Ausleihungen an verbundene Unternehmen sind mehr als nur eine Bilanzposition – sie bergen Risiken, die Anleger genau im Blick haben sollten. Am Beispiel der AGROB Immobilien AG zeigt sich, wie schnell finanzielle Verflechtungen zu einer Risikospirale werden können: Steigende Bankschulden, explodierende Zinszahlungen und massive Ausleihungen an Schwesterunternehmen gefährden die Stabilität des Unternehmens. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger schlägt Alarm und fordert dringend gesetzliche Regulierungen, um Minderheitsaktionäre vor unverantwortlichen Finanzmanövern zu schützen. Was es mit Ausleihungen auf sich hat Ausleihungen an verbundene Unternehmen sind eine Bilanzposition, die insbesondere in den Jahresabschlüssen von Muttergesellschaften oder größeren Unternehmensgruppen auftaucht. Sie gehören zu den Forderungen...
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Die öffentliche Auftragsvergabe ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Jetzt will die Bundesregierung das Vergaberecht mit dem Vergaberechtstransformationsgesetz – VergRTransfG, BT-Drs. 20/14344) reformieren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten und die öffentliche Auftragsvergabe zu beschleunigen. Hintergrund Jährlich vergibt die öffentliche Hand Aufträge in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages an private Unternehmen. Auf Bundesebene ist für das Vergaberecht in Deutschland das BMWK federführend zuständig, auf Länderebene erfolgt die Auftragsvergabe nach den Maßgaben der Länder. Bereits im Dezember 2022 hatte das BMWK in Umsetzung des Koalitionsvertrags und der Wachstumsinitiative eine umfassende Reform des nationalen Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) vorgelegt, die eigentlich 2025...
Die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 neu regelt. Unter anderem wurde der Umfang der begünstigten Leistungen in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt. Das ist zwar positiv zu werten, doch es bedarf dafür eigentlich neuer Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden. Das heißt: Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor...
Die Steuerpolitik spielt auch im Wahlkampf zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23.02.2025 eine hervorgehobene Rolle. In einer Artikelserie arbeiten wir die wesentlichen Aussagen der Parteien hierzu heraus. Dabei beschränken wir uns auf die Parteien, die eine realistische Chance auf den Einzug in den 21. Deutschen Bundestag haben. In dieser Folge geht es um den Einkommensteuertarif und den Solidaritätszuschlag für natürliche Personen. Wie in den vergangenen Wahlkämpfen präsentieren die Parteien teils detaillierte Pläne zum Einkommensteuertarif. Das bietet sich politisch schon deshalb an, weil weite Teile der Öffentlichkeit sehr stark auf den Steuersatz bzw. Steuertarif fokussieren und sich dieser auch medial eingängiger visualisieren...
Im Rahmen dieses Expertenblogs hatte ich bereits mehrfach darauf hingewiesen – und auch kritisiert -, dass die Rechtsprechung des BFH zum Vorliegen bzw. zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen sehr restriktiv ist. Ob rein immaterielle (“psychische”) Schäden, Prozesskosten, Schäden, die nur mangels Versicherung zu tragen sind oder Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen – immer wird ein Grund gefunden, warum nun gerade diese „Kostenart“ nicht zwangsläufig oder außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG ist. Soeben hat der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich...
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Doppelbesteuerung nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die Vergleichsrechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist. Abweichend davon wollte der Kläger im Ausgangsverfahren (FG des Saarlandes, 3 K 1072/20) erreichen, dass höchstens 58 % seiner Rente der Steuer unterworfen werden, denn er hatte 42 % seiner Altersvorsorgebeiträge aus versteuertem Einkommen erbracht. Der Besteuerungsanteil von 76 % gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a)aa) EStG führe zu einer Übermaßbesteuerung. Das FG des Saarlandes wies die Klage ab,...
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