EU-Lieferketten-RL auf der Zielgeraden – Was bedeutet das für die deutsche Wirtschaft?

Die EU-Mitgliedstaaten und haben sich Mitte Dezember auf neue EU-Standards bei Lieferketten geeinigt, eine neue CSDDD-Richtlinie. Für deutsche Unternehmen zeichnet sich damit eine weitere Verschärfung der schon jetzt geltenden Spielregeln ab.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz (LKSG) verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten für deutsche Unternehmen bei der Beachtung bei Arbeitsschutz und Umweltschutzstandards auf. Die Debatte um die Sicherstellung internationaler Menschenrechts- und Umweltstandards durch Unternehmen beschäftigt den europäischen Gesetzgeber schon länger.

In einer 2020 von der Kommission vorgestellten Studie sprach sich die Mehrheit der Befragten für eine branchenübergreifende, europäische Regelung unternehmerischer Sorgfaltspflichten aus. Gleichzeitig gab nur ein Drittel an, entsprechende Maßnahmen freiwillig zu ergreifen. Die Kommission kündigte hierauf an, entsprechend gesetzgeberisch tätig werden zu wollen. Unabhängig davon forderte das EU-Parlament die Kommission im März 2021 zur Ausarbeitung eines Vorschlags für ein europäisches Lieferkettengesetz auf. Erst am 3.2.2022 präsentierte die Kommission einen Richtlinienentwurf.

EU-Lieferketten-RL mit weiteren Verschärfungen

Die sich jetzt abzeichnende EU-Lieferketten-RL (CSDDD) weiter geht als das aktuell geltende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Insbesondere sieht der Entwurf, auf den sich Rat und Parlament geeinigt haben, eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vor und stellt umfassende Anforderungen an deren Strategie zur Einhaltung der auferlegten Sorgfaltspflichten. Die EU-Regelung sieht eine Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette vor. Unternehmen haften demnach nicht nur für direkte Vertragspartner, sondern indirekt auch für deren Zulieferer.

Betroffen werden – unabhängig von ihrem Sitz – Unternehmen ab 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Millionen Euro sein, sowie Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 40 Millionen Euro, wenn sie in Branchen mit „hohem Schadenspotenzial“ (etwa in der Textilindustrie; Landwirtschaft und Fischerei oder Gewinnung von Bodenschätzen) tätig sind. Lediglich die Finanzbranche soll (vorübergehend) vom Geltungsbereich der geplanten Richtlinie ausgenommen werden.

Vom deutschen LKSG sind laut Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aktuell rund 900 Unternehmen betroffen. Die neue EU-Richtlinie wird noch mehr Unternehmen betreffen und noch höhere Anforderungen stellen. Nach der Einigung über die CSDDD ist auch vorgesehen, dass lokal Geschädigte gegen die Mutterunternehmen am Ende der Lieferkette in Europa auf Schadensersatz klagen können – damit droht eine Klageflut. Weiterlesen

Haushalt 2024: Schwierig bleibt die Lage, die Lösungen sind bislang vage

Die Eckpunkte des Haushalts 2024 wurden am 13.12.2023 verlautbart, erste Änderungen bereits mit dem Nachtragshaushalt 2023 beschlossen. Im Übrigen aber sind (zu) viele Details noch offen und vage. Ein Überblick.

Hintergrund

Der am 15.12.2023 von Bundestag (BT-Drs. 20/9500 und 9600) und Bundesrat (BR-Drs. 595/23 (B)) beschlossene Nachtragshaushalt 2023 enthält erste Weichenstellungen und ist Grundlage und Orientierung für den Bundeshaushalt 2024. Dieser hätte eigentlich – wäre nicht das BVerfG-Urteil vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) dazwischengekommen – schon am 27.11.2023 im Bundestag verabschiedet werden sollen.

Die parlamentarische Beratung in Haushaltsauschuss und Bundestag musste vertagt werden. Dem am 15.12.2023 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Nachtragshaushaltsgesetz vorausgegangen war am 14.12.2023 die Billigung des HaushaltsfinanzierungsG (BT-Drs. 20/8298) durch den BT-Haushaltsausschuss des Bundestages, der bereits Änderungen im Haushalt 2024 betrifft.

Eckpunkte des Haushalts 2024 

Die bislang bekannten Eckpunkte des Haushalts 2024, bei dem ein Loch von rund 17 Mrd. Euro finanziert werden muss, lassen sich so zusammenfassen: Weiterlesen

Unter Dach und Fach: Nachtragshaushalt 2023 passiert Bundestag und Bundesrat

Am 15.12.2023 hat der Bundestag den Nachtragshaushalt 2023 final beschlossen, am gleichen Tag hat der Bundesrat auf einen Einspruch verzichtet. Damit sind die Haushaltsaugaben des Bundes wieder auf eine verfassungskonforme Grundlage gestellt.

Hintergrund

Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl. 2022 I S.194) aus für nichtig erklärt, weil wesentlichen Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts missachtet wurden. Dem Bund fehlen deshalb für 2023 rund 60 Mrd. Euro, die im Wege eines Nachtragshaushaltsgesetzes für 2023 durch Beschluss von Bundestag und Bundesrat auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden mussten. Jetzt hat das Nachtragshaushaltsgesetz 2023 am 15.11.2023 den Bundestag (BT-Drs. 20/9500 und 9600) und den Bundesrat (BR-Drs. 595/23 (B)) passiert. Beschlossen wurde auch das von der Bundesregierung eingebrachte Haushaltfinanzierungsgesetz (BT-Drs. 20/829820/876520/8962 Nr. 8).

Kernpunkte des Nachtragshaushalts

Schwerpunktmäßig hat die Ampelregierung mit dem Nachtragshaushalt die Finanzierung des Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) sowie das Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ für das Ahrtal auf eine rechtssichere Grundlage gestellt. Denn die bisherige Finanzierungsmodalität war durch das Verfassungsgerichtsurteil vom 15.11.2023 (BVerfG 2 BvF 1/22) beanstandet worden, weil nicht verbrauchte Kreditermächtigungen nicht beliebig in die Zukunft verschoben werden dürfen. Weiterlesen

Gastroumsatzsteuer: Mit dem Gutschein schnell nochmal ins Restaurant…

Ab 1.1.2024 wird in der Gastronomie (und nicht nur dort) für Speisen und Verpflegungsdienstleistungen wieder der Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer fällig. Aber was bedeutet für Restaurantgutscheine, die dieses Jahr verschenkt wurden oder werden, aber erst nächstes Jahr eingelöst werden?

Hintergrund

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs.2 Nr.15 UStG) war zum 1.7.2020 durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023. Im Bundestag gab es mehrere Initiativen der Oppositionsfraktionen, die reduzierte Umsatzsteuer über den 31.12.2023 hinaus dauerhaft zu entfristen, die aber alle gescheitert sind. Deshalb ist ab 1.1.2024 auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.

Weitergabe der erhöhten Umsatzsteuer an den Gast

Wenn ab 1.1.2024 die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen und Speisen in der Gastronomie wieder auf 19 % steigt, werden die meisten Gastronomen angesichts gestiegener Energie- und Personalkosten und Steigerungen beim Wareneinkauf gezwungen sein, die erhöhte Umsatzsteuer an die Gäste weiterzureichen. Das bedeutet, dass das Speisenangebot um rund 11,2 % teurer wird. Ein Schnitzel mit Pommes, das bislang netto 15 Euro kostet und bei 7 % Umsatzsteuer für 16,05 Euro an den Gast verkauft wird, kostet dann ab 1.1.2024 mit 19 % Umsatzsteuer immerhin 17,85 Euro. Das werden sich viele nicht mehr leisten können oder wollen.

Was bedeutet das für Restaurantgutscheine?

Was passiert aber mit dem Restaurantgutschein, der gerne zum Geburtstag, zum Dienstjubiläum oder zum anstehenden Weihnachtsfest verschenkt wird? Weiterlesen

Datenimport unter ELSTER: Das Verklicken kann teuer werden

Wer seine Steuererklärung digital erstellt, zum Beispiel mittels ELSTER, beginnt wohl oft damit, dass er zunächst die Daten des Vorjahres einspielt. Wer hat schon Lust, alle Daten, die ja bereits im Vorjahr eingegeben wurden, neu einzutragen? Im Anschluss werden die Daten, soweit erforderlich, mit den Zahlen des aktuellen Jahres überschrieben. Dann noch ein Klick und – schwupps – ist die digitale Erklärung beim Finanzamt angekommen. Irgendwann kommt der Steuerbescheid. Wenn das Finanzamt keine Änderungen vorgenommen hat, entsprechen die Bescheiddaten den Eintragungen in der Erklärung. Was aber, wenn man eine Zahl des Vorjahres irrtümlich nicht mit dem aktuellen Wert überschrieben hat, dieser Fehler weder dem Steuerpflichtigen noch dem Finanzamt auffällt und der Bescheid unanfechtbar geworden ist? Und dieser Wert – zu allem Übel – auch noch dazu führt, dass man eine zu hohe Einkommensteuer entrichten muss?

Antwort: Pech gehabt. Weiterlesen

Zeitweise Einschränkung des Strombezugs möglich – Gehen ab Januar die Lichter aus?

Stromnetzbetreiber dürfen ab dem 1.1.2024 den Strombezug von neuen steuerbaren Wärmepumpen oder Wandladestationen (sog. Wallboxen) – zeitweise einschränken, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht, hat die Bundesnetzagentur am 27.11.2023 auf ihrer Internetseite mitgeteilt. Was bedeutet das für Unternehmen und Verbraucher?

Hintergrund

Der Bundestag hat eine umfangreiche Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Teil dieses Paketes sind neue Aufgaben der Bundesnetzagentur im Bereich der Energieregulierung. Hierzu wird die Behörde in den kommenden Monaten zahlreiche Festlegungen treffen müssen. Am 27.11.2023 hat die Bundesnetzagentur nun Regelungen auf Basis von § 14 a EnWG festgelegt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos) sicher und zügig ins Stromnetz integriert werden können.

Was ist genau Inhalt der Neuregelung? Weiterlesen

Ende der Energiepreissubventionen: Steigen ab 2024 die Strompreise?

Die sog. Strompreisbremse läuft am 31.12.2023 aus, also drei eher Monate als geplant. Die Energiebranche warnt vor steigenden Strompreisen ab 2024, sollte der geplante Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten entfallen. Was bedeutet das für Wirtschaft und Verbraucher?

Hintergrund und Einfluss der Netzentgelte auf den Strompreis

Das Bundeskabinett hatte am 11.10.2023 eine gesetzliche Änderung auf den Weg gebracht, um mit einem Zuschuss von rund 5,5 Mrd. Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zu Netzentgelten die Strompreise auch in 2024 zu dämpfen. Eine entsprechende Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat der Bundestag am 10.11.2023 beschlossen.

Die Netzentgelte sind ein Teil des Strompreises, den die Verbraucher zahlen; sie machen rund ein Viertel des Strompreises für Haushalte aus. Um angesichts der aktuell hohen Strompreise die Verbraucher zu entlasten, soll nach Änderung des EnWG vom 10.11.2023 aus dem WSF ein Bundeszuschuss geleistet werden. Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von bis zu 5,5 Mrd. Euro im ersten Halbjahr 2024 soll durch Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanziert werden. Er soll finanziell im Wirtschaftsplan nach § 26c Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) ausgeglichen werden, sieht die vom Bundestag am 10.11.2023 beschlossene Änderung des EnWG vor (BT-Drs. 20/9187, S. 4). Fließt der Zuschuss, werden die Netzentgelte nicht steigen, die Strompreise bleiben – vorbehaltlich weiterer Einflüsse – stabil.

Was passiert bei Wegfall des Bundeszuschusses zu den Netzentgelten? Weiterlesen

Alle Jahre wieder – Prüfungsschwerpunkte der BaFin

Spätfolgen von Wirecard?

Anfang Dezember hat die BaFin die Prüfungsschwerpunkte für nächstes Jahr veröffentlicht. Dies hat – wie das Singen von Weihnachtsliedern in der Adventszeit – Tradition. Doch Überraschungen gibt es dennoch.

Was die BaFin prüfen will

Im kommenden Jahr möchte die BaFin den Fokus auf den Lagebericht legen. Dazu sollen laut der Pressemitteilung der BaFin vom 4. Dezember 2023 die Darstellung der Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme genauer unter die Lupe genommen werden.

Da die Geschäftstätigkeit von Unternehmen häufig umfangreich und komplex ist, muss sich dies im Lagebericht widerspiegeln. Weiterlesen

Was wird aus der Verlängerung der Energiepreisbremsen?

Am 16.11.2023 hat der Bundestag mit der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) der Verlängerung der Energiepreisbremsen über den 31.12.2023 hinaus zugestimmt. Aber bislang ist die PBVV nicht verkündet, kann also nicht in Kraft treten. Was sind die Folgen?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsengesetz  (StromPBG) hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen -PreisbremsenverlängerungsV (PBVV) (BT-Drs. 20/9062, BT-Drs. 20/9243 Nr. 2.3) mit Änderungen zugestimmt.

Danach sollen die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner soll die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023) bis 31.3.2024 verlängert werden. Allerdings hat Bundesfinanzminister Lindner am 24.11.2023 medial erklärt, dass die Energiepreisbremsen angesichts des BVerfG-Urteils vom 15.11.2024 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021, mit dem die mehrjährige Verschiebung von Kreditermächtigungen u.a. in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds für unzulässig erklärt wurde, doch nicht verlängert werden. Weiterlesen

Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes erst in 2024 – ein Desaster nicht nur für die Steuerdeklaration

Wenn nicht noch ein Wunder geschieht, wird das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden (vgl. dazu https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wachstumschancengesetz-haushalt-100.html). Wenn das Gesetz überhaupt das Licht der Welt erblickt, wird dies erst Anfang 2024 oder gar erst im Frühjahr 2024 geschehen. Ich möchte hier nicht in die politische Bewertung einsteigen, sondern vielmehr darauf hinweisen, dass mit der – verspäteten­ – Verabschiedung ein Desaster für die Steuerdeklaration und auch für die Lohnabrechnung einhergeht. Oder um es anders auszudrücken: Die Programmierer der Steuersoftware, egal ob private Anbieter oder die Rechenzentren der Finanzverwaltung, wissen gar, was sie eigentlich programmieren sollen.

Dazu einige Beispiele: Weiterlesen