Gute Nachrichten für Schüler und Studierende: Verbesserungen beim BAföG!

Nach Beschluss des Bundestages vom 13.6.2024 hat jetzt der Bundesrat dem BAföG-ÄnderungsG durch Verzicht auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Das ÄndG bringt deutliche Verbesserungen für Studierende und Schüler, die BAföG beziehen.

Hintergrund

Bildung ist Zukunft: Um auch Kindern aus einkommensschwachen Haushalten eine angemessene (Hochschul-)Bildung zu ermöglichen, fördert der Bund inzwischen seit gut fünf Jahrzehnten Familien, Schüler und Studierende mit Finanzhilfen nach dem BAföG. Angesichts veränderter Studienbedingungen und häufig längerer (unverschuldeter) Studiendauer sowie angesichts feststellbarer Studienfachwechsel war das bisherige BAföG reformbedürftig. Deshalb ist es jetzt vor allem mit dem Ziel reformiert worden, Studienabbrüche zu vermeiden und auch bei einem Wechsel des Studienfachs den Wechsel finanziell zu erleichtern.

Was ist Inhalt der Änderungsnovelle? Weiterlesen

Compliance-Fall bei ProSieben: Hat EY gepennt?

ProSieben arbeitet derzeit einen Compliance-Fall auf. Worum es geht? Die Erlebnisgutscheine der Jochen Schweizer Maydays-Gruppe unterliegen offenbar der Regulierung der BaFin. Genau genommen dem ZAG, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Hat EY als Abschlussprüfer hier gepennt? Ich bezweifle das.

Worum es eigentlich geht

Das Problem sind die Erlebnisgutscheine mit einem Gutscheinwert von mehr als 250 Euro. Sie können den Charakter von E-Geld haben, da sie bei verschiedenen Anbietern eingelöst werden können. Als Folge unterliegen sie damit der Regulierung der BaFin.

Und wo ist jetzt da Problem? Die Regulatorik wurde von ProSieben so nicht umgesetzt. Durch einen Hinweisgeber an den Abschlussprüfer EY im letzten Jahr ist dies aufgefallen.

Und wie ist der aktuelle Stand? Inzwischen wurden die Gutscheine so angepasst, dass diese nicht mehr der Regulierung der BaFin unterliegen. Auch beim internen Kontrollsystem gab es Anpassungen, derzeit läuft die interne Aufarbeitung. So geht es unter anderem um die Frage, ob ehemalige Vorstandsmitglieder ihre Pflichten verletzt haben und dadurch Schäden verursacht haben.

Wieso EY nicht gepennt hat

Hätte dies dem Abschlussprüfer nicht auffallen müssen? Spannende Frage. Hier zeigt sich das Problem mit der sog. Erwartungslücke: Es gibt Abweichungen zwischen dem Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers und den Erwartungen der Öffentlichkeit. Was dies für den Fall von ProSieben bedeutet? Weiterlesen

Häusliches Arbeitszimmer: BFH muss zu den Aufzeichnungspflichten entscheiden

Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das gilt natürlich nur bei der Gewinnermittlung und nicht bei Arbeitnehmern. Der BFH muss sich nun aber mit der Frage befassen, wie und vor allem wann ein Steuerpflichtiger der Aufzeichnungspflicht nachkommen muss.

Konkret lautet die Rechtsfrage in dem Verfahren VIII R 6/24: Sind die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden? Weiterlesen

Steuerfreie Nachtzuschläge: Erfreuliches Urteil zum „Grundlohn“ bei Bereitschaftsdiensten

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) regelt § 3b EStG. Vor einiger Zeit hatte ich in dem Blog-Beitrag „Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit: Aufzeichnungen sind kein Selbstzweck“ darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung an die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers keine überbordenden Anforderungen stellen darf. Dabei verwies ich auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinisches FG vom 9.11.2022 (4 K 145/20).

Zudem hatte ich vor wenigen Monaten ein BFH-Urteil vorgestellt, in dem es um die Frage ging, wie der Grundlohn zu bemessen ist, der bei der Höhe der maximal zulässigen SFN-Zuschläge eine entscheidende Rolle spielt. Das BFH-Urteil lautet: Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.

Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21; Blog-Beitrag „Steuerfreie SFN-Zuschläge: Erneute Niederlage für die Finanzverwaltung„). Nun hat der BFH in einem weiteren Verfahren abermals zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entschieden.

Die Leitsätze lauten: Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.8.2002, VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883). Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat (BFH-Urteil vom 11.4.2024, V R 1/22).

Der Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Diese in Wohngruppen lebenden Kinder und Jugendlichen wurden von dem Betreuungspersonal ganztägig betreut. Die Betreuerinnen und Betreuer verbrachten auch die Nacht in den jeweiligen Wohngruppen. Für die Ableistung des Bereitschaftsdienstes erhielten die Mitarbeiter ein Viertel des regulären Gehalts („Tabellenentgelt“) und in den Nachtstunden je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts.

Das Finanzamt wollte diese Zuschläge teilweise versteuern. Aufgrund der geringeren Beeinträchtigung beim Bereitschaftsdienst im Vergleich zum regulären Dienst sei die Grenze nicht auf der Grundlage des regulären Stundenlohns zu berechnen, sondern lediglich auf der Grundlage der Bereitschaftsentschädigung, die nur 25 Prozent der eigentlichen Vergütung betrage. Doch diese Auffassung hat der BFH – ebenso wie schon die Vorinstanz – verworfen.

Die Begründung

Auch wenn das Bereitschaftsdienstentgelt nicht zum laufenden Arbeitslohn und damit nicht zum Grundlohn gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG gehört, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, werden die während der Nachtbereitschaft verdienten Zuschläge nicht nur neben dem Bereischaftsdienstentgelt, sondern jedenfalls auch neben dem – weil zusätzlich hierzu gewährten – Grundlohn geleistet.

Die Höhe der Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschläge ist nicht nach dem (anteilig) für den Bereitschaftsdienst gezahlten Bereitschaftsdienstentgelt, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu bemessen. Denn nur das Tabellenentgelt ist der Grundlohn im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG und damit die maßgebliche Größe, nach der die Steuerfreiheit der Zuschläge der Höhe nach zu berechnen ist.

Denkanstoß

Das BFH-Urteil ist erfreulich und erweitert – wie schon das Urteil VI R 11/21 – den Spielraum für die Gewährung von SFN-Zuschlägen. Bei dem im ersten Leitsatz erwähnten BFH-Urteil vom 27.8.2002 (VI R 64/96) hatte der BFH entschieden: Ist in begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen v.H.-Sätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht übersteigen.

Insofern kann das jetzige Urteil also durchaus als Abkehr vor der bisherigen – wesentlich restriktiveren – Rechtsprechung gewertet werden.

Beschränkung der betragsmäßigen Verlustverrechnung bei Termingeschäften – Hauptsacheverfahren liegt nun vor

Kürzlich hatte ich auf den BFH-Beschluss vom 7.6.2024 hingewiesen, wonach die obersten Steuerrichter die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften für verfassungswidrig halten (BFH-Beschluss vom 7.6.2024, VIII B 113/23 (AdV)). Nun liegt bereits ein Hauptsachverfahren vor (VIII R 11/24). Vorinstanz war das FG Baden-Württemberg, das allerdings keine Bedenken gegen die Einschränkung der Verlustverrechnung hat. (Urteil vom 29.4.2024, 10 K 1091/23) – hier der Link zum Beitrag.

Zum Hintergrund:

Zum 1.1.2021 wurde mit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzeses 2020) geregelt, dass Verluste aus Termingeschäften nur mit maximal 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden können. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils auch nur in Höhe von maximal 20.000 Euro verrechnet werden. Wer mit seinen Termingeschäften also nur ein einziges Mal „richtig danebenlag“, muss schon extrem alt werden und jahrzehntelang Gewinne erzielen, um die vollständige Verrechnung des Verlustes erleben zu können.

Die Entscheidung des FG:

Der Gesetzgeber habe die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht willkürlich überschritten. Die Einführung eines besonderen Verlustverrechnungskreises und dessen Ausgestaltung erscheinen sachlich gerechtfertigt. Der Senat erkenne einen sachlich rechtfertigenden Grund für die mit der Einschränkung der Verlustverrechnung verbundene Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, spekulative Finanzgeschäfte steuerlich unattraktiv zu machen (Lenkungsziel). Für diesen Zweck sei es zulässig, die Gewinne aus Termingeschäften sofort in voller Höhe zu versteuern, aber die jährliche Abziehbarkeit von Verlusten durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Begrenzung des Verlustausgleichs auf 20.000 Euro bewirke innerhalb des Verrechnungskreises eine Mindestbesteuerung, deren Effekte hinzunehmen sind, solange finale Effekte im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden können. Die Betragsgrenze, ab der die Mindestbesteuerung einsetzt, sei einer sachlichen Rechtfertigung nicht zugänglich. Die Vorschrift sei das Ergebnis eines politischen Kompromisses. Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot, da der Verlustabzug nicht vollständig versagt wird, sondern eine Vortragsmöglichkeit in Folgejahre besteht.

Denkanstoß:

Das Urteil und vor allem die Begründung des FG Baden-Württemberg kann man sicherlich kritisieren. Es lohnt aber letztlich nicht, sich lange damit aufzuhalten, denn die Sache liegt jetzt beim BFH. Es wird nun spannend sein, wie dieser urteilen wird bzw. ob er das BVerfG anruft. Nach seinem oben erwähnten AdV-Beschluss spricht jedenfalls einiges dafür, dass Karlsruhe „eingeschaltet“ wird.

Update: Neuigkeiten von der Grundsteuer vor den Finanzgerichten

Das rechtliche Schicksal der neuen Grundsteuer ist noch immer nicht abschließend geklärt. Aktuell gewährt der BFH die Aussetzung der Vollziehung gegen Grundsteuerwertfeststellung, wenn der Verdacht besteht, dass die pauschal ermittelten Werte für die Grundsteuer deutlich zu hoch sind. Das FG Baden-Württemberg hält das Länderbewertungsmodell für verfassungskonform.

Hintergrund

Das BVerfG (BVerfG 10.4.18, 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147) hat im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Den Handlungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber Ende 2019 mit drei Gesetzen erfüllt:

  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl. I S. 1546;
  • Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I S. 1794;
  • Grundsteuer C-Gesetz v. 30.11.2019, BGBl I S. 1875).

Nach der mit der Grundgesetzänderung beschlossenen Länderöffnungsklausel können die Länder vom Bundesmodell abweichen und eigene Bewertungsregeln beschließen. Von diesem Recht haben fünf Bundesländer Gebrauch gemacht.

BFH gewährt AdV bei Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell

Der BFH hat aktuell entschieden (BFH v 27.05.2024 – II B 79/23 (AdV)), dass die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1794) im sog. Bundesmodell zur Grundsteuerwertfeststellung bei der im Aussetzungsverfahren gem. § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung nach §§ 218 ff. BewG im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.

Was sollten Betroffene tun?

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Update: Aufhebung des Lieferkettengesetzes weiter ungewiss

Am 5.7.2024 hat der Bundesrat einen Entschließungsantrag zur Aussetzung des LKSG an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Den deutschen Unternehmen drohen damit weiterhin bis zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in Europa Wettbewerbsnachteile.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (LKSG). Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 bereits auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die über die das deutsche LKSG hinausgeht. Das EU-Parlament hat am 24.4.2024 der modifizierten EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Mit der am 24.5.2024 erfolgten finalen Zustimmung des Ministerrats ist der formale Rechtssetzungsprozess auf EU-Ebene abgeschlossen, jetzt muss Deutschland innerhalb von zwei Jahren die CSDDD in deutsches Recht umsetzen. Weiterlesen

Erbschaftsteuer, Solidaritätszuschlag – Bestimmt Karlsruhe die steuerpolitische Agenda bis zur Bundestagswahl?

Ein Fokus auf Umverteilungspolitik und Regulierung, fehlende gleichlaufende politische Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat und zuletzt Haushaltsnöte – es gibt eine Reihe von Gründen, warum die deutsche Politik in den letzten gut 15 Jahren keine richtungsweisenden steuerpolitischen Reformvorhaben jenseits der Einführung umfassender, international abgestimmter Anti-Steuervermeidungsvorschriften angestoßen hat.

Eine Resthoffnung mag noch bestehen, dass die derzeitige Koalition aus SPD, Grünen und FDP in Anbetracht der lahmenden Wirtschaft eine Art Wachstumschancengesetz 2.0 auf den Weg bringt. So richtig vorstellen kann sich das aber in Berlin derzeit niemand. Zu groß ist nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem November 2023 der Abstand zwischen Ausgabenwünschen und finanziellen Möglichkeiten.

Droht damit jenseits eher technischer Anpassungen wie dem Jahressteuergesetz 2024, diverser Kleinigkeiten wie z. B. dem Bürokratieentlastungsgesetz IV und einem aus steuerlicher Sicht vermutlich eher symbolischen Dynamisierungspaket ein weitgehender Stillstand der Steuergesetzgebung?

Der Solidaritätszuschlag im Visier

Ein kräftiger Impuls, steuerpolitisch aktiv zu werden, könnte ausgerechnet wieder aus Karlsruhe kommen. Weiterlesen

Gefährdet hoher Alkoholkonsum den Abzug von Bewirtungskosten?

Kann ein zu hoher Alkoholkonsum ein Indiz für den Bewirtungscharakter einer Veranstaltung sein? Das FG Berlin-Brandenburg kommt zu diesem Ergebnis.

Zum Sachverhalt

Ein Unternehmen der Immobilienbranche lud seine Kunden und seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung – einem sogenannten Kick-Off-Meeting – ein. Es waren provisorische Tresen aufgebaut worden, an denen Speisen und alkoholische Getränke gereicht wurden. Das Unternehmen machte die Kosten vollständig als Betriebsausgaben geltend, vergaß jedoch, die Kosten einzeln und getrennt aufzuzeichnen. Das FA versagte den Abzug und machte darauf aufmerksam, dass die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 4 Abs. 7 EStG) nicht erfüllt seien. Es hätte der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden, widersprach das Unternehmen. Dies hätte zur Folge, dass aufzuzeichnende Bewirtungskosten nicht gegeben seien.

FG Berlin-Brandenburg sieht Bewirtungskosten erster Güte

Dem Urteil des FA schloss sich auch das FG an: Die Kosten seien Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EstG, denn es handelte sich um geschäftliche Anlässe. Wichtig sei, dass hier nicht reine Arbeitnehmerbewirtungen vorgelegen haben. Diese unterfallen nicht der Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten und nicht den diesbezüglich geltenden Aufzeichnungspflichten. Allerdings hat im konkreten Fall eine gemischte Veranstaltung stattgefunden, bei der neben Geschäftspartnern und Kunden auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen konnten. Weiterlesen

Frisierte Bilanzen bei Tochter von Voestalpine: Nicht immer ist weniger mehr

„Voestalpine deckt Bilanzbetrug bei deutscher Tochter auf“ – so lautete die Schlagzeile Anfang Juni. Fehlbuchungen führten zu einem besseren Ergebnis, in der Summe wird in der Presse von 100 Mio. € gesprochen. Die Fehlbuchungen waren aber nicht cash-wirksam, wie der Konzern betonte. Wie dies aufgefallen ist? Durch interne Controllingaktivitäten. Und was war mit dem internen Kontrollsystem? Das wurde von den Beteiligten offenbar umgangen.

Wie und was der Stahlkonzern dazu berichtet hat? Das schauen wir uns genauer an. Eines schon mal im Voraus: Nicht immer ist weniger mehr.

Wo man vergeblich nach Informationen sucht

Am 5. Juni hat der Stahlkonzern eine Corporate News veröffentlicht. Dort werde ich doch bestimmt etwas über die Fehlbuchungen in Höhe von etwa 100 Mio. € finden, so mein erster Gedanke. Doch ich wurde enttäuscht. Nun gut, bei einem Gewinn nach Steuern von etwas mehr als 200 Mio. € sind 100 Mio. € ja auch nicht viel. Also wozu genau darüber berichten? Lesen Sie richtig? Ja, das war ironisch gemeint.

Um es klarer auszudrücken: Es ist ein absolutes No-Go aus meiner Sicht, in den Corporate News zum Geschäftsjahr 2023/2024 kein Wort über die Korrekturen zu verlieren. Klar, es betrifft mehrere Geschäftsjahre. Aber mal ehrlich: Vertrauen schafft dies bei den Anlegern nicht, es geht hier schließlich um keinen Kleinbetrag. Weiterlesen