Ohne Antrag keinen Urlaub – oder doch?

Arbeitgeber müssen Beschäftigte auf nicht genommenen Urlaub hinweisen – sagt das BAG

 

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten „klar und rechtzeitig“ auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) letzte Woche Dienstag in Erfurt entschieden und damit EU-Recht auch im Inland für verbindlich erklärt (BAG v. 19.2.19 – 9 AZR 541/15).


Hintergrund

Der EuGH hat Ende letzten Jahres mit zwei Entscheidungen  die Arbeitnehmerrechte bei Erholungsurlaub deutlich erweitert. Ein Arbeitnehmer darf danach seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahres-(Mindest)Urlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat (EuGH v. 6.11.18 C-619/16 und C-684/16). Klarheit hatte der EuGH auch in Bezug auf die Vererblichkeit von Ansprüchen bei Urlaub geschaffen, den der Arbeitnehmer wegen Tod nicht mehr abnehmen konnte (EuGH v. 06.11.18 C-569/16 und C-570/16). Erst im Januar hat der BAG diese Rechtsprechung übernommen und entschieden: Stirbt ein Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses, haben seine Erben Anspruch auf finanzielle Abgeltung des noch nicht genommenen Urlaubs.

Worum ging es im Streitfall?

Geklagt hatte im Streitfall ein Wissenschaftler, der 51 Tage Urlaub bezahlt haben wollte, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte. Beklagte war die Max-Planck-Gesellschaft München, bei der der Wissenschaftler nach den Tarif-Regeln des Öffentlichen Dienstes angestellt war. In einem früheren Urteil des Landesarbeitsgerichts München war von einer Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 12.000 Euro die Rede. Jetzt hat der Kläger vor dem BAG Recht bekommen, nachdem bereits der EuGH in gleichem Sinne entschieden hatte.

Das BAG ist dem EuGH (Urteile v. 6.11.18  C-619/16 und C-684/16) gefolgt: § 7 BurlG kann zwar nicht so ausgelegt werden, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer dazu zu „zwingen“, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Arbeitgeber müssen aber ihre Beschäftigten „klar und rechtzeitig“ auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt.  Damit ist  geklärt, dass der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht hat, den Arbeitnehmer möglichst klar und frühzeitig anzuhalten, tatsächlich den nicht genommenen Erholungsurlaub noch zu nehmen. Im vom BAG entschiedenen Fall muss jetzt die Vorinstanz, das LAG München klären, ob der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten erfüllt hat.

Kann verfallen geglaubter Urlaub doch noch genommen werden?

Arbeitnehmer sollten jetzt prüfen, ob sie aus den letzten Jahren noch Urlaub haben, von dem sie glaubten, er sei verfallen. Ist der „klare und rechtzeitige“ Hinweis des Arbeitgebers unterblieben, kann auch „alter“ Urlaub möglichweise noch abgenommen werden. Ist die Urlaubsabgeltung bei beendeten Arbeitsverhältnissen mit dem Hinweis verweigert worden, der Urlaub sei „verfallen“ gewesen, weil er auch nicht im Übertragungszeitraum abgenommen wurde, können Arbeitnehmer unter Umständen die finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub beanspruchen, wenn keine ausreichende Aufklärung des Arbeitgebers erfolgt war. Welche Maßstäbe hierbei im Einzelnen gelten, wird aber die Rechtsprechung jetzt noch konkretisieren müssen.

Weitere Informationen:

BAG v. 19.2.2019 – 9 AZR 541/15 (BAG-Pressemitteilung 9/19 vom 19.2.2019)

Lesen Sie hierzu folgende meiner Beiträge im NWB Experten-Blog:

 

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