Man könnte sagen, das Finanzamt pokert mit, denn es sitzt auch an der Seite der Online-Pokerspieler. Ihre Gewinne können gewerbliche Einkünfte darstellen und somit auch der Gewerbesteuer unterliegen.
Was ist passiert: Zeiteinsatz und Gewinn
Ein Steuerpflichtiger vollendete im Streitjahr 2009 das 20. Lebensjahr. Er war Mathematikstudent und wohnte noch bei seinen Eltern. Mit dem Online-Pokerspiel, hier in der Variante „Texas Hold´em“ war er sehr erfolgreich.
Im Jahr 2008 nahm er an zwei Online-Turnieren auf einem Internet-Portal teil. Sein Zeitaufwand für die Pokerspiele lag in dieser Zeit bei etwa fünf bis zehn Stunden pro Monat. Seit 2008 nutzte der Kläger während seiner Online-Spiele eine Analysesoftware, die umfangreiche statistische Auswertungsmöglichkeiten über das Spielverhalten der jeweiligen Mitspieler während ihrer Spiele mit dem Kläger bietet.
Im Streitjahr 2009 nahm er an keinen Turnieren teil. Dafür spielte er teilweise parallel auf vier Online-Portalen und erzielte dabei einen Gewinn von 82.826,05 €. Im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 betrug seine Gesamtspielzeit 673 Stunden. Seine Nettospielzeit – aufgrund des gleichzeitigen Spielens auf mehreren Portalen – betrug zwar nur 446 Stunden, rettete ihn aber nicht vor dem Finanzamt. Ist das noch ein Hobby?
Die Entscheidung des BFH
Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern und Sportlern danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken.
Für das insoweit maßgebliche „Leitbild eines Berufsspielers“ ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz „beruflicher“ Erfahrungen prägend.
Steuerpflicht
Dass es sich bei dem Zeiteinsatz nicht mehr um ein Hobby und gelegentliches Glückspiel handelt, ist ersichtlich. – Naheliegend ist auch, dass der Raum, in dem sich der Computer befindet, an dem online gepokert wird, als Betriebsstätte anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Befindet sich dieser Raum im Inland, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 – Casinopoker).
Weitere Informationen:
BFH Urteil v. 22.02.2023 – X R 8/21
Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 – X R 43/12 (Turnierpoker) und vom 25.02.2021 – III R 67/18 (Casinopoker)
Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge hier im NWB Experten-Blog:
Hat er wirklich gepokert? BFH zu Pokerspielern
Gut gepockert!