Serie Risiko Bilanz: Was steckt hinter dem Gewinnsprung der Deutschen Bank?

Das Ergebnis der Deutschen Bank hat sich im Vergleich zum Vorjahr erheblich verbessert. Um 31 % um genau zu sein. Erfreulich, oder? Nun ja, bedingt. Denn der Hintergrund sind nicht etwa gestiegene Zinserträge, die sich auch in der Liquidität niederschlagen. Genau genommen geht der Gewinnanstieg am Cashflow vorbei.

Ein Blick in den Quartalsbericht

Man kann der Deutschen Bank nicht vorwerfen, den Grund für den Gewinnsprung zu verschleiern. Bei der Darstellung des Konzernergebnisses wird der Grund konkret erläutert:

„Die Deutsche Bank hat im dritten Quartal 2024 einen Vorsteuergewinn von 2,3 Mrd. € erzielt, ein Plus von 31% im Vergleich zum Vorjahresquartal. Darin enthalten war eine Auflösung von Rückstellungen für den Rechtsstreit um die Übernahme der Postbank AG von rund 440 Mio. €, was die Fortschritte durch die erzielten Vergleiche widerspiegelt. Ohne Berücksichtigung dieser Auflösung stieg der Vorsteuergewinn um 6% auf einen Rekordwert für ein drittes Quartal von 1,8 Mrd. €, verglichen mit 1,7 Mrd. € im Vorjahreszeitraum.“ (Deutsche Bank, Quartalsbericht drittes Quartal 2024, Seite 9)

Wie sich der Streit auf die Bilanzen ausgewirkt hat

In der Vergangenheit hat die Bildung von Rückstellungen für den Rechtsstreit mit den Postbank-Aktionären das Ergebnis belastet. Weiterlesen

Showdown in Karlsruhe: Das BVerfG verhandelt über den Soli

Seit Jahren wird über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages gestritten, jetzt verhandelt am 12.11.2024 endlich das Bundesverfassungsgerichtüber eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG – 2 BvR 1505/20). Das Machtwort aus Karlsruhe dürfte weit über den Tag hinausreichende Bedeutung haben.

Hintergrund

Ich habe im Blog seit Jahren mehrfach zum Thema berichtet: Aufgrund des SolZG 1995 erhebt der Bund seit dem Jahr 1995 ununterbrochen einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG 1995). Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2115) wurde für das Jahr 2020 der Zuschlag unverändert weitererhoben und ab dem Jahr 2021 die in § 3 SolZG 1995 vorgesehene Freigrenze angehoben, wodurch rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden sollten.

Bisherige Verfahren gegen den Soli und seine Verfassungsmäßigkeit blieben bislang erfolglos, allerdings hat der BFH zuletzt angemahnt, dass der Gesetzgeber zu überprüfen habe, ob der sog. Soli ab VZ 2025 noch erhoben werden dürfe.

Worum geht’s in den aktuellen BVerfG-Verfahren zum Soli?

In dem Verfahren 2 BvR 1505/20 geht es um Verfassungsbeschwerden von sechs FDP-Bundestagsabgeordneten, die sich mit ihrer Beschwerde unmittelbar gegen das SolzG wenden und rügen eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verschiedener Einkommensbezieher durch das SolzG 1995, ferner die Verfassungswidrigkeit des SolZG 2019 seit Auslaufen des Solidarpakts II am 31.12.2019. Die klagenden Abgeordneten klagen also nicht wegen einer Verletzung möglicher Abgeordnetenrechte (Organstreitverfahren), sondern rügen durch Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das SolZG 2019 ohne Ausschöpfung des sonst einzuhaltenden Rechtswegs Grundrechtsverletzungen. Weiterlesen

Rückgängigmachung des IAB für PV-Anlage: Erste Niederlage für die Finanzverwaltung

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der bis Ende 2021 für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage in 2022 ff. gebildet worden ist, rückgängig zu machen ist. Die Frage erhitzt die Gemüter und ist im Rahmen des NWB Experten-Blogs auch heftig diskutiert worden.

Das BMF hat sich jedenfalls – erwartungsgemäß – wie folgt positioniert (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, BStBl 2023 I S. 1494): Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.

Das FG Köln hatte sich im Sinne des Fiskus geäußert: Die Rückgängigmachung von IAB für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden. So lautete der Beschluss des FG Köln vom 14.3.2024 (7 V 10/24) in einem AdV-Verfahren (vgl. Blog „Aufreger des Monats April: Rückgängigmachung des IAB für PV-Anlage oder keine Lust auf Karlsruhe“).

Nun ist der BFH dem Beschluss des FG Köln aber entgegengetreten: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 gebildeter IAB für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nun steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG rückgängig zu machen ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24 – AdV). Damit hat die Finanzverwaltung ihre erste Niederlage kassiert, wenn auch nur in einem AdV-Verfahren. Weiterlesen

Grundstücksgemeinschaft – GbR oder Bruchteilsgemeinschaft?

Eine GbR im Sinne des § 705 BGB kann formfrei gegründet werden. Das Bewusstsein, eine GbR zu gründen, ist nicht erforderlich. Das kann schon mal zum Verhängnis werden, wie folgender Fall zeigt:

Eine Mutter erwarb ein Grundstück mit 12 aufstehenden Garagen. Sie vermietete diese als Kleinunternehmerin. Etwa 10 Jahre später übertrug sie das Eigentum hieran an ihre Tochter; die Mutter behielt aber das volle Nießbrauchrecht. Weiterlesen

Mindestlohn in Deutschland genügt EU-Anforderungen

Der aktuelle gesetzliche Mindestlohn genügt in 2024 und 2025 sowohl den Anforderungen des MiLoG als auch der EU-MindestlohnRL. Angehoben wird ab 1.1.2025 aber (auch) der Mindestlohn für Auszubildende.

Hintergrund

Nach dem Mindestlohngesetz gilt in Deutschland ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für freiwillige Praktikanten in Höhe von aktuell 12,41 Euro brutto je Zeitstunde, ab 1.1.2025 beträgt er 12,82 Euro. Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht Branchenmindestlöhne, soweit sie höher als der allgemeine Mindestlohn sind (§ 1 Abs. 3 MiLoG).  Die Anhebung und Fortschreibung des gesetzlichen Mindestlohnes erfolgt durch eine Empfehlung der Mindestlohn-Kommission, die vom BMAS durch Rechtsverordnung umgesetzt wird. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse alle zwei Jahre im Juni jeweils mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres.

Bundesregierung bestätigt EU-Konformität des deutschen Mindestlohnes

Am 23.10.2024 hat die Bundesregierung durch das BMAS die Bekanntmachung der Umsetzung der EU-Mindestlohnrichtlinie im Bundegesetzblatt veröffentlicht. Damit testiert die Bundesregierung, dass die in Deutschland erfolgte Anhebung des Mindestlohnes auf 12,41 Euro brutto/Std. (ab 1.1.2025 dann 12,82 Euro brutto/Std.) den bindenden Vorgaben der EU-Richtlinie entspricht; wäre dies nicht der Fall, hätte die Bekanntmachung nicht erfolgen dürfen, bis eine entsprechende Anhebung nach oben erfolgt wäre. Weiterlesen

Verspätungszuschläge für die gesonderte und einheitliche Feststellung – wie geht das?

Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung werden lediglich die Besteuerungsgrundlagen erklärt, aber keine Steuer. Wie verhält es sich aber nun mit dem Verspätungszuschlag, wenn eine Feststellungserklärung verspätet eingereicht wird? Dazu folgender Sachverhalt:

Eine GbR reichte ihre gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer verspätet eingereicht. Das Finanzamt setzt hieraufhin einen Verspätungszuschlag gegen den Mitunternehmer A in Höhe von 966 Euro fest. Ist das möglich? Weiterlesen

Update Aufstiegs-BAföG: Bundesregierung und Bundesrat in Finanzierungsfragen uneins

Am 17.10.2024 hat der Bundestag in erster Lesung das 5. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Die Änderungsvorschläge des Bundesrates am Gesetz, das am 1.1.2025 in Kraft treten soll, hat die Bundesregierung bislang aber sämtlich abgelehnt. Droht dem Gesetz im Bundesrat die Zustimmungsverweigerung?

Hintergrund

Seit 1996 gibt es das sogenannte Aufstiegs-BAföG. Es richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Anspruchsberechtigt sind altersunabhängig alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Das Aufstiegs-BAföG“ (früher „Meister-BAföG“ genannt) unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder.

Seit 1996 gibt es das sogenannte Aufstiegs-BAföG. Es richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Anspruchsberechtigt sind altersunabhängig alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Das Aufstiegs-BAföG unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder. Über die vom Bundeskabinett am 24.7.2024 beschlossenen Änderungsvorschläge habe ich im August im Blog berichtet (Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildung ab Januar 2025).

Bundesregierung lehnt Änderungsvorschläge des Bundesrates ab

Der Bundesrat, der sich in erster Runde am 27.9.2024 mit dem Gesetzentwurf befasst hat, begrüßt zwar im Grundsatz die Gesetzesinitiative, fordert aber zwei zentrale Änderungen: Weiterlesen

Inflationsausgleichsprämie: Mit der Überweisung nicht mehr lange warten

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern noch bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Wahrscheinlich sind die allermeisten Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine solche Prämie gewähren wollen, bereits tätig geworden. Sprich: Sie haben die Prämie längst ausbezahlt.

Für diejenigen, die sich aber noch mit dem Gedanken tragen, eine Inflationsausgleichsprämie zu gewähren oder die vielleicht noch die letzte Rate der Prämie auszahlen müssen bzw. möchten, sei folgender Hinweis gestattet: Weiterlesen

Millionenschaden bei Aurubis durch Fehlbestände: Warum der Risikobericht Fragen aufwirft

Sie erinnern sich sicher: Vor etwas mehr als einem Jahr berichtete die Presse erstmals über den Millionendiebstahl bei Aurubis. Der Schaden? 169 Millionen Euro. Auf diese Summe bezifferte der Kupferhersteller den Fehlbestand an Metallen. Im Risikobericht informierte der Konzern über Risiken aus kriminellen Handlungen. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt. Und der scheint mir etwas spät.

Ein Blick in den Risikobericht

Beginnen wir zuerst mit den Fakten: Im Risikobericht des Geschäftsberichtes 2022/2023 sind kriminelle Handlungen einer der wesentlichen Risiken des Konzerns. Dazu legt Aurubis die folgenden Informationen offen: Weiterlesen

Deutschlandticket ohne Log-in online kündbar

Wer sein Deutschlandticket online kündigen möchte, kann dies direkt ohne Anmeldung auf der Internetseite des Anbieters erledigen. Das hat das OLG Nürnberg rechtskräftig in einer aktuellen Entscheidung entschieden (OLG Nürnberg v. 30.7.2024 – 3 U 2214/23).

Das Urteil ist eine wichtige Richtungsentscheidung für die Online-Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Worum ging es im Streitfall?

Im Streitfall hatten Verbraucherschützer gegen ein bayerisches Nahverkehrsunternehmen auf Unterlassung geklagt, das der Ansicht war, ein nur über das Kundenkonto erreichbarer online-Kündigungsbutton entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Das beklagte Nahverkehrsunternehmen bot auf seinen Internetseiten das sog. D.-ticket an, das als monatsweises Abonnement vertrieben wird. Das D.-ticket kann bei der Beklagten in Form einer Chipkarte oder als Handyticket (E-Ticket) – auch per App – erworben und genutzt werden. Die Beklagte führt auf ihrer Homepage aus, dass beim Kauf über den Online-Shop die Kündigung schriftlich, per Mail oder per Brief erfolgen müsse. Für den Bestellprozess war jeweils die Anlegung eines Kundenkontos, d.h. eines Online-Zugangs, nötig; die Beklagte hatte den Kündigungsbutton zweckmäßigerweise in den geschützten Kundenbereich integriert. Das hat das OLG Nürnberg jetzt beanstandet.

Wie hat das OLG Nürnberg entschieden?

Das OLG Nürnberg gab den Verbraucherschützern Recht und verwies in seinem Urteil auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 312k Abs. 2 S. 4 BGB, der die Anforderungen an einen digitalen Kündigungsbutton regelt. Das Gesetz verlangt, dass die Schaltflächen und die Bestätigungsseite „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich“ sein müssen. Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton darf deshalb nach rechtskräftiger Ansicht des OLG Nürnberg auch in Fällen, in denen – wie im Streitfall beim sog. Deutschlandticket – ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Log-in in dieses Kundenkonto zugänglich sein. Die Beklagte habe ihren Pflichten aus § 312k Abs. 2 BGB nicht in ausreichendem Umfang entsprochen, indem sie zunächst den Kündigungsbutton lediglich in den geschützten Kundenbereich integriert habe, sodass er erst erkennbar und nutzbar war, nachdem sich ein Kunde dort eingeloggt hat, und nicht bereits beim Aufruf der Homepage bzw. der Apps sichtbar und benutzbar war. Vielmehr müsse der Kündigungsbutton dort präsentiert werden, wo auch auf die Möglichkeit zum Abschluss des Fahrkartenerwerbs im elektronischen Geschäftsverkehr aufmerksam gemacht wird.

Das OLG Nürnberg beruft sich auf den Wortlaut des § 312k Abs.2 S.4 BGB und zum Auslegungsverständnis des Wortlautes auf die Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drs. 19/30840, S. 15) und den Normzweck. Es entspricht dem Gesetzeszweck, eine Kündigung auf elektronischem Wege auf einfache Weise zu ermöglichen, dem Verbraucher also nicht zuzumuten, erst zum Zweck der Kündigung einen neuen Account auf der Webseite des Unternehmers anzulegen.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Das rechtskräftige Besprechungsurteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Es gilt damit für Verbraucherverträge ganz allgemein, dass die Online-Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312k BGB ohne Login möglich sein muss. Die Kündigung muss ebenso einfach abzugeben sein wie die Erklärung über den Abschluss entsprechender Verträge, auch wenn die Besonderheiten von Kündigungserklärungen Berücksichtigung finden müssen.

Das bedeutet, dass der Zugriff auf die Schaltflächen im Kündigungsfall nicht erst nach einer Anmeldung auf der Website möglich sein darf. Auch ein Erfordernis, z.B. erst Pop-Up-Fenster wegklicken zu müssen, darf nicht bestehen. Die Kündigungsschaltfläche muss von jeder Unterseite einer Website aus erreichbar sein und es dürfen keine weiteren Unterseiten, Pop-Ups oder sonstigen Einblendungen zwischengeschaltet sein. Deshalb genügt ein Unternehmer seinen Verpflichtungen aus § 312k Abs. 2 S. 4 BGB auch in Fällen, in denen der Kunde aufgrund der Gestaltung des Bestellvorgangs bereits ein Kundenkonto besitzt, nur dann, wenn sich die Schaltfläche auch ohne eine Anmeldung auf dieses Konto erreichen lässt.

Weitere Informationen:
OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.07.2024 – 3 U 2214/23 – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)