Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung keine agB

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen werden nur Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung entstehen oder Aufwendungen, die entstehen, um die Krankheit erträglich zu machen, zum Beispiel die Kosten für einen Rollstuhl.

Das FG München hatte nun in einem Fall zu entscheiden, ob auch ärztlich verordnete Präparate und Nahrungsergänzungsmittel hierunter fallen. Weiterlesen

Goodbye Deutschland – ich hau´ ab!

In diesem Blog, in dem ich seit 2018 mitwirke, behandeln wir steuerliche und gesetzgeberische Aspekte mit einer kritischen Brille und geben Einblicke in unsere Sichtweise. Oft begegnen uns Kuriositäten im Steuerrecht über die wir schmunzeln, oft hat es der Gesetzgeber gut gemeint, aber schlecht bis gar nicht gemacht. Wenn Sie, liebe Leser, diesem Blog folgen, wissen Sie, was ich meine.

Heute möchte ich mal einen ganz anderen Aspekt aufgreifen und das Stimmungsbild meiner Mandanten reflektieren.

„Goodbye Deutschland“; inzwischen habe ich den fünften Mandanten, dem es hier zu teuer und zu bürokratisch ist und nun ins Ausland abwandert. Andere stellen ihre gewerbliche Tätigkeit ein, weil es sich für sie nicht mehr lohnt.

Am 11.07.2024 war Steuerzahlergedenktag

Nach den Berechnungen vom Bund der Steuerzahler ist dies der Tag, ab dem wir anfangen „für die eigene Tasche“ zu arbeiten. Im Durchschnitt beträgt die Steuer- und Abgabenlast 52,6 Prozent. „Für wen arbeite ich eigentlich?“ Eine Frage, die meine Mandanten mir gegenüber äußern, bevor sie abwandern. Die Digitalisierung macht es möglich: Laptop zu, Flieger gebucht und „Tschüss Deutschland!“. „Deutschland ist mir zu teuer“ ist eine der Aussagen, die ich immer wieder höre. Oder noch krasser: „Goodbye Deutschland – ich hab´ die Schnauze voll!“ Weiterlesen

Aufwandsabzug nach § 35a EStG bei Pflege- und Betreuungsleistungen künftig nur bei Rechnung und Banküberweisung

Mit dem JStG 2024 macht der Gesetzgeber den Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG einheitlich von Rechnung und Banküberweisung abhängig. Worauf ist zu achten?

Hintergrund

Nach § 35a EStG sind nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen, nicht aber Aufwendungen eines Dritten steuerlich abzugsfähig. In der derzeit geltenden Fassung hat § 35a Abs. 5 S. 3 EStG folgenden Wortlaut:

„Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“

JStG 2024: Bundestag reagiert auf BFH-Urteil

In einem vielbeachteten Urteil hatte 2022 der BFH (12.4.2022 – VI R 2/20) entschieden, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen weder Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Diese Voraussetzungen müssten nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG lediglich „für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3“ vorliegen. Die Regelung erstrecke sich daher nicht auf Pflege- und Betreuungsleistungen.

Jetzt hat der Gesetzgeber eingegriffen: Mit der Änderung des § 35a Abs.5 S.3 EStG durch das vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene JStG 2024 (BT-Drs. 20/13419) gelten die strengen formellen Ermäßigungsvoraussetzungen (Rechnung und Zahlungsvorgang) künftig für alle Handwerker- und haushaltsnahen Dienstleistungen, also auch für ambulante Betreuungs- und Pflegedienstleistungen. Damit hat sich der Bundestag einem Petitum Des Bundesrates angeschlossen (BR-Drs. 369/24 (B)).

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Bis einschließlich VZ 2024 gilt weiterhin die Auslegung des BFH, wonach für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen die strengen Rechnungs- und Überweisungseinschränkungen nicht gelten; Steuerpflichtige sollten sich insoweit auf das BFH-Urteil aus 2022 berufen. Nach Art. 56 Abs.7 JStG gelten die Einschränkungen des neugefassten § 35 a Abs.5 S.3 EStG aber ab 1.1.2025. Der Bundesrat muss zwar dem JStG 2024 noch zustimmen, was allerdings am 22.11.2024 in der nächsten BR-Sitzung erwartet wird.

Weitere Informationen:
BT-Drs. 20/13419

Update: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über den „Soli“

Am 12.11.2024 hat das BVerfG mündlich über die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag verhandelt (BVerfG 2 BvR 1550/20). Das ausstehende Urteil hat gewaltige Auswirkungen für die Haushaltsplanung des Bundes für 2025 ff., aber auch für die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmen und Steuerbürgern.

Hintergrund

Bisherige Verfahren gegen den Soli und seine Verfassungsmäßigkeit blieben bislang erfolglos, allerdings hat der BFH zuletzt 2023 festgestellt (BFH v. 17.01.2023 – IX R 15/20), dass der Gesetzgeber nach 30 Jahren eine Überprüfungspflicht hat; das wäre ab 2025 der Fall.

Wie beurteilt das BVerfG jetzt die weitere Soli-Erhebung?

In dem Verfahren 2 BvR 1550/20 geht es um Verfassungsbeschwerden von sechs FDP-Bundestagsabgeordneten, die sich mit ihrer Beschwerde unmittelbar gegen das SolzG wenden und rügen eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verschiedener Einkommensbezieher durch das SolzG 1995, ferner die Verfassungswidrigkeit des SolZG 2019 seit Auslaufen des Solidarpakts II am 31.12.2019. Das BVerfG hat am 12.11.2024 nur mündlich über die Verfassungsfragen der Soli-Erhebung verhandelt, aber noch keine Entscheidung in der Sache getroffen. Allerdings hat das Gericht schon anhand seiner Verhandlungsgliederung seine Prüfungsschwerpunkte deutlich werden lassen: Der Eingriff der Soli-Erhebung in das Eigentumsrecht (Art.14 Abs.1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG) muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Hier wird sich das BVerfG im Kern mit den Anforderungen an die Erhebung einer Ergänzungsabgabe (Art. 105 Abs.2, Art.106 Abs.1 Nr.6 GG) befassen, vor allem im Hinblick auf die zeitliche Befristung solcher Abgaben und die hieraus resultierende besondere Begründungspflicht des Gesetzgebers nach Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 und seiner Befugnis zur Umwidmung von Mitteln – auch unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Finanzierungsfragen.

Hierbei wird ein vom Bundesfinanzministerium vorgelegtes Gutachten aus dem Frühjahr 2020 eine wichtige Rolle spielen. Das Gutachten, das das Ifo-Institut und das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) im Frühjahr 2020 vorgelegt hatten, setzt sich mit den weiterhin bestehenden finanziellen Belastungen durch die Wiedervereinigung auseinander. Ob eine Ergänzungsabgabe abgeschafft werden muss, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung entfielen, hatte das Gericht in einer früheren Entscheidung zur Ergänzungsabgabe 1972 noch offengelassen.

Ferner wird das BVerfG entscheiden, ob es dem Gleichheitssatz (Art.3 Abs. 1 GG) noch genügt, wenn die Soli-Zahlung (seit 2021) auf 10 Prozent der Steuerzahler beschränkt ist; hiervon betroffen sind rund 6 Mio. Steuerzahler in Deutschland.

Was sagen Verfassungsrechtsexperten und Ökonomen? Weiterlesen

Unsichere Haushaltslage und die möglichen Folgen

Im Haushaltsausschuss des Bundestages hat sich nach Expertenmeinung gezeigt, dass der Haushaltsentwurf 2025 der Bundesregierung nicht nur finanziell, sondern auch verfassungsrechtlich „auf Kante genäht“ ist. Auch der weitere Beratungszeitplan steht jetzt auf der Kippe. Was sind die möglichen Folgen?

Hintergrund

Die Wachstumserwartungen der Bundesregierung haben sich in 2024 deutlich eingetrübt: Lag dem Bundeshaushalt 2024 gemäß Herbstprojektion 2023 noch eine Erwartung von +4,4% Wachstum zu Grunde, lag nominale BIP-Zuwachs nach dem Frühjahrsgutachten nur noch bei 3% gegenüber dem Vorjahr. Da sich die wirtschaftliche Entwicklung auf Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts auswirkt, hat die Bundesregierung Anfang September den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes 2024 vorgelegt (BT-Drs.20/12400), mit dem einnahme- und ausgabeseitige Entwicklungen abgebildet werden.

Das Nachtragshaushaltsgesetz 2024 und das Haushaltsgesetz 2025 hat die Bundesregierung in erster Lesung am 10.9.2024 im Bundestag eingebracht, danach wurden die Vorlagen an den Haushaltsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Der Haushaltsausschuss hat am 23.9.2024 eine Sachverständigenanhörung zu den Gesetzentwürfen durchgeführt. Eigentlich sollten die Haushaltsentwürfe im Bundestag Mitte November final beraten und abgestimmt werden.

Haushaltsverabschiedung verzögert sich

Die für den 7.11.2024 angesetzte abschließende Beratung der Haushaltsentwürfe im Haushaltsausschuss wurde mit Rücksicht auf das Ampel-Aus vom Vortag um eine Woche verschoben. Auch der Bundestag hat in seiner an sich „normalen“ Sitzungswoche nur ein Rumpfprogramm am 13.11.2024, alle anderen vorgesehenen Tagesordnungspunkte der Sitzungswoche entfallen, auch Beschlussfassungen. Weiterlesen

Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung – vGA

Pensionsrückstellungen bergen das Risiko, schnell in die Thematik der verdeckten Gewinnausschüttung zu kommen. Wie bedeutsam hierbei die Worte „wenn und soweit“ sein können, zeigt folgender Fall:

Im Streitfall hatten Gesellschafter-Geschäftsführer A und B eine Pensionszusage mit ihrer GmbH. Mit Erreichen der Altersgrenze sollten beide, beim Ausscheiden aus der Firma, etwa 66 % ihrer letzten Gehälter als Pension erhalten. Ein früher Bezug war mit Abzügen möglich, jedoch frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Nun übertrugen beide bereits im Jahr 2010 im Alter von 58 bzw. 56 Jahren ihre Anteile an ihre Söhne und legten die Geschäftsführung nieder. Etwa ein Jahr später bezogen sie ihre Ruhegelder.

Für das Ausscheiden vor dem 60. Lebensjahr sah die Pensionszusage keine Regelung vor. Die Prüferin sah daher in der Zuführung zur Pensionsrückstellung ab 2009 eine vGA, ebenso wie bei den monatlichen Rentenzahlungen. Weiterlesen

BAG: Kein Mindestabstand zu Tarifgehältern bei außertariflich Beschäftigten

Ein Tarifvertrag kann festlegen, dass diejenigen Angestellten „außertariflich“ sind, deren Vergütung die höchste tariflichen Entgeltgruppe überschreitet. Einen bestimmten Mindestabstand zu den Tariflöhnen kann ein außertariflicher Angestellter, der sein Gehalt selbst vereinbart, nicht verlangen, wenn der Tarifvertrag keine entsprechende „Abstandsklausel“ enthält. Dies hat das BAG aktuell entschieden (BAG v. 23.10.2024 – 5 AZR 82/24).

Sachverhalt im Streitfall

Der Kläger war seit 2013 als Entwicklungsingenieur bei der Beklagten beschäftigt und erhielt seit Juni 2022 als außertariflich Beschäftigter eine monatliche Vergütung von 8.212 Euro brutto. Diese lag nur geringfügig über der höchsten tariflichen Vergütung von 8.210,64 Euro brutto. Der Kläger forderte jedoch eine deutlich höhere Vergütung und argumentierte, dass der Unterschied nach der einschlägigen Tarifstruktur für Führungskräfte mindestens 23,45 % betragen müsse, was einem Gehalt von 10.136,03 Euro entsprochen hätte. Das lehnte der Arbeitgeber ab, der Arbeitnehmer wollte mit seiner arbeitsgerichtlichen Klage den Differenzbetrag einklagen – ohne Erfolg.

Entscheidung des BAG

Das BAG hat die Vorinstanzen (ArbG Mönchengladbach, 13.4.2023 – 3 Ca 2218/22; zuletzt LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2023 – 3 Sa 360/23) bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Status als außertariflicher Angestellter begründe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die einen tarifvertraglich vorgeschriebenen Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt. Die im Streitfall einschlägigen tariflichen Bestimmungen verlangen, dass die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten. Das war hier der Fall, wenn auch nur minimal.

Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außertariflichen Angestellten jedes – auch nur geringfügige – Überschreiten. Das BAG bekräftigt, dass nach den tariflichen Bestimmungen bereits ein „geringfügiges Überschreiten“ der höchsten tariflichen Vergütung ausreicht, um den Status eines außertariflichen Angestellten zu rechtfertigen. Eine weitergehende Auslegung, die eine bestimmte prozentuale Differenz verlangt, sei nur dann zulässig, wenn dies im Tarifvertrag klar festgelegt sei.

Konsequenzen für die Praxis

Dem BAG ist zuzustimmen, weil der Wortlaut einer (hier tarifvertraglichen) Regelung der Auslegung immer Grenzen setzt; eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut kommt also nicht in Betracht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG v. 20.7.2023 – 6 AZR 256/22; BAG v. 23.04.2013 – 3 AZR 23/11)

Wollen die Tarifvertragsparteien einen bestimmten prozentualen Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außertariflicher Beschäftigter regeln, ist eine entsprechende tarifliche, hinreichend klare und deutliche Abstandsklausel im Tarifvertrag erforderlich. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie verbietet ein „Nachbessern“ fix vereinbarter tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte zugunsten der einen oder anderen Seite.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung, dass sie sich bei freier Aushandlung der Arbeitsvertragsbedingungen hinsichtlich der Gehaltshöhe nicht auf einen „Mindestabstand zu Tarifgehältern“ berufen können. Einen solchen Mindestabstand können sie – wenn der Tarifvertrag keine solche Abstandsklausel beinhaltet – nur bilateral mit dem Arbeitgeber aushandeln.

Weitere Informationen:

Abgabenlast steigt – Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung steigen ab Januar 2025

Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen, der der Bundesrat aber noch zustimmen muss. Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigt ab 1.1.2025 auch die Sozialabgabenlast.

Hintergrund

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung) werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Denn ohne Anpassung würden z.B. Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei steigenden Gehältern im Verhältnis geringere Renten bekommen. Da für Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben werden, Besserverdienende also mit steigendem Einkommen aus der Sozialversicherung „herauswachsen“ würden, würde ihr Beitrag zur Sozialversicherung im Vergleich zum Einkommen immer kleiner werden. Um diesen Negativeffekt zu vermeiden, werden jährlich durch Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst.

Anstehende Änderungen in der Sozialversicherung

Die vom Bundeskabinett aktuell beschlossene Verordnungsänderung betrifft die gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Rentenversicherung mit folgenden Maßgaben: Weiterlesen

Ampel-Aus: Was wird aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung?

Ende Juli 2024 hat sich die Ampel-Regierung auf einen 49-Punkte-Katalog für eine Wachstumsinitiative verständigt, am 6.11.2024 ist nach der Entlassung des Finanzministers die Ampel gescheitert. Was bedeutet das für die Wachstumsinitiative?

Hintergrund

Fachkräftemangel und demographischer Wandel, überbordende Bürokratie, hohe Energiepreise als Folge eines unzureichenden Ausbaus Erneuerbarer Energien, verschleppte Digitalisierung und nicht zuletzt der Umbau der Wirtschaft zur Klimaneutralität: Die Probleme des Wirtschaftsstandortes Deutschland sind nicht neu und werden seit geraumer Zeit auch noch von gewaltigen Konjunktureinbrüchen in etlichen deutschen Industrien begleitet, die bislang als Wachstumslokomotive galten. Zur nachhaltigen Stärkung der Wachstumskräfte und der Wettbewerbsfähigkeit hat sich die Bundesregierung im Jahreswirtschaftsbericht 2024 auf eine umfassende und gezielte Angebotspolitik verständigt. Am 17.7.2024 hat das Bundeskabinett mit der sog. Wachstumsinitiative 49 konkrete wirtschaftspolitische Maßnahmen beschlossen, die fachgesetzlich umgesetzt werden sollen. Nach dem Regierungsbruch vom 6.11.2024 ist die Frage, welche Versprechen in Bezug auf die Wachstumsinitiative überhaupt noch umsetzbar sind.

Lange Listen offener Posten

Die Liste der 49 benannten Projekte der Wachstumsinitiative setzt im Schwerpunkt auf Anreize bei den Themen Arbeit Weiterlesen

Serie Risiko Bilanz: Was steckt hinter dem Gewinnsprung der Deutschen Bank?

Das Ergebnis der Deutschen Bank hat sich im Vergleich zum Vorjahr erheblich verbessert. Um 31 % um genau zu sein. Erfreulich, oder? Nun ja, bedingt. Denn der Hintergrund sind nicht etwa gestiegene Zinserträge, die sich auch in der Liquidität niederschlagen. Genau genommen geht der Gewinnanstieg am Cashflow vorbei.

Ein Blick in den Quartalsbericht

Man kann der Deutschen Bank nicht vorwerfen, den Grund für den Gewinnsprung zu verschleiern. Bei der Darstellung des Konzernergebnisses wird der Grund konkret erläutert:

„Die Deutsche Bank hat im dritten Quartal 2024 einen Vorsteuergewinn von 2,3 Mrd. € erzielt, ein Plus von 31% im Vergleich zum Vorjahresquartal. Darin enthalten war eine Auflösung von Rückstellungen für den Rechtsstreit um die Übernahme der Postbank AG von rund 440 Mio. €, was die Fortschritte durch die erzielten Vergleiche widerspiegelt. Ohne Berücksichtigung dieser Auflösung stieg der Vorsteuergewinn um 6% auf einen Rekordwert für ein drittes Quartal von 1,8 Mrd. €, verglichen mit 1,7 Mrd. € im Vorjahreszeitraum.“ (Deutsche Bank, Quartalsbericht drittes Quartal 2024, Seite 9)

Wie sich der Streit auf die Bilanzen ausgewirkt hat

In der Vergangenheit hat die Bildung von Rückstellungen für den Rechtsstreit mit den Postbank-Aktionären das Ergebnis belastet. Weiterlesen