Zuletzt hatte der BFH mehrfach entschieden, dass die Finanzverwaltung an eine Leistungsbeschreibung in einer Rechnung keine überzogenen Anforderungen stellen darf. Unter anderem genügt die Bezeichnung von erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten“, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. (BFH-Urteil vom 15.10.2019, V R 29/19 (V R 44/16)). Und zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ sind (BFH-Urteil vom 10.7.2019, XI R 28/18). Im Übrigen können fehlerhafte Rechnungen grundsätzlich rückwirkend berichtigt werden (siehe z.B. BFH-Urteil vom 5.9.2019, V R 12/17). Allerdings findet die positive Rechtsprechung dort ihre Grenzen, wo der Leistungsempfänger überhaupt nicht benannt worden ist oder die Leistungsbeschreibung von Anfang an ungenügend war. Dies zeigt das BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 48/17. Danach gilt: Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier „Produktverkäufe“) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.
Sachverhalt:
Der Sachverhalt ist recht kompliziert und soll daher nur sehr vereinfachend dargestellt werden: Die Klägerin betreibt einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller. Der Kunde schließt über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der Klägerin ab, die wiederum die Software bei dem Softwarehersteller einkauft. Im November 2005 erwarb die Klägerin von einem Verlag Standardsoftware und rechnete darüber per Gutschrift ab. Darin fehlten Angaben zur Steuer-Nr. und zur USt-IdNr. des Verlags. In dem Abrechnungsdokument wurden die Leistungen nur als „Produktverkäufe“ bezeichnet. Dies genügte der Finanzverwaltung nicht für den Vorsteuerabzug und eine sechs Jahre spätere erfolgende Berichtigung bzw. Detaillierung des Abrechnungsvorgangs wurde nicht mit Rückwirkung auf das Jahr 2005 anerkannt. Der BFH hat dieses Ergebnis bestätigt.
Begründung:
Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls. An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben.
Eine Angabe, die zwar auf „Produktverkäufe“ Bezug nimmt, jedoch die Art der verkauften Produkte gänzlich offenlässt, ist für den Vorsteuerabzug unzureichend.
Der Vorsteuerabzug kann zwar u.a. nicht allein wegen der unzureichenden Leistungsbeschreibung einer Rechnung versagt werden, wenn die Steuerbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vorliegen. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Dennoch müssen aussagekräftige Angaben zu der Art der abgerechneten Umsätze vorliegen. Ist zum Beispiel bereits offen, ob sich der abgerechnete Verkauf von „Produkten“ auf körperliche Gegenstände oder nicht verkörperte Werke oder auf Dienstleistungen bezieht, verfügt das Finanzamt nicht über ausreichende Informationen für die erforderliche Prüfung.
Hinweis:
Derzeit sollte eine geplante Änderung des § 14 UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 sorgfältig beobachtet werden. Die Neuregelung soll „klarstellen“, dass die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a AO darstellt.