EU-Lieferketten-Richtlinie endgültig verabschiedet – Was für deutsche Unternehmen jetzt wichtig ist

Am 24.5.2024 hat der EU-Ministerrat der 27 EU-Mitgliedstaaten abschließend der EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt, die nach Verkündung im EU-Amtsblatt nun in Kraft treten kann. Jetzt kommt es auf den deutschen Gesetzgeber an, dass den betroffenen Unternehmen in der EU keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (BGBl 2021 I S. 2159). Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 bereits auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die über die das deutsche LKSG hinausgeht. Die EU-Richtlinie wurde dann aber aufgrund des deutschen Vetos im Ministerrat im Januar 2024 blockiert, die Abstimmung mehrfach verschoben.

Am 15.3.2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit der erforderlichen Mehrheit – bei Gegenstimme Deutschlands – auf eine (abgespeckte) EU-Lieferketten-RL geeinigt. Das EU-Parlament hat am 24.4.2024 der modifizierten EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Mit der am 24.5.2024 erfolgten finalen Zustimmung des Ministerrats ist der formale Rechtssetzungsprozess auf EU-Ebene abgeschlossen, lediglich die Verkündung im Amtsblatt steht noch aus.

Was ist der Kern der Lieferketten-Richtlinie CSDDD?

Durch die CSDDD sollen Unternehmen für Menschenrechtsverstöße, Kinderarbeit, Ausbeutung und Umweltverschmutzung zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist ab 2027 zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren (2028) sollen dann Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und 900 Mio. EUR Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Erst nach fünf Jahren (2029) sind Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettoumsatz erfasst. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen Unternehmen nach der CSDDD auch zivilrechtliche Haftungsansprüche.

DIHK fordert Aussetzung des deutschen Lieferkettengesetzes

Unmittelbar nach Bekanntwerden der finalen Zustimmung zur EU-Lieferketten-Richtlinie hat am gleichen Tag die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), die bundesweit die Interessen von rund 4 Mio. Unternehmen vertritt, reagiert: „Damit den deutschen Unternehmen im Binnenmarkt kein Wettbewerbsnachteil entsteht, muss die Bundesregierung das deutsche Lieferkettengesetz bis zur Umsetzung der EU-Regelung in nationales Recht umgehend aussetzen“, fordert der DIHK-Hauptgeschäftsführer. Dieses klare Statement ist nachvollziehbar, denn das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG v. ) ist deutlich strenger als die EU-Lieferketten-RL, die in den nächsten Jahren schrittweise für Unternehmen bestimmter Größenordnungen gelten soll; einzig die zivilen Haftungsregeln in der EU-Richtlinie gehen über das deutsche LKSG hinaus, das eine zivilrechtliche Haftung nicht kennt. Den deutschen Unternehmen droht deshalb ein Wettbewerbsnachteil, wenn das deutsche LKSG unverändert bis zur Umsetzung der EU-Lieferketten-Richtlinie fortgilt.

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Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (EPP) jetzt auf dem BFH-Prüfstand!

In dem Verfahren zur Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (FG Münster, Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) wurde jetzt Revision eingelegt, die beim BFH unter VI R 15/24 anhängig ist. Betroffene EEP-Empfänger sollten sich darauf berufen.

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Ab dem 1.9.2022 erhielten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt und hierbei lohnversteuert wurde. Bislang wird nur die EEP für Studierende und Fachschüler steuerfrei ausgezahlt, d.h. auch Rentner und Versorgungsempfänger müssen die EEP versteuern.

Entscheidung des FG Münster wird vom BFH überprüft

In einem mit Spannung erwarteten Musterprozess hat das FG Münster (Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) unlängst entschieden, dass die Arbeitnehmern seit September 2022 gewährte EEP im Rahmen von § 19 EStG steuerpflichtig und § 119 EStG nicht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 3, § 119 Abs. 1 GG eine konstitutive Entscheidung für die Steuerpflicht der EEP getroffen, die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei – ich habe im Blog berichtet. Weiterlesen

Bilanzkontrolle nach dem Wirecard-Skandal: Ein Zwischenfazit

Der Tätigkeitsbericht der BaFin ist da

Die BaFin hat ihren Tätigkeitsbericht des letzten Jahres veröffentlicht. Was hat sich getan bei der Bilanzkontrolle, wo gibt es noch Nachbesserungsbedarf? Eine kurze Einschätzung gibt es hier im Beitrag.

Beginnen wir mit etwas Lob

Der Personalaufbau der Bilanzkontrolle bei der BaFin scheint weiterzugehen. Wie viele Personen inzwischen dafür bei der BaFin zuständig sind? Keine Ahnung. Denn konkrete Zahlen gibt die BaFin nicht bekannt. Der Ressourcenaufbau zeigt sich aber bereits an den durchgeführten Stichprobenprüfungen im letzten Jahr.

Erfreulich ist auch, dass die BaFin über erhaltene Hinweise berichtet. Es sind knapp 40 eingegangen, die überprüft wurden. Diese Überprüfung mündete in vier Anlassprüfungen. Laufen diese noch oder wurden sie bereits abgeschlossen? Dazu werden leider keine genauen Angaben gemacht. Wie war dies im Vorjahr? Auch dazu gibt es keine Angaben. Vielleicht wurde das neue Hinweisgebersystem noch nicht so genutzt wie im letzten Jahr. Erfreulich ist jedenfalls, dass die BaFin in dem Tätigkeitsbericht 2023 dazu konkrete Zahlen angibt. Interessant wäre auch zu wissen, ob die erhaltenen Hinweise am Ende zu Fehlerfeststellungen führen. Die BaFin darf zwar keine Namen nennen. Dennoch wäre interessant zu wissen, ob diese am Ende auch zu Feststellungen geführt haben. Wieso? Dann könnte die BaFin beweisen, dass sie aus ihren „Wirecard-Fehlern“ gelernt hat und eingegangene Hinweise nicht nur ernst genommen wurden, sondern auch für die Feststellung von Fehlern wichtig waren.

Der Vergleich der Anzahl der Bilanzprüfungen mit dem Vorjahr gefällt mir gut. Ebenso wie die Angabe über das Ergebnis: Mit oder ohne Fehlerfeststellung. Was genau unter der Kategorie „Einstellung“ zu verstehen ist, ist mir nicht klar. Aus welchen Gründen wurden die Prüfungen eingestellt? Eine genauere Angabe dazu würde ich mir im Bericht im nächsten Jahr wünschen. Weiterlesen

Der 12-Punkte-Plan der FDP – aus steuerrechtlicher Sicht

Die FDP hat auf ihrem Parteitag in Berlin einen „12-Punkte-Plan“ beschlossen. Darauf folgte ein „5-Punkte-Programm“ für den Haushalt. Was beinhalten diese aus steuerrechtlicher Sicht?

Schwaches Wachstum, Fachkräftemangel und viel Bürokratie. Dies sind wesentliche Schwierigkeiten, mit denen die deutsche Wirtschaft konfrontiert ist. Die FDP fordert daher eine „Wirtschaftswende“. Diese – so Christian Linder – sei neben der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands auch für die soziale Gerechtigkeit sowie für den Kampf gegen demokratiefeindliche Bestrebungen im Land von Notwendigkeit.

In einem 12-Punkte-Plan, der auf dem Parteitag beschlossen wurde, stellt die FDP dar, wie vor allem für mehr wirtschaftliche Dynamik konsequent weiter an den entscheidenden Stellschrauben zu drehen ist. Nach ihrer Meinung „müssen insbesondere Unternehmen, Arbeitnehmer und Selbstständige“ entlastet, Leistung belohnt, und ein Bürokratieabbau weiter vorangetrieben werden.

Steuerrechtliche Forderungen

Neben einem Moratorium für neue gesetzliche Sozialleistungen beinhaltet der Plan auch eine Vielzahl an steuerrechtlichen Forderungen. Weiterlesen

EU beschließt „Recht auf Reparatur“

Am 23.4.2024 hat das EU-Parlament die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren beschlossen. Was bedeutet das?

Hintergrund

Ressourcen sind endlich. Deshalb müssen Produkte langlebiger werden, indem sie auch reparabel sind. Bereits seit März 2021 müssen deshalb nach der EU-Ökodesign-RL Hersteller von Kühlschränken, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Fernsehern und anderen elektrischen Großgeräten Ersatzteile teilweise bis zu 10 Jahre bereithalten. Diese Pflicht gilt gegenüber fachlich kompetenten Reparateuren und für bestimmte Ersatzteile auch gegenüber Verbrauchern. Diese sollen ihr defektes Gerät selbst reparieren können.

Daher müssen die Hersteller auch Reparaturinformationen mitliefern. Und sie müssen die Produkte so gestalten, dass sie mit herkömmlichen Werkzeugen zerstörungsfrei auseinandergebaut werden können. Für andere Gebrauchsgegenstände wie Smartphones, Mobiltelefone und auch Tablets gibt es eine solche Regelung aber bislang noch nicht. Hierbei geht es vor allem um die Lebensdauer der Geräte und ihrer Akkus, Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Deswegen hat die EU-Kommission bereits 2022 zahlreiche Initiativen ergriffen, insbesondere die Warenkauf-Richtlinie mit der Right to Repair Initiative anzupassen und darin das „Recht auf Reparatur“ stärker zu verankern. Denn eine Ausweitung der Gewährleistungsfrist bedeutet für Verbraucher ein stärkeres Recht auf Reparatur bei einem Mangel der Kaufsache.

Recht auf Reparatur: Was ist das?

Hier setzt jetzt in der EU-Richtlinie das „Recht auf Reparatur“ für Verbraucher an. Weiterlesen

Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub in der Altenpflege

Per 1.5.2024 steigen die Mindestlöhne für verschiedene Beschäftigtengruppen in der Alten- und Langzeitpflege, außerdem steigt die Zahl der Urlaubstage. Ab 1.7.2025 wird der Arbeitslohn abermals angehoben.

Hintergrund

Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erzeugten 2021 zusammen eine Bruttowertschöpfung in Höhe von 45,5 Milliarden Euro (ambulant: 21,5 Milliarden Euro; stationär: 24,0 Milliarden Euro). Das bedeutet: Jeder fünfte Euro der Bruttowertschöpfung in der medizinischen Versorgung wird im Pflegebereich erwirtschaftet. In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten rund 1,3 Mio. Beschäftigte. Allerdings waren (bzw. sind) die Arbeitsbedingungen im Pflegebereich vielfach wenig attraktiv, vor allem was die Entlohnung der Pflegekräfte anlangt. Seit 1.2.2024 wurde deshalb im Verordnungswege bereits der Mindestlohn angehoben, jetzt folgen die nächsten Schritte.

Gesetzliche Regelung

Die Pflegekommission legt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Mindestlohns vor. Ihre Empfehlungen orientieren sich an der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage. Die Kommission hat acht Mitglieder: vier von Arbeitgeberseite und vier von Arbeitnehmerseite. Damit die Empfehlungen rechtswirksam werden, müssen sie in einer Verordnung umgesetzt werden: der Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS). Die 5. Pflegekommission hatte dem BMAS empfohlen, per 1.2.2024 neue Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche nach § 5 Nr.1 AentG (BGBl. 2009 I S. 799) festzusetzen. Die Höhe des neuen Pflegemindestlohns findet sich in der Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28.11.2023, die bereits zum 1.2.2024 in Kraft getreten ist und bis 30.6.2026 gilt.

Zudem wurde mit der Verordnung der Urlaubsanspruch für Beschäftigte in der Altenpflege erweitert. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus: bei einer 5-Tage-Woche jeweils neun Tage pro Kalenderjahr. Wenn tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vorsehen, gilt diese Regelung nicht.

Wer profitiert wie?

Schon zum 1.2.2024 wurden die Bruttolohnstundensätze angehoben, die jetzt ab 1.5.2024 abermals sukzessive angehoben werden wie folgt:

  • Pflegehilfskräfte: Ab 1.5.2024 = 15,50 Euro/Stunde; ab 1.7.2025 = 16,10 Euro/Stunde
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit: Ab 1.5.2024 = 16,50 Euro/Stunde; ab 1.7.2025 =1 7,35 Euro/Stunde
  • Pflegefachkräfte: Ab 1.5.2024 = 19,50 Euro/Stunde; ab 1.7.2025 = 20,50 Euro/Stunde

Wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, wie zum Beispiel in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro/Stunde.

Bewertung

Die Anhebung der Mindestlohnsätze in der Pflegearbeit ist zu begrüßen: Die Verbesserung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen von Pflegekräften ist ein wichtiger Baustein für die Attraktivität des Pflegeberufs und damit auch eine zwingende Voraussetzung einer funktionierenden Gesundheits- und Pflegewirtschaft.

Bereits seit dem 1.9.2022 können Pflegeeinrichtungen nur dann als solche nach dem SGB XI zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Beschäftigten, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, besondere Anforderungen an die Entlohnung erfüllen. Tarifgebundene oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (z. B. der Caritas oder der Diakonie) gebundene Pflegeeinrichtungen müssen ihren in der Pflege oder Betreuung tätigen Beschäftigten denjenigen Arbeitslohn zahlen, der in dem entsprechenden Tarifvertrag oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vereinbart ist. Nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Wahl, die bei ihnen beschäftigten Pflege- und Betreuungskräfte entweder mindestens in Höhe eines in der Region anwendbaren Pflege-Tarifvertrags bzw. kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen zu entlohnen oder eine Entlohnung zu zahlen, die nach den definierten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt mindestens der Höhe des jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus entspricht.

Im Bereich der Alten- bzw. Langzeitpflege gilt auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bereits seit August 2010 ein spezieller Pflegemindestlohn, der seit dem 1.1.2015 auch für die ambulante Krankenpflege gilt. Mit der aktuellen Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (6. PflegeArbbV) gelten nun seit 1.5.2024 abermals erhöhte Bruttoarbeits(mindest)löhne.

Weitere Informationen

Anbieter von Online-Bildungsleistungen: Neues BMF-Schreiben sorgt für Unruhe

Egal ob Kultur oder Bildung – ohne Internetangebote geht heute kaum noch etwas. Selbst im Gesundheitssektor sind Leistungen, die online erbracht werden, auf dem Vormarsch. All diesen Leistungen ist gemein, dass sie in umsatzsteuerlicher Hinsicht – bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen – steuerbefreit oder ermäßigt besteuert sein können.

Ein aktuelles BMF-Schreiben sorgt bei diversen Anbietern oder Schöpfern von Inhalten für Klarheit, mitunter auch für Freude, doch insbesondere bei einigen Anbietern von Bildungsleistungen für Unruhe. Und um die Leistungen der letztgenannten Gruppe soll es in diesem Blog-Beitrag gehen (BMF-Schreiben vom 29.4.2024, III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004). Weiterlesen

Die „Person“ des Leistungsempfängers – Nachweis der Unternehmereigenschaft auf verschiedenen Wegen

Im Umsatzsteuerrecht ist es oft entscheidend, ob eine Leistung an einen Unternehmer oder eine Privatperson erbracht wurde, insbesondere bei der Ortsbestimmung und beim Wechsel der Steuerschuld nach § 13b UStG. Doch wie kann der Leistende überhaupt den Nachweis erbringen, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist? Zumeist gilt hier die Empfehlung, der Leistungsempfänger möge mit seiner USt-IdNr. auftreten, die dann vom Leistenden auf ihre Gültigkeit hin geprüft werden sollte.

Doch nicht immer können oder wollen die Leistungsempfänger die USt-IdNr. angeben. Der BFH hat nun zugunsten der leistenden Unternehmer entschieden: Weiterlesen

Update: Bundesregierung bringt IV. Bürokratieentlastungsgesetz im Bundestag ein

Die Bundesregierung hat nach der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung des Kabinetts am 17.5.2024 den förmlichen Gesetzentwurf für das BEG IV ins parlamentarische Verfahren eingebracht. Ob das Gesetz nun schnell beschlossen wird, steht aber weiter in den Sternen.

Hintergrund

Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Engagement und wirtschaftliche Dynamik. Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des BMJ für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen. Das Entlastungsvolumen des BEG IV soll nach dem Stand des Regierungsentwurfs vom 13.3.2024 im Rahmen des Pakets rund 944 Mio. Euro pro Jahr betragen. Es ist unter anderem vorgesehen, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abzuschaffen.

Wie ist der aktuelle Sachstand?

Nach der Stellungnahme des Bundesrates im sog. ersten Durchgang (BR-Drs.124/24 (B) vom 26.4.2024) hat das Bundeskabinett den BEG IV Gesetzentwurf am 8.5.2024 im Kabinett beschlossen und im Bundestag am 17.5.2024 eingebracht (BT-Drs. 20/11306). Weiterlesen

Überraschung… können Influencer Kleidung absetzen?

In den jeweiligen Interessengruppen zählen bestimmte Kleidungsstücke und Accessoires zum „heißen Scheiß“. Influencer – oder neu Content Creator – die diese Gegenstände kaufen und in ihren Beiträgen zeigen, generieren damit mehr Aufmerksamkeit. Sie steigern so die Anzahl der Aufrufe ihrer Beiträge und gewinnen mehr Abonnenten bzw. Follower.

Diese Aufwendungen dienen somit fraglos der Erhaltung und Sicherung ihrer Einkünfte. Doch können sie diese Kleidung oder Gegenstände als Betriebsausgabe abziehen? Weiterlesen