Zur Ermittlung der ortsüblichen Belegungstage von vermieteten Ferienwohnungen können von den Statistischen Landesämtern ermittelte Auslastungszahlen der Ferienwohnungen zugrunde gelegt werden, nicht hingegen die ortsüblichen Auslastungszahlen der insgesamt angebotenen Betten im Ort. Darauf, ob diese Zahlen auch veröffentlicht worden sind, kommt es nach einer aktuellen Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern nicht an.
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Ferienwohnung in Mecklenburg-Vorpommern. Die Ferienwohnung befand sich im eigengenutzten Wohnhaus der Kläger und wurde zwischen 2005 und 2015 jährlich schwankend zwischen 13 und 124 Tagen an Feriengäste vermietet. Im Rahmen der streitigen Einkommensteuerveranlagung 2013 erstellte das beklagte Finanzamt eine Überschussprognose, da für die vermietete Ferienwohnung nach der durch das Statistische Landesamt ermittelten Auslastung für den Vermietungsort – für alle Unterkünfte, auch Hotels und Pensionen – die ortsübliche Vermietungszeit zu mehr als 25 % und damit erheblich unterschritten worden war. Aufgrund des negativen Prognoseergebnisses wurde die Einkünfteerzielungsabsicht verneint und die Verluste aus der Ferienwohnung blieben steuerlich unberücksichtigt.
Die Kläger legten im Einspruchsverfahren eine (unveröffentlichte) Teilstatistik des Statistischen Landesamtes vor, in der ausschließlich die ortsüblichen Vermietungszeiten der Ferienwohnungsbetriebe mit mehr als zehn Betten enthalten sind (ohne Hotels und Pensionen) Danach hatten die Kläger die ortsübliche Vermietungszeit zu weniger als 25 % unterschritten. Für Kleinvermieter von Ferienwohnungen (bis zehn Betten) wurden keine Werte erhoben.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht erkannte die Werbungskostenüberschüsse an. Eine Überschussprognose sei nicht zu erstellen gewesen. Die Kläger hätten im Streitjahr und in den beiden Folgejahren 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen erreicht. Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabes sei auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben im Ort abzustellen.
Gegen die Verwendung der Auslastungszahlen für Ferienwohnungen spreche ebenfalls nicht, dass in die Erhebung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern lediglich Ferienwohnungsbetriebe mit mehr als zehn Betten eingestellt worden sind und für sogenannte Kleinvermieter von Ferienwohnungen (bis zehn Betten) keine Statistik existiert. Hieraus sei nicht der Schluss zu ziehen, dass mangels Statistik für Kleinvermieter von Ferienwohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht stets anhand einer Prognose zu überprüfen ist. Die im Streitfall herangezogene Statistik behandele denselben Typus von Übernachtungsgelegenheit und differenziere lediglich nach der Größe der Einheit.
Gegen eine Verwendung der vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern für Ferienwohnungen ermittelten Auslastungszahlen spreche ebenfalls nicht, dass diese Zahlen nur auf Anforderung bekanntgegeben werden, aber nicht veröffentlicht werden. Für die Verwendung der ortsüblichen Auslastungszahlen reiche es aus, dass diese grundsätzlich auf Nachfrage vom Statistischen Amt erhältlich seien.
Würdigung der Entscheidung
In der Entscheidung zeigt sich die Schwierigkeit im praktischen Umgang mit der vom BFH zur Vereinfachung postulierten Unschädlichkeitsgrenze bis 75 % der ortsüblichen Vermietungszeiten. Auch nach Hinzuziehung der kleinteiligeren Vergleichsdaten für Ferienwohnungen hatten die Kläger 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit nur geringfügig überschritten (75,75 %). Die Zweifel an der Einkunftserzielungsabsicht werden daher in entsprechenden Fällen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht erheblich verbessern, zur andauernden Diskussion.
In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden bisher überwiegend nur die veröffentlichten Zahlen der statistischen Landesämter als belastbar für die Überprüfung der Auslastung herangezogen (vgl. u. a. FG Mecklenburg-Vorpommern, Az. 3 K 113/13 und Az. 3 K 29/13). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diesem abweichenden Ansatz folgt.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. IX R 33/19).
Weitere Informationen
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019, 3 K 276/15