Aufreger des Monats Juni: Der öffentliche Dienst kann es nicht lassen – Minijobber sollen Pauschsteuer tragen

Die studentischen Hilfskräfte von heute sind die Fachkräfte von morgen. Arbeitgeber sollten sich um sie bemühen. In der freien Wirtschaft ist das wohl auch bis zum letzten Personalchef durchgedrungen, nicht aber bei den Verantwortlichen im öffentlichen Dienst. Immer wieder sehe ich, dass – potenziell – geringfügig Beschäftigten im öffentlichen Dienst, etwa an den Universitäten, ein Formular mit der Überschrift „Erklärung für die Übernahme der Pauschsteuer bei geringfügig entlohnter Beschäftigung“ vorgelegt wird.

Diese mögen sie – bitteschön – unterschreiben. Oft heißt es dann unter anderem: „Hiermit verpflichte ich mich, die vom Arbeitgeber zu entrichtende Pauschsteuer in Höhe von 2 v.H. dem Arbeitgeber zu erstatten. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ….. ist berechtigt, die Pauschsteuer mit meinen Bezügen zu verrechnen.“

Ist eine solche Vereinbarung überhaupt rechtens? Weiterlesen

Steuerentlastungspläne des BMF: Großer Wurf oder Mogelpackung?

Am 5.6.2024 hat BM Lindner seine aktuellen Steuerentlastungspläne vorgestellt: Was ist dran und vor allem drin?

Hintergrund

Vor wenigen Tagen hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMF das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) beschlossen, das jetzt im BT eingebracht wird. Einzelne steuerliche Erleichterungen sind auch im BEG IV enthalten, das sich nach erster Lesung im Bundestag derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet. Außerhalb dieser Vorhaben wurden jetzt zusätzliche Steuerentlastungsmaßnahmen angekündigt, die z.T. rückwirkend ab 1.1.2024 geltend sollen.

Steuerentlastungspaket 2024: Was steckt drin?

Der Bundesfinanzminister will auf inflationsbedingte Mehreinnahmen des Staates verzichten und deshalb Wirtschaft und Bürger bis 2026 um rund 23 Mrd. Euro entlasten. Bis jetzt ist Folgendes bekannt: Weiterlesen

Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten – interessantes Urteil des FG Düsseldorf

Kosten einer Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig – und zwar selbst dann nicht, wenn es einen „mittelbaren“ Bezug zum Beruf gibt. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen einem Strafverfahren und der beruflichen Tätigkeit besteht nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine Tat zur Last gelegt wird, die er in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat.

Lediglich in diesem Ausnahmefall können die Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten abziehbar sein. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird aber wiederum aufgehoben, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 17.8.2011, VI R 75/10). Letztlich ist die Rechtsprechung des BFH diesbezüglich sehr restriktiv.

Diejenigen, die sich mit dem (unbegründeten) Vorwurf einer Straftat konfrontiert sehen, sollten nun aber ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf studieren, mit dem die Kosten einer Strafverteidigung zum Abzug als Werbungskosten zugelassen wurden (Urteil vom 22.3.2024, 3 K 2389/21 E). Weiterlesen

Bundesregierung bringt Rentenreformpaket II auf den Weg?

Das Bundeskabinett hat am 29.5.2024 das Rentenreformpaket II beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Was beinhaltet das Paket und wer muss es bezahlen?

Hintergrund

Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Langzeitbaustelle: Die Zahl derjenigen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, nimmt ab, die Zahl der Rentenbezieher steigt. Dies hat dazu geführt, dass das Rentenniveau sinkt und bewegt sich derzeit bei 48 Prozent des letzten Erwerbseinkommens – für viel zu wenig zur Finanzierung des Ruhestands. Deswegen ist ein sozialpolitisches Kernanliegen der Ampelregierung im Koalitionsvertrag, die gesetzliche Rente zukunftssicher zu machen.

Eckpunkte des Rentenreformpakets Weiterlesen

Fünf-Jahres-Zeitraum des § 35b EStG gilt ohne Wenn und Aber

„Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt.“ – so lautet § 35b Satz 1 EStG. Die Vorschrift soll eine Übermaßbesteuerung von Erbschaften verhindern, läuft allerdings oftmals ins Leere.

So hatte etwa das FG Münster entschieden, dass die Steuerermäßigung des § 35b EStG nicht auf Kapitaleinkünfte anwendbar ist, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen (FG Münster, Urteil vom 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO; siehe Blog-Beitrag „Zur Anrechnung der Erbschaft- auf die Einkommensteuer„).

Nun hat der BFH geurteilt, dass die zeitliche Komponente des § 35b Satz 1 EStG wortlautgetreu auszulegen ist. Der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 StG beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers und wird auch dann nicht verlängert wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Nachlass – ohne Verschulden des Erben – erst nach mehreren Jahren eingetreten ist (BFH-Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21). Weiterlesen

Serie Risiko Bilanz – wo man genauer hinschauen sollte: Russische Beteiligungen

Der Ukraine-Krieg. Ein Risiko in einigen Bilanzen. Denn durch die Sanktionen Russlands haben sich in der letzten Zeit viele Unternehmen die Frage gestellt: Gehen oder bleiben? Im Herbst letzten Jahres hatten erst 40 Prozent der deutschen Unternehmen Russland verlassen. Ende April meldete der Baustoffhersteller Knauf seinen Rückzug aus Russland, nachdem es kritische Berichte gegeben hatte.

So „einfach“, wie man sich dies vorstellt, ist dies in Wirklichkeit jedoch nicht. Knauf ist sicherlich nicht das einzige Unternehmen, das den „richtigen“ Zeitpunkt verpasst hat, sofern es diesen überhaupt gibt. Denn inzwischen haben sich auch die Berater aus Russland zurückgezogen.

Ein Verlust entsteht in jedem Fall: Ob mit oder ohne Rückzug. Wie sich dies auf die Bilanz auswirkt, schauen wir uns in diesem Beitrag anhand eines Praxisbeispiels genauer an. Weiterlesen

Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden – abermals Schlappe für die Finanzverwaltung

Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes unter der typisierten Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG (zumeist 33, 40 oder 50 Jahre), so kann die AfA statt mit den pauschalierten AfA-Sätzen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Lange Jahre war die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG reine Theorie, denn die Finanzverwaltung hat die Hürden für den Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer so hoch gesetzt, dass sie so gut wie niemals übersprungen werden konnten.

Mitte 2021 kam dann der „Kracher“ des BFH: Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Es war zu erwarten, dass dem Fiskus diese Rechtsprechung nicht schmecken konnte. Weiterlesen

Kindergeld: Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines inhaftierten behinderten Kindes

Eltern wird das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung gewährt, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der BFH musste sich nun mit der Frage befassen, ob eine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt auch dann gegeben sein kann, wenn das Kind nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Um es vorweg zu nehmen: Der BFH hat den Kindergeldanspruch bejaht (BFH-Urteil vom 30.1.2024, III R 42/22).

Das Urteil soll nachfolgend kurz vorgestellt werden, weil der BFH einen kleinen Rechtsschwenk zugunsten der Eltern vorgenommen hat. Oder um es mit seinen Worten zu sagen: „Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Kausalität der Behinderung für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sind …. fortzuentwickeln und zu präzisieren.“ Weiterlesen

Bürokratieabbau: BMJ legt Verordnungsentwurf für weiteren Bürokratieabbau vor

Das BMJ geht beim Bürokratieabbau den nächsten Schritt: Nach dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hat das BMJ jetzt den Referentenentwurf für eine Verordnung zum weiteren Bürokratieabbau vorgelegt.

Hintergrund

Der Abbau überflüssiger Bürokratie ist als Daueraufgabe Teil des staatlichen Handelns, egal auf welcher Ebene. Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des BMJ für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen. Nach der Stellungnahme des Bundesrates im sog. ersten Durchgang (BR-Drs. 124/24 (B) vom 26.4.2024) hat das Bundeskabinett den BEG-IV-Gesetzentwurf am 8.5.2024 im Kabinett beschlossen und im Bundestag am 17.5.2024 in erster Lesung eingebracht (BT-Drs. 20/11306).

Worum geht es beim jetzigen Verordnungsentwurf?

Der jetzt vom BMJ vorgelegte Verordnungsentwurf (BEV-E) flankiert das anstehende BEG IV und regelt die Bereiche, die durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Der Verordnungsentwurf umfasst insgesamt 25 Vorschläge, deren jährliches Entlastungsvolumen für die Wirtschaft rund 22,6 Millionen Euro beträgt. Die Einzelmaßnahmen betreffen hauptsächlich den Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten, Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung. Weiterlesen

Update: Abschaffung des Solidaritätszuschlags weiterhin ungewiss

Die Fraktion der AfD hat im Bundestag die sofortige vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags gefordert (BT. Drs.20/11149), doch der federführende Finanzausschuss hat am 16.5.2024 mit parteiübergreifender Mehrheit empfohlen, den Antrag am 7.6.2024 im Bundestag abzulehnen. Eine Einordnung und Bewertung.

Hintergrund

Der ursprüngliche Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995).

Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 und der Reform des Soli ab VZ 2020, die seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist. Nach dem Inhalt des Koalitionsvertrages der aktuellen Regierung will die FDP den Soli in der laufenden Legislatur vollständig abschaffen. Auch die CDU/CSU will das, allerdings verbunden und eingebettet in eine grundlegende Unternehmenssteuerreform. Die AfD will die sofortige ersatzlose Streichung des Soli (BT-Drs. 20/11149).

Wie beurteilen die obersten Gerichte das Festhalten am Soli?

Der BFH hat bislang eine klare Linie: Er hält die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2005, 2007, 2011 und für die Veranlagungszeiträume bsi 2021 (BFH vom 17.01.2023 – IX R 15/20) für finanzverfassungsrechtlich gerechtfertigt, also verfassungskonform. Weiterlesen