Körperschaftsteuerliche Organschaften bieten den Vorteil der konzerninternen Verlustverrechnung. Für ertragsteuerliche Zwecke bedarf es für die Anerkennung einer Organschaft auch eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrages. Dieser muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
Die beiden Wörter „durchgeführt werden“ sind nicht nur daher gesagt, sondern von enormer Wichtigkeit, wie ein aktuelles Urteil des FG Köln beweist. Genau genommen müssen sie sogar noch um das Wort „zeitnah“ ergänzt werden (FG Köln, Urteil vom 21.6.2022, 10 K 1406/18).
Der Sachverhalt ganz kurz:
Es bestand eine Organschaft mit einem ordnungsgemäßen Gewinnabführungsvertrag. Doch die Klägerin als Organgesellschaft verbuchte den an den Organträger abzuführenden Gewinn lediglich gegen das Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter-Konto ….“. Auf dem Konto wurden nur der abzuführende Gewinn und zu zahlende Zinsen verbucht. Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden nicht verbucht.
Die Betriebsprüferin erkannte den Gewinnabführungsvertrag nicht an. Die steuerliche Organschaft setze einen Vollzug des Gewinnabführungsvertrages während der gesamten Laufzeit voraus. Dies bedeute die Abführung des ganzen Gewinns der Organgesellschaft an den Organträger. Organträger und Organgesellschaft hätten entsprechende Forderungen und Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz einzustellen. Darüber hinaus gehöre zur Durchführung auch die Begleichung der Verbindlichkeiten! Eine tatsächliche Abführung des Gewinns sei im Streitfall aufgrund der Verbuchung auf dem Verrechnungskonto aber nicht erfolgt. Einstellungen in den Bilanzen sei nicht Rechnung getragen worden. Darüber hinaus sei es zu keinem tatsächlichen Geldfluss zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger gekommen.
Das FG Köln ist der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt, wonach ein Gewinnabführungsvertrag nur dann tatsächlich durchgeführt wird, wenn die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden. Eine bloße Verbuchung auf dem Verrechnungskonto habe im Streitfall nicht ausgereicht, um die formellen Voraussetzungen des Gewinnabführungsvertrages zu erfüllen.
Denkanstoß:
Das Urteil des FG Köln entspricht nicht nur der Auffassung der Finanzverwaltung, sondern auch der herrschenden Literaturmeinung. Zwar ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da zwischenzeitlich die Revision unter dem Az. I R 37/22 vorliegt. Doch ich würde nicht allzu sehr auf einen – für den Kläger – positiven Ausgang des Verfahrens hoffen.
Ungeachtet dessen zeigt das Urteil – wieder einmal – den Fluch der Verrechnungskonten. Sie werden leider allzu sehr als Auffangbecken für alles Mögliche missbraucht und oft genug nicht – zeitnah – ausgeglichen. Übrigens, nur am Rande: GmbH-Gesellschafter bzw. -Geschäftsführer sollten angesichts der gestiegenen Zinsen zeitnah prüfen, ob die Verzinsung der Verrechnungskonten noch angemessen ist.