EU-Parlament bringt Richtlinie zur weiteren Digitalisierung im Gesellschaftsrecht auf den Weg

Das EU-Parlament hat am 24.4.2024 den im Trilog gefundenen Kompromiss zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 bestätigt. Nach finaler Zustimmung des Ministerrates und Verkündung kann die Änderung der EU-Richtlinie in Kraft treten.

Hintergrund

Seit 2017 sind in der Richtlinie (EU) 2017/1132 (v. 14.6.2017, ABL. L 169 vom 30.6.2017, S. 46) unter anderem Vorschriften für die Offenlegung von Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern von Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Rechtssicherheit im Binnenmarkt und ein System der Registervernetzung festgelegt, das derzeit die Register aller Mitgliedstaaten verbindet. Um der digitalen Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde die Richtlinie (EU) 2017/1132 durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 geändert, um Vorschriften für die vollständige Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, die Eintragung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen und die Vorlage von Dokumenten an Unternehmensregister festzulegen. Die jetzt vom EU-Parlament gebilligte Änderung trägt der weiter fortschreitenden Digitalisierung Rechnung.

Was ist der Zweck der Richtlinien-Änderung? Weiterlesen

Ungeheuer EU-Taxonomie – Was sie über die Nachhaltigkeit von Unternehmen (nicht) sagen

Erkenntnisse aus der HV-Saison 2024

Bürokratie…. viele Unternehmen klagen darüber. Auch die EU-Taxonomie stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. So einfach eine Tabelle auf den ersten Blick für die Anleger erscheint, ist es in der Praxis leider keineswegs, wie ich finde.

Das war für mich einer der Gründe, das Thema in diesem Jahr bei zahlreichen Hauptversammlungen zu stellen. Für alle, die es (noch) nicht wissen: Für die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger bin ich als Sprecherin auf den Hauptversammlungen unterwegs. Das bedeutet, ich bereite die Abstimmungsempfehlungen vor, spreche im Voraus mit dem Vorstand oder der IR-Abteilung und halte eine Rede auf der Hauptversammlung, in der ich auch einige Fragen an das Unternehmen richte. Die Fragen betreffen nicht nur die Zahlen im Konzernabschluss, sondern auch Themen wie Nachhaltigkeit und die Arbeit des Aufsichtsrates. Die EU-Taxonomie hatte ich schon im letzten Jahr auf der Agenda. Doch einen Durchblick leider noch nicht.

Was es mit der EU-Taxonomie auf sich hat

Die Idee ist gut, bei der Umsetzung hat die EU noch einiges zu tun. Das Ziel? In einer Tabelle werden nachhaltige Aktivitäten des Unternehmens in Zahlen ausgedrückt. Der Vorteil liegt klar auf der Hand: Konkrete Informationen darüber, wie nachhaltig ein Unternehmen ist. Doch so einfach ist es leider häufig nicht. Und verständlich schon gar nicht.

Es wird unterschieden zwischen taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Tätigkeiten. In der ersten Kategorie können Unternehmen nur dann Umsätze oder Betriebsausgaben ausweisen, sofern die EU für ihre Branchen bereits entsprechende Kennzahlen festgelegt hat. Sofern die EU hier noch Hausaufgaben erledigen muss, ist die Taxonomie für Fragen zur Nachhaltigkeit des Unternehmens (noch) nicht aussagekräftig.

Sofern die Tätigkeiten grundsätzlich taxonomiefähig sind, gibt es wiederum zwei Kategorien für die Einordnung: Taxonomiekonform und nicht taxonomiekonform. Oder anders ausgedrückt: nachhaltige Tätigkeit und nicht nachhaltige Tätigkeit im Sinne der EU.

EU sollte ihre Hausaufgaben erledigen

Nach knapp zehn Hauptversammlungen habe ich bei dem Thema Taxonomie nun einen besseren Durchblick als zu Beginn der Saison. Der nächste Schritt ist nun, die Zahlen im Zeitablauf zu vergleichen, sofern es überhaupt möglich ist. Denn bei vielen Unternehmen kam die Antwort: Erst muss die EU ihre Hausaufgaben machen, so dass die Tabelle etwas über die Nachhaltigkeit des Unternehmens aus Sicht der EU-Definition aussagt. Ganz abgesehen davon, wird es noch einige Jahre dauern, bis ein Vergleich über mehrere Jahre möglich sein wird. Denn die Taxonomie wurde erst 2022 eingeführt, betroffen waren anfangs noch weniger Unternehmens als in Zukunft.

Dass an der Festlegung der Kennzahlen für die EU-Taxonomie derzeit in Brüssel mit Hochdruck gearbeitet wird, bezweifle ich. Schließlich wurde am 9. Juni 2024 ein neues EU-Parlament gewählt. Es bleibt zu hoffen, dass das neue Parlament die Hausaufgaben in naher Zukunft erledigen wird. Denn bereits für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2024 wird die Pflicht auf weitere Unternehmen ausgeweitet. Die EU sollte mit gutem Beispiel vorangehen und ihre Hausaufgaben auch frühzeitig erledigen. Wir werden sehen.

Widerruf einer Vollmacht: Es kommt auf die Kenntnis des Finanzamts an

Mandanten erteilen ihrem steuerlichen Berater zumeist eine Vollmacht zur Entgegennahme der Steuerbescheide und anderer Verwaltungsakte des Finanzamts. Zumeist wird die Vollmacht mit weiteren Berechtigungen verbunden, etwa mit der Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Zuweilen kommt es aber zum Streit zwischen Berater und Mandanten bzw. zur Beendigung des Mandatsverhältnisses und die Vollmacht wird widerrufen. § 80 Abs. 1 Satz 3 AO bestimmt für diesen Fall: Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Der BFH musste in diesem Zusammenhang nun folgender Frage nachgehen: Welche Wirkung kommt dem Widerruf der Vollmacht innerhalb der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für den Lauf einer Klagefrist zu?

Seine Antwort: Ein Verwaltungsakt – hier eine Einspruchsentscheidung – ist wirksam bekanntgegeben, wenn sie an den Bevollmächtigten übersandt wird. Die Wirksamkeit bleibt auch dann bestehen, wenn die Vollmacht bei Bekanntgabe zwar bereits widerrufen wurde, dem Finanzamt dieser Widerruf aber erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsaktes angezeigt worden ist (BFH-Urteil vom 8.2.2024, VI R 25/21).

Der Sachverhalt:

Das Finanzamt hatte eine Einspruchsentscheidung zunächst an den Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen gesandt. Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich widerrufen worden. Das Finanzamt erfuhr erst jetzt von dem Widerruf. Daraufhin sandte es die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Steuerpflichtige selbst. Diese wollte sich gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung wehren, erhob ihre Klage beim Finanzgericht jedoch erst Monate später. Finanzamt, FG und nun auch der BFH sahen die Klage als verspätet und damit als unzulässig an.

Die Begründung:

Die Einspruchsentscheidung sei dem Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur auf den Kenntnisstand des Finanzamt zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen sei. Die Frist für die Klage von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung war damit längst abgelaufen.

Durch die Übersendung der Einspruchsentscheidung an die Steuerpflichtige wurde keine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber dem Inhaltsadressaten in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. In diesem Fall komme es für alle Folgefragen einschließlich des Beginns der Einspruchs- oder Klagefrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts an. Hat das Finanzamt wegen bestehender Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bekannt gegeben oder eine Bescheidkopie übermittelt, komme dem nur dann Bedeutung zu, wenn die Bekanntgabe zuvor nicht wirksam gewesen war.

Denkanstoß:

Die Vorinstanz, das FG Münster, hatte bereits ausgeführt: „Die Behörde soll sich insoweit auf die erteilte Vollmacht verlassen können bis ihr der Widerruf der Vollmacht zugeht. Maßgeblich kann dabei nur der Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung sein, hier also der Zeitpunkt der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post. Liegt in diesem Zeitpunkt eine wirksame Vollmacht vor und geht der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten auch zu, kann der Beginn der Klagefrist (mit Ablauf der Drei-Tages-Fiktion) nicht durch Widerruf der Vollmacht verhindert werden.“ (FG Münster vom 3.11.2021, 6 K 24/21 E,U,F). Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

Ein einfacher Vorschlag für bessere Steuergesetzgebung – Teil 1

Jedes Jahr das gleiche Spiel. Bei der Lektüre größerer Gesetzeswerke, wie aktuell z.B. beim Wachstumschancengesetz oder dem Entwurf des Jahressteuergesetz 2024, stößt der Steuerpflichtige auf Regelungen, die Wirkung für die Vergangenheit entfalten. Sofern es sich dabei um eine der gelegentlichen entlastenden Regelungen handelt, zaubert dies ein kleines Lächeln auf die Lippen des gesetzestreuen Lesers. Als Steuerzahler hat man in Deutschland schließlich sonst nicht viel zu lachen.

Problematisch und in der Praxis häufig anzutreffen sind dagegen belastende Maßnahmen, die – vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes aus betrachtet – für die Vergangenheit anzuwenden sind. Hier sieht sich der Steuerpflichtige genötigt, abgeschlossene Lebenssachverhalte plötzlich steuerlich neu bewerten zu müssen. Der Supergau für den Steuerpflichtigen: Was nach geltendem Recht steuerfrei war, wird auf einmal rückwirkend besteuert.

Gesetzestechnisch können Rückwirkungen sehr einfach vermieden werden. Der Gesetzgeber kann die zeitliche Dimension neuer Gesetze über Inkrafttretens- und Anwendungsregelungen (Übergangsvorschriften) exakt steuern. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber darüber hinaus in zahlreichen Urteilen Leitplanken vorgegeben, wann die Steuerpflichtigen Vertrauensschutz genießen und unter welchen Umständen der Gesetzgeber etwas mehr rückwirkenden Handlungsspielraum hat. Echte Rückwirkungen, die (im Ertragsteuerrecht) in bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume zurückwirken, lässt es nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zu. Weiterlesen

EU beschließt Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche

Nachdem am 24.04.2024 zunächst das Europäische Parlament dem EU-Geldwäschepaket abschließend zugestimmt hat, hat am 30.05.2024 auch der Ministerrat seine Zustimmung erteilt. Damit ist das EU-Geldwäschepaket verabschiedet.

Hintergrund

Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Hierunter fallen etwa Steuerhinterziehungsgelder, Korruptionsgelder oder Gelder aus Drogengeschäften.     Geldwäsche ist strafbar. Das Strafgesetzbuch stellt Geldwäsche in § 261 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren unter Strafe. Das Geldwäschegesetz (GwG, BGBl 2023 I S.411) regelt Einzelheiten unerlaubter Geldwäsche.

Die jetzt beschlossenen EU-Gesetze geben den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten künftig mehr Befugnisse, um Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und aufzudecken sowie verdächtige Transaktionen auszusetzen.

Was ist der wesentliche Inhalt des Geldwäschepakets?

Das jetzt beschlossene Paket besteht aus der EU-Geldwäsche-Verordnung, der 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie, der neuen Geldtransfer-Verordnung sowie der AMLA-Verordnung.

Damit werden die materiellen Regeln für den privaten Sektor zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erstmals in einer Verordnung geregelt. Das bedeutet eine Vollharmonisierung von Prüfungspflichten, Definitionen wie wirtschaftlich Berechtigten, wer geldwäscherechtlich Verpflichteter ist etc. Zentrale Regelungspunkte sind: Weiterlesen

Update Onlinezugangs-Änderungsgesetz (OZGÄndG): Vermittlungsausschuss beschließt Einigungsvorschlag

Nachdem der Bundesrat die Zustimmung zum OZGÄndG verweigert hatte, hat nun der Vermittlungsausschuss am 12.6.2024 einen Einigungsvorschlag unterbreitet: Befindet sich das neue OZG jetzt auf der Zielgeraden?

Hintergrund

Mit dem OZG sollten bis Ende 2022 alle Verwaltungsleistungen auch online angeboten werden. Dieses Ziel konnte aber nicht oder nicht vollständig erreicht werden: Wegen komplexer föderaler Strukturen, unterschiedlicher Digitalisierungsstände und einer heterogenen IT-Landschaft. Laut Dashboard zur OZG-Umsetzung waren bis August 2023 nur 127 der 575 vorgesehenen OZG-Leistungen bundesweit flächendeckend verfügbar (dashboard.ozg-umsetzung.de).

Deshalb hat die Bundesregierung am 24.5.2023 einen Gesetzentwurf vorgelegt, um notwendige Anpassungen am OZG vorzunehmen, das OZGÄndG, umgangssprachlich auch als OZG 2.0 bezeichnet. Der Bundestag hat das OZGÄndG am 24.2.2024 mit Regierungsmehrheit beschlossen.

Am 22.3.2024 hat der Bundesrat aber seine Zustimmung zum OZGÄndG verweigert: Der Bundesrat unterstützt zwar die Bemühungen des Bundes, den Fortschritt der Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland zu fördern. Der Bundesrat kritisiert aber, dass der Bund sich mit dem OZGÄndG aus der Finanzierung der Verwaltungsdigitalisierung nahezu vollständig zulasten der Länder und Kommunen zurückzieht (BR-Drs. 93/1/24 v. 11.3.2024). Am 10.4.2024 hat deshalb die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen (BR-Drs.164/24).

Vermittlungsverfahren abgeschlossen: Was ist Inhalt des Kompromissvorschlages? Weiterlesen

Update: Union fordert sofortige Aufhebung des LKSG

Nachdem auf EU-Ebene die Lieferketten-RL beschlossen hat, fordert die Union ganz aktuell die Aufhebung des (deutschen) LKSG. Fällt das LKSG?

Hintergrund

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG v. 19.7.2021, BGBl 2022 I S. 2959) gilt seit dem 1.1.2023 für Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeitern. Seit dem 1.1.2024 für Unternehmen ab einer Größe von 1.000 Mitarbeitern und verpflichtet sie, bestimmte Sorgfaltspflichten mit dem Ziel zu beachten, dass menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorgebeugt wird, dass diese minimiert oder beendet werden. Es ist mit dem Ziel geschaffen worden, Wirksamkeit beim besseren Schutz von Menschenrechten zu verbinden mit Rechtssicherheit und Handhabbarkeit für die betroffenen Unternehmen.

Mit der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ist inzwischen eine verbindliche Vorgabe geschaffen worden, bei der die Bundesregierung nicht verhindern konnte, dass sie teilweise weit über die deutsche Regelung hinausgeht; ich habe im Blog wiederholt berichtet. So verpflichtet die CSDDD Unternehmen zur Einhaltung von Standards über die gesamte Lieferkette hinweg. Außerdem müssen Unternehmen nach der CSDDD künftig einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind. Bei Verstößen gegen Menschenrechte sollen Unternehmen künftig vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können.

Unionsantrag fordert sofortige LKSG-Aufhebung

Am 13.6.2024 berät der Bundestag in erster Lesung den Unions-Gesetzentwurf „zur Aufhebung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz, BT-Drs. 20/11752). Sie beantragt, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung des Entwurfs einzutreten. Über diesen (seltenen) Geschäftsordnungsantrag stimmt das Parlament zunächst namentlich ab. Weiterlesen

EU beschließt neue Ökodesign-Verordnung

Am 27.5.2024 hat der Ministerrat der EU die zuvor vom EU-Parlament angenommene neue Ökodesign-Verordnung final verabschiedet, die die bisherige Richtlinie ersetzt und erweitert.

Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Ziel der Ökodesign-Verordnung ist es, einen nächsten Schritt in Richtung nachhaltiger Kreislaufwirtschaft zu gehen. Damit sollen den Unternehmen von Anfang an Anreize geschaffen werden, ihre Produkte schon im Vorfeld der eigentlichen Herstellung möglichst nachhaltig zu designen. Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Autos und Produkte der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie) unterliegen sämtliche Arten von Produkten der neuen EU-Verordnung.

Zu den neuen Anforderungen an das Produktdesign zählen insbesondere Faktoren wie Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten. Weiterlesen

Update: BEG IV im Rechtsausschuss des Bundestages

Ein unterschiedliches Echo fand der Entwurf des BEG IV am 5.6.2024 im Rechtsausschuss. Änderungen im weiteren Verfahren zeichnen sich ab.

Hintergrund

Ich hatte im Blog bereits über den Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) berichtet, ein zentrales Projekt des im Koalitionsvertrag der Ampelregierung angekündigten Bürokratieabbaus. Mit dem BEG IV will die Bundesregierung die Wirtschaft jährlich um 944 Millionen Euro entlasten. Der Entwurf des BEG IV (BT-Drs 20/11306) wird auf der untergesetzlichen Ebene begleitet von der Bürokratieentlastungs(BEG)- Verordnung, die sich aktuell ebenfalls in der parlamentarischen Beratung befindet.

Sachverständige fordern mehrheitlich weitergehende Entlastung

Der Rechtsausschuss hat am 5.6.2024 zum BEG IV zwei Anhörungen durchgeführt: eine, die sich mit dem Bürokratieabbau für die Wirtschaft befasst, eine weitere zu den Bürokratieabbauplänen für die Bürger/innen. Vertreter von Wirtschafts- und Branchenverbänden begrüßen zwar die von der Ampelregierung vorgeschlagenen Maßnahmen, haben aber auch weitere Anstrengungen beim Abbau von Bürokratie gefordert. Zudem haben die Experten weitere konkrete Vorschläge unterbreitet, wie die Belastung der Wirtschaft durch Bürokratie reduziert werden könnte, auch durch Verzicht auf „drohende“ Bürokratie angedachter Regulierungsmaßnahmen.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat z.B. vorgeschlagen, die Regulierungsqualität verstärkt in den Blick zu nehmen; ein „Verfallsdatum für Bundesgesetze“ und eine verpflichtende Evaluation von Gesetzen auf Praxistauglichkeit ist zu Recht schon mehrfach vorgeschlagen worden. Wichtig ist aus NKR-Sicht auch die Leistungsfähigkeit und Digitalisierung der Verwaltung. Das Onlinezugangsgesetz und die Registermodernisierung müssten mit Priorität angegangene werden. Dem ist zuzustimmen mit dem Hinweis, dass das umstrittene OZG-Änderungsgesetz – ich habe darüber im Blog berichtet – nun zügig im Vermittlungsausschuss geeint und parallel mit dem BEG IV verabschiedet werden sollte.

Wie geht’s weiter?

Auch beim BEG IV scheint sich das sog. „Struck‘sche Gesetz“ zu bewahrheiten: kein Gesetz verlässt den Bundestag so wie es vorher eingebracht wurde. Auf Basis einer Bewertung der Anregungen der Sachverständigen auf Umsetzbarkeit, insbesondere Finanzierbarkeit wird der Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung beschließen, die im Nachgang Grundlage der abschließenden Beschlussfassung im Bundestag im Rahmen der zweiten und dritten Lesung sein wird.

Zwischenfazit: Bürokratieabbau ist mühselig, das zeigt auch der Umgang mit dem BEG IV. Das vom BMJ genutzte Verfahren der Verbändeanhörung und des Monitorings der Umsetzung der Vorschläge ist zwar begrüßen, leider aber sind (bislang) eine Vielzahl effektiver Vorschläge unberücksichtigt geblieben.

Bürokratieabbau: Bundesregierung will Unternehmensgründungen beschleunigen

Im Rahmen der Start-up-Strategie arbeitet die Bundesregierung nach einer aktuellen Antwort auf eine Oppositionsanfrage (BT-Drs. 20/11487 v. 22.5.2024) an der Verknüpfung von gründungsrelevanten Online-Diensten, um dem Ziel der Umsetzung eines One-Stop-Shops für Unternehmensgründungen näherzukommen.

Hintergrund

Immer weniger Menschen in Deutschland wollen nach dem aktuellen DIHK-Gründerreport 2023 ein Unternehmen gründen. Für das Jahr 2022 vermelden die Industrie- und Handelskammern, die und vier Mio. Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen repräsentieren, abermals einen Rückgang der Informations- und Beratungsgespräche zur Neugründung. Die Zahl der Gespräche ist im Vergleich zum Vorjahr um drei Prozent gesunken und erreicht mit 154.785 einen Tiefstand in der seit 2002 geführten Zählung.

Auch der längerfristige Trend zeigt nach unten. Seit 13 Jahren erkundigen sich jeweils weniger Personen bei den IHKs zu Unternehmensgründungen, unterbrochen von Ausnahmen in den Jahren 2016 und 2019. Das rückläufige Gründungsinteresse beruht auf einer Vielzahl von Gründen wie Fachkräftemangel, Folgen des Krieges Russlands in der Ukraine, hohen Energiepreise und hartnäckiger Inflation. All das erhöht die Unsicherheiten bezüglich zukünftiger Marktentwicklungen, erhöht das unternehmerische Risiko und hemmt so das Interesse an Neugründungen. Vor allem aber beklagen Gründungswillige auch eine hohe Bürokratielast bei der der Unternehmensgründungen mit einer Vielzahl beteiligter Stellen, Nachweispflichten und Formvorschriften.

Bisherige Initiativen der Bundesregierung zur Beschleunigung von Gründungsverfahren

Angestrebt wird von der Bundesregierung eine integrierte volldigitale Lösung für den gesamten Gründungsprozess. Bisher erfolgt sind dabei folgende Maßnahmen: Weiterlesen