Nach der Vorschrift in § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Die Frage, was darunter alles fällt, ist so alt wie die Vorschrift selbst. Aktuell gibt es jedoch zwei interessante Entscheidungen, die im Folgenden aus Sicht eines Finanzbeamten und eines Steuerberaters besprochen werden.
Steuerberater Christoph Iser:
Vor dem FG Münster (Az: 9 K 2342/15 E) ging es um einen Fall, indem ein Steuerpflichtiger seine zwei Renten korrekt in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Bei Bearbeitung der Erklärung lagen dem Finanzamt jedoch nur elektronisch übermittelte Daten zu einer Rente vor, weshalb in den Bescheid auch nur eine Rente übernommen wurde. Nachdem der Fehler auffiel, begehrte das Finanzamt eine Änderung des Bescheides und berief sich dabei auf § 129 AO. Das FG lehnte diese Änderung ab. Aus meiner Sicht zu Recht.
Um in den Bereich des § 129 AO zu gelangen kommt es auf die Qualität des Fehlers an. Grundsatz ist dabei immer, dass es keine rechtliche Würdigung gegeben haben darf, sondern es sich nur um ein Versehen gehandelt haben muss. Im vorliegenden Fall war jedoch ein konkreter Anlass gegeben die elektronisch übermittelten Daten zu überprüfen. Wenn daher in einem so aufdringlichen Unterschied kein Abgleich mit der Steuererklärung durchgeführt wird, dann muss man davon ausgehen dürfen, dass der Finanzbeamte dies bewusst gemacht hat. Diese unterlassene Sachaufklärung in einem derart augenscheinlichen Punkt lässt sich nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen erklären. Vielmehr hat sich der Sachbearbeiter (so auch das Gericht) allein auf die elektronisch übermittelten Daten verlassen und auf eine weitere Überprüfung verzichtet. Das Verlassen auf die eDaten ist dabei bereits eine rechtliche Würdigung und der Verzicht auf eine Überprüfung mindestens die Folge einer rechtlichen Würdigung. Die Tür für § 129 AO ist damit vollkommen richtig zugestoßen worden.
Anders sieht es leider das FG Düsseldorf (Az: 10 K 1715/16 E) in einer Entscheidung die aktuell vom BFH (Az: VI R 38/16) überprüft wird. In diesem Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige zwei Arbeitslöhne richtig erfasst, wobei zu erwähnen ist, dass ein Arbeitslohn aus einem anderen Bundesland stammte. Da der Sachbearbeiter bei Bearbeitung der Erklärung nur die eDaten aus dem Wohnsitzbundesland vorliegen hatte, wurde auch nur dieser Arbeitslohn in den Bescheid übernommen.
Das FG Düsseldorf ließ eine Änderung nach § 129 AO zu, weil es davon ausgeht, dass die oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls nicht an einer § 129 AO-Berichtigung hindert. Insofern soll eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht von einer Verschuldensfrage abhängen. Im Endeffekt stellte sich das FG damit auf den Standpunkt, dass der Sachbearbeiter seine Abweichung (wegen Schlamperei) nicht erkannt hat, was eine rechtliche Erwägung ausscheiden lässt. Andererseits kann ich auch nicht erkennen, dass Fakten gegeben sind, die gegen ein sich Verlassen auf die eDaten sprechen, was wiederum einer rechtlichen Würdigung gleichkommt. Die Entscheidung des BFH wird daher sicherlich in ihrer Begründung interessant sein. Meiner Auffassung nach kann man solche Fehler nicht nur auf ein mechanisches Versehen schieben.
Michael Heine, ein Standpunkt aus der Finanzverwaltung:
Der Problemschwerpunkt liegt in der Offenkundigkeit der Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO. Maßgebend ist insoweit, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.
Zum einen ist dem zu entnehmen, dass es auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung im Einzelfall – den tatsächlichen Akteninhalt – ankommt. Nicht mehr und nicht weniger.
Hier zeigen die beiden finanzgerichtlichen Urteile ganz verschiedene Sachverhalte auf – die gegensätzlichen Entscheidungen sind meines Erachtens daher durchaus gerechtfertigt.
Im Sachverhalt, der dem Urteil des FG Münster zugrunde lag, wurden auf der Einkommensteuererklärung durch den Bearbeiter handschriftliche Vermerke angebracht. Erklärte Werte wurden gestrichen bzw. verschoben. Aus dem Gesamtinhalt war ersichtlich, dass ein Abgleich zwischen den elektronisch übermittelten Daten und der Steuererklärung stattgefunden hat.
Eine Abweichung als Ermittlungsanlass war somit offensichtlich gegeben. Tatsächliche sachliche Ermittlungen wurden getätigt – die (unvollständigen) eDaten wurden berücksichtigt. Eine rechtliche Würdigung hat zweifelsohne stattgefunden.
Der Fall, über den das FG Düsseldorf zu entscheiden hatte, stellt sich hingegen völlig anders dar. Die eingereichte Anlage N enthielt keine Anhaltspunkte für eine händische Bearbeitung durch das Finanzamt, wie z. B. Häkchen. Aus der Übernahme der eDaten ergaben sich für den Bearbeiter keine Zweifel an deren Richtigkeit. Er ging offenbar davon aus, mit dem Datenabruf sämtliche relevanten Lohndaten erfasst zu haben. Mehr war der Akte – objektiv – nicht zu entnehmen. Nur das wäre auch für einen unvoreingenommenen Dritten als fehlerhafter Sachverhalt erkennbar. Die Vornahme einer rechtlichen Würdigung kann dem Bearbeiter hieraus nicht subjektiv unterstellt werden.
Dem folgend muss ich dem Kollegen Iser widersprechen: Die anstandslose Annahme der Richtigkeit der eDaten ist nicht immer eine rechtliche Würdigung, welche die Anwendung von § 129 AO ausschließt.
Zur vorbehaltslosen Hinnahme der eDaten muss die erkennbare Auseinandersetzung des Finanzbeamten mit den ggf. abweichenden Steuererklärungswerten oder den Hinweisen des elektronischen Risikomanagementsystems hinzutreten, da nur dann ein offenbarer Fehler vorlag, der vom Bearbeiter bewusst beibehalten wurde.
Andererseits würde man Grundkonzept und Funktionsweise der elektronisch gestützten Veranlagung unter Nutzung von breitenwirksamen eDaten infrage stellen, deren Verwirklichung sich – nach gesetzgeberischem Willen und wirtschaftlichen Erfordernissen – jedoch als alternativlos darstellt.
Alles in Allem: Zwei Urteile, drei Lesarten.
Wir harren der Dinge, die durch das Steuermodernisierungsgesetz noch auf uns zukommen werden…
Weitere Informationen:
- FG Münster v. 21.07.2016 – 9 K 2342/15 E
- FG Düsseldorf v. 11.10.2016 – 10 K 1715/16 E
- Verfahrensverlauf | BFH – VI R 38/16 – anhängig seit 20.02.2017 (per 24.02.2017)