei vielen Immobilienkonzernen ist auch nicht die Liquidität in Massen geflossen, sondern die teilweise hohen Gewinne wurden aufgrund der Wertsteigerungen der Immobilien erzielt. Der Markt hat sich hier nun komplett gedreht: Anstatt von Gewinnen dank Wertsteigerungen, ist nun der Ausweis teilweise hoher Verluste aufgrund von Wertverringerungen die neue Normalität. Mit den Wertsteigerungen konnten in der Vergangenheit auch keine Kredite bedient werden, das geht nur mit liquiden Mitteln.

Das zeigt wieder einmal sehr deutlich: Gewinn ist Ansichtssache, Cashflow Tatsache. Es wird sich zeigen, welche Prüfungsankündigungen und Fehlerfeststellungen die Bafin zum Thema Investment Properties im nächsten Jahr veröffentlichen wird.

Weitere Informationen:

 

Nachtragshaushalt des Bundes 2023: Was genau ist geplant und wie ist der Zeitplan

Am 1.12.2023 berät der Bundestag in erster Lesung den von der Regierung vorgelegten Nachtragshaushalt 2023, den das Kabinett am 27.11.2023 beschlossen hat. Finanzierungsloch und Schuldenbremse – was ist genau geplant?

Hintergrund

Es war ein Paukenschlag: Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) den Nachtragshaushalt des Bundes für 2021 für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil Kreditermächtigungen ohne Anrechnung auf die sog. Schuldenbremse (Art. 109, 115 GG) unzulässig in die Zukunft „verschoben“ wurden, ferner gegen Haushaltsgrundsätze wie die Jährlichkeit und Jährigkeit verstoßen, schließlich der Veranlassungszusammenhang zwischen festgestellter Notlage und ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend begründet war.

Folge war ein 60 Mrd. Euro-Loch in der Kasse des Bundes, das nun gestopft werden muss. Hierfür ist zunächst ein Nachtragshaushaltsgesetz 2023 erforderlich, um die in 2023 erfolgten Ausgaben nachträglich auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen. Ferner muss ein Haushaltsplan für 2024 verabschiedet werden, dessen Beratung im Bundestag die Bundesregierung unmittelbar nach dem BVerfG-Urteil abgesagt hatte.

Eckpunkte des Nachtragshaushaltsentwurfs

Am 1.12.2023 wird der Bundestag erstmals den Entwurf des Nachtragshaushalts 2023 beraten. Konkret will die Bundesregierung schwerpunktmäßig die Finanzierung des Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) sowie des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ sicherstellen.

Wie sehen Einnahmen und Ausgaben jetzt aus? Weiterlesen

Wachstumschancengesetz (Reg-E) – Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs – ErbSt/SchenkSt durch die Hintertüre bei Unternehmensnachfolgen

Dieser Beitrag ist unter Mitarbeit von Raffael Nicola, Anna-Katharina Weymer erstellt worden.

Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht eine erhebliche Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs vor. Dies hat neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen erhebliche Folgewirkungen für Unternehmensnachfolgen im Mittelstand.

Worum geht es?

An Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke stellen erbschaftsteuerlich/schenkungsteuerlich grundsätzlich Verwaltungsvermögen dar. Im Rahmen von Rückausnahmen werden vermietete Grundstücke jedoch u.a. nicht als Verwaltungsvermögen qualifiziert, wenn eine erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung vorliegt oder die Nutzungsüberlassung innerhalb eines Zinsschrankenkonzerns erfolgt.

Nach der aktuellen Fassung des § 4h Abs. 3 S. 5 und S. 6 EStG gehört ein Betrieb zu einem Zinsschrankenkonzern, (1.) wenn er nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte oder (2.) wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.

Nach dem neuen § 4h Abs. 3 S. 4 EStG-E (ehemals S. 5) gehört ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern, wenn er nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren Betrieben konsolidiert wird (nicht mehr könnte).

Da § 4h Abs. 3 S. 6 EStG gestrichen wird, wird ein Betrieb nicht mehr bereits dann in den Konzernbegriff miteinbezogen, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann („Gleichordnungskonzern“).

Was sind die versteckten Auswirkungen für Unternehmensnachfolgen?

In mittelständischen Gruppenstrukturen kann bisher oftmals nur durch einen Zinsschrankenkonzern erreicht werden, dass innerhalb der Gruppe vermietete Grundstücke kein erbschaftsteuerliches/schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen sind. Durch den Wegfall des Gleichordnungskonzerns kann diese Verwaltungsvermögen-Rückausnahme mit Wirkung ab 2024 in vielen solcher Fälle nicht mehr angewendet werden.

Damit werden Unternehmensnachfolgen erheblich ausgebremst, da ErbSt/SchenkSt in erheblichem Umfang anfällt.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Rückausnahme über die erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung insbesondere in mehrstufigen Gruppen häufig nicht anwendbar ist, da der erforderliche einheitliche geschäftliche Betätigungswille unmittelbar in der Betriebs- als auch in der Besitzgesellschaft durchgesetzt werden muss.

Schnelles Handeln zur Implementierung eines Zinsschrankenkonzerns in 2023 ist auch nicht zielführend, da die einzelnen Betriebe im Fall der Begründung eines neuen Konzerns nach Auffassung der Finanzverwaltung erst zum folgenden Abschlussstichtag als konzernzugehörig gelten. Damit könnten Übertragungen eines neuen Zinsschrankenkonzerns erst ab 2024 erfolgen und dann ist es für die Anwendung der Verwaltungsvermögen-Rückausnahme in Gestalt des Zinsschrankenkonzerns bereits zu spät.

Wie könnte eine Lösung aussehen?

Trotz der erheblichen Auswirkungen hat dies bisher im Gesetzgebungsverfahren anscheinend niemand auf dem Schirm.

Es könnte argumentiert werden, dass in § 13b Abs. 4 Nr. 1 lit. c ErbStG kein dynamischer Verweis auf § 4h EStG in der jeweils gültigen Fassung enthalten ist und damit der Zinsschrankenkonzernbegriff gem. Rechtslage vor dem Wachstumschancengesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch mit erheblichem Risiko behaftet.

Sollten sich im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen mehr ergeben, wovon u.E. aktuell auszugehen ist, da die Änderungen auf Grund von Anpassungen an ATAD-Mindeststandards erfolgen, ist ein entsprechender Erlass, dass der Zinsschrankenkonzernbegriff sich auf die Rechtslage vor dem Wachstumschancengesetz bezieht, unbedingt wünschenswert.

Spätfolgen Bilanzfälschung – Aktien von Steinhoff sind wertlos

Was wir daraus lernen können

Jetzt weiß ich es: Meine Aktien sind wertlos. Im Februar 2019 hatte ich mir 100 Aktien von Steinhoff zu einem Kurs von 0,1094 EUR gekauft. Mein Ziel? Ich wollte wissen, wie es mit der Aktie weitergeht. Ob eine Erholung vom Bilanzskandal möglich ist und die Aktie sich wieder erholt. Meine Investition? 25,24 EUR inkl. Gebühren – die Gebühren waren somit höher als der Kurswert. Dieser Fall zeigt: Bei Bilanzfälschungen stehen Anleger oft im Regen. In den meisten Fällen haben sie sicherlich mehr investiert als ein paar Euro.

Wie die Bank einen Titel für wertlos erklärt

Ende Oktober fand ich die folgende Nachricht in meinem digitalen Postfach meiner Depotbank:

„Gegenwertlose Ausbuchung der Aktien, in Anpassung an die Handhabung unserer ausländischen Depotbank. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation; die Aktien wurden für wertlos erklärt. Eine Liquidationsausschüttung erfolgte nicht.“

So einfach werden Aktien aus dem Depot ausgebucht. Erschreckend, wie ich finde. Rechtlich kenne ich mich als Nicht-Juristin zu wenig aus. Aber Aktien eines aufgelösten Unternehmens sind nichts wert, das kann ich nachvollziehen.

Was wir daraus lernen können

Auch wenn ein Unternehmen nach einem Bilanzskandal nicht direkt in die Insolvenz schlittert wie beispielsweise der ehemalige DAX-Konzern Wirecard, gibt es meistens kein gutes Ende. Zumindest nicht für die Anleger und andere Geschädigte.

Daher ist es umso wichtiger, sich die Zahlen eines Unternehmens kritisch anzuschauen – gerade in turbulenten Zeiten, wie wir sie derzeit erleben. Der Causa Signa zeigt, dass das Vertrauen seitens der Investoren vor allem dann leidet, wenn wichtige Entscheidungen selbst Großaktionären nicht rechtzeitig kommuniziert werden und diese erst aus der Presse davon erfahren. Gleiches gilt auch für die Vorlage aktueller Abschlüsse, um sich selbst einen Einblick in die Zahlen des Unternehmens zu verschaffen.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag hier im NWB Experten-Blog:
Serie Bilanzskandale: Fragwürdiges Sanierungskonzept bei Steinhoff

Aus und vorbei: Keine Hoffnung mehr auf Entfristung der reduzierten Gastroumsatzsteuer

Bundesregierung doch noch zu einer Entfristung des am 31.12.2023 auslaufenden reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Speisen und Dienstleistungen zu bewegen. Damit dürfte nun feststehen: Ab 1.1.2024 steigt die Umsatzsteuer wieder auf den Regelsatz von 19 Prozent.

Hintergrund

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent war zum 1.7.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023. Im Bundestag gab es mehrere Initiativen der Oppositionsfraktionen, die reduzierte Umsatzsteuer über den 31.12.2023 hinaus dauerhaft zu entfristen – alle ohne die erforderliche parlamentarische Mehrheit. Der Bundeskanzler hatte die Entfristung mehr als nur versprochen, der Bundesfinanzminister sie unter dem Vorbehalt einer positiven Steuerschätzung für 2024 in Aussicht gestellt – auch daraus ist nichts geworden. Weiterlesen

Dienstwagen: Zuzahlung für Parkplatz mindert geldwerten Vorteil

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken wird entweder per Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode ermittelt. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den laufenden Kosten mindern den geldwerten Vorteil (vgl. BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl I 2017 S. 1336, Rz. 4). Dies gilt nach Auffassung des FG Köln auch, wenn Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz zahlen bzw. wenn sie Zuzahlungen für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz entrichten (FG Köln, Urteil vom 20.4.2023, 1 K 1234/22).

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet. Hierbei zog der Arbeitgeber die von den Beschäftigten an ihn gezahlte Stellplatzmiete ab. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Mietzahlungen den pauschalen Nutzungswert nicht mindern dürften. Doch das FG folgte der Ansicht des Arbeitgebers.

Begründung:

Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. VI R 7/23 beim BFH anhängig ist (Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.11.2023). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen

Eigentlich kann ich mir nicht vorstellen, dass der BFH den Kölner Kollegen widersprechen wird. Allerdings hat der BFH erst kürzlich zu Lasten der Steuerpflichtigen über den Fall entschieden, dass ein Dienstwagen in der privaten Garage untergestellt wird. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist danach nicht um die Garagen-AfA zu mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH-Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20). Letztlich geht es in beiden Fällen – im weitesten Sinn – um „Zuzahlungen zu den laufenden Kosten“ des Kfz. Nur einmal halt um Zuzahlungen zum Parkplatz des Arbeitgebers und einmal um Kosten für einen eigenen Stellplatz.

Neuigkeiten vom Solidaritätszuschlag

Mit einem aktuellen, am 2.11.2023 veröffentlichten BFH-Urteil (v. 26.9.2023 – IX R 9/23) ist abermals der Versuch gescheitert, die Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (Soli) ab 2020 ein weiteres Mal dem BVerfG zuzuführen. Was bedeutet das für Steuerzahler?

Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Streitig war im aktuellen Streitfall, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2020 und ab dem Jahr 2021 gegen Verfassungsrecht verstößt. Das FG der ersten Instanz hatte die Klage, mit der sich die Kläger gegen vorläufig ergangene Vorauszahlungsbescheide zum Solidaritätszuschlag wehren, als unbegründet abgewiesen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.5.2022 – 10 K 1693/21). Der BFH geht jetzt in seinem Urteil vom 26.9.2023 (IX R 9/23) noch einen Schritt weiter: Er hält die Klage mit Rücksicht auf das anhängige BVerfG- Verfahren (2 BvR 1505/20) bereits für unzulässig, weil wegen des Vorläufigkeitsvermerks im angefochtenen Steuerbescheid (§ 165 Abs.1 S. 2 Nr.3 AO) das Rechtsschutzbedürfnis fehle; in eine Sachprüfung ist der BFH diesmal also erst gar nicht eingestiegen. Das Verfahren 2 BvR 1505/20 war unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 GG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG aus der Mitte des Bundestages gegen die Fortgeltung des Soli ab 2020 eingeleitet worden.

Der BFH hält den „Soli“ auch in der ab 2020 geltenden Fassung nicht für verfassungswidrig (BFH v. 17.1.2023 – IX R 15/20), ich habe dazu Anfang des Jahres im Blog berichtet. Erst nach 30 Jahren bestehe eine Überprüfungspflicht des Gesetzgebers, meint der BFH: Das würde bedeuten, dass erst für den VZ 2025 eine Neubewertung des Gesetzgebers zu überprüfen wäre.

Ausblick

Was bedeutet das aktuelle Urteil nun für Steuerzahler, die den Soli unverändert zahlen müssen? Weiterlesen

Rolle rückwärts – Energiepreisbremsen werden doch nicht verlängert

Erst am 16.11.2023 hat der Bundestag der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) der Bundesregierung zugestimmt, mit der die Energiepreisbremsen bis 31.3.2024 verlängert werden sollten. Aber noch vor deren Verkündung hat jetzt der Bundesfinanzminister mitgeteilt, dass aus der Verlängerung nichts wird. Was bedeutet das?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen Preisbremsenverlängerungsverordnung  (BT-Drs. 20/9062, BT-Drs.20/9243 Nr. 2.3) mit Änderungen zugestimmt.

Danach werden die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner wird die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert.

Aus der Verlängerung der Energiepreisbremsen wird nun nichts: Am 24.11.2023 hat Bundesfinanzminister Lindner mitgeteilt, dass die Preisbremsen nicht verlängert werden, die Förderung also am 31.12.2023 ausläuft.

Warum wird jetzt doch auf die Verlängerung der Energiepreisbremsen verzichtet? Weiterlesen

Fast and furios 3: Bundesrat verweist Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss

Es war zu befürchten: Der Ausschussempfehlung folgend hat der Bundesrat am 24.11.2023 dem Wachstumschancengesetz der Bundesregierung die Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 GG) angerufen.

Hintergrund

Ziel des vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten sog. Wachstumschancengesetzes (BT-Drs.20/8626; 20/9006) ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element, eine Verbesserung der steuerlichen Forschungsförderung und Vereinfachungen im Steuersystem sollen die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern. Ich habe im Blog mehrfach berichtet.

Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an

Das Wachstumschancengesetz muss jetzt nach dem BR-Beschluss v. 24.11.2023 (BR-Drs.588/1/23)  im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Die Länder kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang (BR-Drs. 433/23) zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen hat. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.

Wie ist das zu bewerten? Weiterlesen