Vermögensverwaltende Unternehmen möchten nach Möglichkeit die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nutzen. Allerdings ist insoweit das „Ausschließlichkeitsgebot“ zu beachten. Zwar sind seit dem Erhebungszeitraum 2021 mit dem Fondsstandortgesetz gewisse Gefahren entschärft worden, etwa der Betrieb von Photovoltaikanlagen, doch es gibt nach wie vor einige Fallen, die es zu umgehen gilt.
Ob sich Oldtimer im Betriebsvermögen, die als reine Kapitalanlage erworben wurden, als eine solche Falle entpuppen, muss nun der BFH entscheiden. Das FG Baden-Württemberg jedenfalls hat entschieden, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung entfällt, selbst wenn mit den Fahrzeugen während der Besitzzeit keinerlei Erträge erwirtschaftet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.2023, 6 K 878/22).
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet. Im betrieblichen Anlagevermögen befinden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern wurden bislang keinerlei Erträge erzielt. In ihren Gewerbesteuererklärungen beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Diese wurde vom Finanzamt versagt. Die GmbH habe gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen. Bei den Oldtimern handelt es sich nicht um Kapitalvermögen, das vom Gesetz begünstigt wäre. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Die Begründung:
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will die erweiterte Kürzung für Unternehmern nur gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Mit dem Halten der Oldtimer zum Zwecke der Kapitalanlage habe die Klägerin – neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht in dem Katalog der unschädlichen Tätigkeiten des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthalten ist. Vereinfacht (und mit meinen eigenen Worten) ausgedrückt: Es handelt sich zwar um eine Kapitalanlage, aber eben nicht nicht um Kapitalvermögen.
Im Hinblick auf die Tätigkeit des Haltens der Oldtimer zur Kapitalanlage greife schließlich auch keine Bagatellgrenze. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze komme aufgrund des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht.
Denkanstoß:
Die Revision ist bereits unter dem Az. III R 23/23 anhängig. Die Rechtsfragen lauten: Ist auch das bloße Halten von Oldtimerfahrzeugen (als Kapitalanlage) kürzungsschädlich im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG? Setzt eine Schädlichkeit im Sinne der erweiterten Kürzung eine Tätigkeit voraus, aus der tatsächlich auch Erträge erwirtschaftet werden?
Bis zu einem Ergehen des BFH-Urteils sollten ähnliche Fällen offengehalten werden, sofern die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung versagt wurde. Vor allem aber sollte man es auf entsprechende Streitigkeiten erst gar nicht ankommen lassen und weder Oldtimer noch andere Wertanlagen, die kein Kapitalvermögen im klassischen Sinne darstellen, ins Betriebsvermögen übernehmen.