§ 175b AO und die Wirkung für die Zukunft des Verfahrensrechts

Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Hier geht es beispielsweise um die Daten, die Arbeitgeber oder die Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung übermitteln. In diesem Zusammenhang hatte ich in dem Blog-Beitrag „§ 175b AO hebelt Bestandskraft von Steuerbescheiden zunehmend aus“ bereits ein Urteil des FG Münster vorgestellt.

Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist danach auch dann zulässig, wenn der Veranlagungsfehler selbst bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre und das Finanzamt den Vorgang rechtlich geprüft hat (FG Münster, Urteil vom 14.8.2023, 8 K 294/23 E). Der BFH hat dieses Urteil nun bestätigt. Die BFH-Entscheidung wird weitreichende Konsequenzen haben, so dass das Thema hier noch einmal aufgegriffen werden soll (BFH-Urteil vom 20.2.2024, IX R 20/23). Weiterlesen

Unfallschaden: Merkantiler Minderwert immer vom Nettoverkaufspreis!

Der merkantile Minderwert ist bei einem KfZ-Unfallschaden immer auf Basis des Nettoverkaufspreises zu schätzen. Dies hat der BGH ganz aktuell in vier Urteilen festgestellt (BGH v. 17.7.2024 – VI ZR 188/22, VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23).

Hintergrund

Der merkantile Minderwert bezeichnet als Schadenersatzposition eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie erzielen. Der Ersatz des merkantilen Minderwerts als solcher unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da es sich bei dem zu zahlenden Schadensersatz (§ 251 Abs. 1 BGB) nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt. Im gerichtlichen Verfahren unterliegt der merkantile Minderwert der Schätzungsbefugnis des Tatrichters (§ 287 Abs.1 ZPO); es unterliegt seinem Ermessen, ob er diesbezüglich ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Höhe des merkantilen Minderwerts anordnet.

Entscheidung des BGH

Bislang ungeklärt war, ob bei Schätzung des merkantilen Minderwerts auf Bruttoverkaufspreisbasis der enthaltene Umsatzsteueranteil herauszurechnen ist. Weiterlesen

Bilanzen verheimlichen – ein neuer Trend?

Warum die Verweigerung der Offenlegung von Jahresabschlüssen nicht länger nur Falschparken sein sollte

272.000 Verfahren hat das Bundesamt für Justiz im vergangenen Jahr eingeleitet. Eine Steigerung von über zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahr – Tendenz steigend. Erschreckende Zahlen, wie ich finde. Aber auch ich stelle bei der Recherche im Bundesanzeiger immer wieder fest: Zu spät ist die neue Norm. Und „gar nicht“ scheint ein neuer Trend zu sein.

Worum geht es? Um die Offenlegung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften. Denn hier gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Schließlich sollen Gläubiger, Anleger und andere Stakeholder über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert werden.

Verweigerung der Offenlegung ist wie falsch parken

Signa, Galeria Karstadt Kaufhof – das sind nur zwei Beispiele für Unternehmen, die es mit den Fristen nicht so genau nehmen. Denn die genannten Regelungen gelten nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich. Die Verweigerung der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im österreichischen Firmenbuch hat nach dem Zusammenbruch des Signa-Imperiums für viel Diskussionsstoff gesorgt. Denn bisher gibt es nur eine Geldstrafe, die das Unternehmen zahlen muss. Und manche Unternehmen treiben es auf die Spitze: Sie zahlen lieber immer höhere Strafen, als ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Auch wenn man nicht von jeder gesetzlichen Regelung überzeugt sein mag: Die rechtzeitige Offenlegung der Zahlen kann nicht nur die Transparenz, sondern auch das Vertrauen von Investoren und Gläubigern stärken. Der Mangel an Fachkräften wird zwar gerne als Ausrede benutzt, dennoch schaffen es die meisten Unternehmen, die Fristen einzuhalten. Bislang ist die Verweigerung der Offenlegung allerdings wie Falschparken: Sie wird mit einem Bußgeld geahndet.

Was sich ändern sollte

Die strikte Verweigerung der Offenlegung von Jahresabschlüssen trotz eindeutiger gesetzlicher Verpflichtung sollte Konsequenzen haben. Und damit meine ich nicht die Erhöhung von Ordnungsgeldern. Weiterlesen

Sind die Aufwendungen eines Regelinsolvenzverfahrens abziehbar? BFH muss entscheiden

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters oder -treuhänders beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Er ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt, wonach ein Abzug wenigstens dann zulässig war, wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt hatte (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 47/13). Diese Ansicht hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar gegebenenfalls sogar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das FG Hamburg jedenfalls versagt den Abzug. Weiterlesen

Kinderbetreuungskosten: Keine Entscheidung des BVerfG zum Tatbestandsmerkmal „Haushaltszugehörigkeit“

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Der BFH hat letztes Jahr bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).

Wie nun bekanntgeworden ist, wurde eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde leider nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die Auffassung des BFH bestehen, wonach die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgebend ist (BVerfG, Beschluss vom 22.4.2024, 2 BvR 1041/23).

Hier noch einmal Sachverhalt

Der Kläger ist Vater einer Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. Für den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter jährlich 250 Euro und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 Euro. Der Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag. Er beantragte für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 Euro als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben erfolglos.

Die Begründung des BFH

Der Gesetzgeber hat das Recht, zur Verwaltungsvereinfachung typisierend auf die Haushaltszugehörigkeit abzustellen. Hierin ist kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG zu sehen. Die Bezugnahme auf die Haushaltszugehörigkeit ist sachlich begründet, da dieses Kriterium den typischen Fall abbildet und zugleich der Verwaltungsvereinfachung dient. Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Fremdbetreuungsaufwand typischerweise bei dem Elternteil anfällt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und deshalb das Kind entweder selbst betreuen oder sich um eine Fremdbetreuung kümmern muss.

Dem Umstand, dass trotz fehlender Haushaltsaufnahme auch beim anderen Elternteil Betreuungsaufwand in Gestalt der Eigenbetreuung oder der Übernahme von Betreuungskosten entstehen kann, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich grundsätzlich hinreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass der BEA-Freibetrag auch diesem Elternteil zu gewähren ist.

Denkanstoß

Beim BFH ist ein weiteres Verfahren anhängig, das allerdings das so genannte paritätische Wechselmodell betrifft (Az. III R 1/22). Die Vorinstanz, das Thüringer FG, hatte entschieden: Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18).

 

Serie Risiko Bilanz: Der gefährliche Schuldenstand der Signa Prime Selection

Kaum eine Woche vergeht, in der nicht irgendein Immobilienunternehmen Insolvenz anmeldet. Das ist zumindest mein Eindruck aus der täglichen Zeitungs- und Nachrichtenlektüre. Aber ist das alles überraschend? Eher nicht. Die Zeit des billigen Geldes ist vorbei und damit auch die Party auf dem Immobilienmarkt.

Ein Extrembeispiel? Die Signa Prime Selection AG. Dazu muss man wissen: Um überhaupt eine Aussage treffen zu können, muss zunächst einmal ein Jahres- oder Konzernabschluss vorliegen. Das war bei den zahlreichen Unternehmen des Signa-Imperiums schon das erste Problem. Denn alles kam immer zu spät. Und bis die Zahlen auf dem Tisch lagen, hatte sich die Welt in den letzten Jahren schon wieder kräftig gedreht: Pandemie, Kriegsausbruch, hohe Inflationsrate, Zinswende und Co. haben dafür gesorgt, dass Unternehmenszahlen immer schneller veralten. Weiterlesen

Corona-Öffnungsverbot für großflächige Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche rechtmäßig

Das coronabedingte Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche gem. der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung v. 17.4.2020 war nach Ansicht des BVerwG rechtmäßig (BVerwG v. 25.7.2024 – 3 CN 3.22)

Hintergrund

Auch nach dem Ende der Corona-Pandemie beschäftigen die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen unverändert die Gerichte, vor allem im Arbeitsrecht, im Zivilrecht und auch im Verwaltungsrecht, wie ein neues BVerwG-Urteil belegt. Nach § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO war die Öffnung von Ladengeschäften in Sachsen grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf (wie zum Beispiel Lebensmittelhandel) und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte (unter anderem Drogerien, Garten- und Baumärkte, Buchhandel). Öffnen durften auch Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm. Für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel sah § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hingegen gesonderte Beschränkungen vor. Die Verordnung galt vom 20.4. bis 3.5.2020.

Sachverhalt des Streitfalls

Die Antragstellerin betreibt einen Elektronikfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1400 qm. Ihr Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO), mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 7 SächsCoronaSchVO unwirksam war, blieb vor dem Sächs. OVG (OVG Bautzen v. 17.5.2022 – OVG 3 C 16/20) ohne Erfolg. Jetzt blieb auch die Revision vor dem BVerwG erfolglos.

Entscheidung des BVerwG

Das BVerwG hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und unter Hinweis auf frühere Entscheidungen (BVerwG v. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21/Gastronomiebetriebe); BVerwG v. 21.6.2023 – 3 CN 1.22/Versammlungen). Festgestellt, dass Verbotsmaßnahmen in der Anfangsphase der Pandemie auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung v. 27.3.2020  gestützt werden konnten. die in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen den Anforderungen an die Bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Öffnungsverbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur pandemischen Lage im Frühjahr 2020 verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Die Unterscheidung zwischen Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (großflächige Geschäfte), die mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte schließen mussten, und Ladengeschäften mit maximal 800 qm Verkaufsfläche, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO öffnen durften, war nach Ansicht des BVerwG auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar (Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Verordnungsgeber durfte als tragfähigen Differenzierungsgrund annehmen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots regelmäßig eine größere Attraktivität und Anziehungswirkung für Kunden haben als kleinere Geschäfte. Daher komme es bei Zulassung ihrer Öffnung zu einer Vielzahl zusätzlicher physischer Kontakte von Menschen auch auf den Wegen von und zu den Geschäften und damit zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Die Verkaufsfläche ist nach Ansicht des BVerwG ein Maß, um die Attraktivität eines Geschäfts „typisierend“ zu erfassen. Die vom Verordnungsgeber gewählte Grenze von 800 qm für die Ausnahme vom Öffnungsverbot war in der damaligen Pandemiesituation von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Das gilt auch für das Verbot, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 qm zu reduzieren.

Einordnung und Bewertung

Die aktuelle BVerwG-Entscheidung betrifft zeitliche noch die erste Pandemiewelle vom Frühjahr 2020, fügt sich aber nahtlos in die bisherige Rechtsprechungsrichtlinie des BVerwG zu Corona-Beschränkungen ein. Auch zur zweiten Corona-Welle im Herbst 2020 hat das BVerwG (v. 16.5.2023 – 3 CN 4 und 5.22 – Gastronomiebetriebe) bekräftigt, dass Betriebsbeschränkungen auf Basis von §§ 28 Abs.1 S. 1, 32 S.1 IfSG zulässig waren. Das galt auch in gleicher Weise für Einrichtungen des Freizeitsports (BVerwG v. 15.2023 – 3 CN 6.22). Der Staat war für die Dauer der Schließungen auch nicht verpflichtet, Gewerbetreibende zu entschädigen (BGH v. 11.5.2023 – III ZR 41/22).

Weitere Informationen:
Corona | Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (BVerwG)07

Steuerfreie Nachtzuschläge: Erfreuliches Urteil zum „Grundlohn“ bei Bereitschaftsdiensten

§ 3b EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Vor einiger Zeit hatte ich in dem Blog-Beitrag „Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit: Aufzeichnungen sind kein Selbstzweck“ darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung an die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers keine überbordenden Anforderungen stellen darf und dabei auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinisches FG vom 9.11.2022 (4 K 145/20) hingewiesen. Zudem hatte ich vor wenigen Monaten ein BFH-Urteil vorgestellt, in dem es um die Frage ging, wie der Grundlohn zu bemessen ist, der bei der Höhe der maximal zulässigen SFN-Zuschläge eine entscheidende Rolle spielt.

Das BFH-Urteil lautet: Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21; Blog-Beitrag „Steuerfreie SFN-Zuschläge: Erneute Niederlage für die Finanzverwaltung„). Nun hat der BFH in einem weiteren Verfahren abermals zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entschieden. Weiterlesen

BMF verkündet Start für Wirtschafts-Identifikationsnummer!

Das BMF hat einen Entwurf für eine Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummer vorgelegt. Demnach soll ab dem 30.09.2024 mit der initialen Vergabe begonnen werden.

Hintergrund

Die eindeutige Identifizierung von Personen ist im Steuerrecht von Bedeutung. Bereits seit dem Jahr 2003 regelt § 139a AO dazu, dass jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren, ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zuzuteilen ist. Für natürliche Personen ist dies bereits seit 2007 realisiert (§ 139b AO). Für wirtschaftlich Tätige (§ 139c AO) lief die Regelung bisweilen ins Leere. Dies soll nunmehr geändert werden.

Wer und was ist betroffen?

Die neue Nummer soll laut BMF – es legte nunmehr eine entsprechende Verordnung im Entwurf vor – allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen werden. Ziel ist eine Vereinfachung der Kommunikation. Gleichzeitig wird die Nummer als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) gelten. Weiterlesen

Erbschaftsteuerbefreiung für lediglich vergleichbares Eigenheim? Gute Idee, aber leider verworfen

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Unter anderem muss der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Das Niedersächsische FG hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass als Familienheim jedoch nur die Immobilie gelten kann, in der der Erblasser tatsächlich gewohnt hat. Selbst wenn zur Erbmasse eine Eigentumswohnung gehört, die mit der vom Erblasser genutzten Wohnung nahezu identisch ist, kann die andere Wohnung nicht als Familienheim gewertet werden.

Wird also vom Erben nach dem Tod des Erblassers nicht das tatsächliche Familienheim, sondern lediglich eine vergleichbare Wohnung genutzt, so scheidet die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG aus (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.3.2024, 3 K 154/23).

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