Österreich prüft deutsche Unternehmer auf Lieferschwellen

Deutsche Versandhändler liefern ihre Ware auch gerne an Privatkunden in der ganzen EU aus. Umsatzsteuerlich gelten diese Lieferungen solange als in Deutschland steuerbar bis die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes überschritten wird.

Die deutsche Finanzverwaltung freut sich über jeden Euro Umsatzsteuer, der durch diese Verkäufe in die deutschen Staatskassen fließt. Dementsprechend werden die Lieferschwellen durch die deutsche Finanzverwaltung so gut wie nicht geprüft. Die Versandhändler weisen in den Rechnungen munter deutsche Umsatzsteuer aus.

Praxistipp:

Sollten Lieferschwellen unbeachtet bleiben und sich später herausstellen, dass der Ort der Lieferung bereits im Bestimmungsland liegt, so schuldet der Versandhändler weiterhin die deutsche Umsatzteuer (unrichtiger Umsatzsteuerausweis). Da nach den deutschen Regelungen an eine Privatperson keine Verpflichtung zur Rechnungsstellung besteht, kann empfohlen werden, dass bei den Lieferungen an Privatpersonen kein gesonderter Steuerausweis erfolgt. So vermeidet der Versandhändler das spätere Problem des unrichtigen Umsatzsteuerausweises.

Der österreichische Fiskus hat in § 27 Abs. 6a öUStG eine Regelung geschaffen, nach derer der Fiskus berechtigt ist, die Postdienstleister zu kontaktieren. Diese müssen dem Fiskus Auskunft darüber erteilen, welche nicht in Österreich ansässigen Unternehmer an österreichische Abnehmer Waren liefern. Dabei hat der Postdienstleister Name und Adresse der liefernden Unternehmer und der Empfänger sowie die Anzahl der Lieferungen anzugeben.

Im nächsten Schritt schreibt der österreichische Fiskus die deutschen Versandhändler an und fragt nach, ob die Lieferschwelle überschritten wurde oder nicht. Die Auswahl der deutschen Unternehmer erfolgt sehr wahrscheinlich aufgrund der Anzahl der in Auftrag gegebenen Pakete beim Postdienstleister. Der Fiskus stellt so zahlreiche Versandhändler sicher, für deren Lieferungen bereits österreichische Umsatzsteuer geschuldet wird.

Praxistipp:

In der Praxis ist darauf zu achten, dass die Lieferschwellen überwacht werden. Eine laufende Überprüfung ist immer dann schwierig, wenn alle Umsätze in andere EU-Länder auf ein Konto „19% Erlöse“ gebucht werden. Zwar ist die umsatzsteuerliche Würdigung bis zum Erreichen der Lieferschwelle richtig. Allerdings kann dadurch keine länderspezifische Prüfung erfolgen. Die Überwachung der Lieferschwellen sollte bereits bei der Bestellung und spätestens bei der Verbuchung erfolgen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland dauert in der Regel je nach Land ca. vier bis sechs Wochen.

Jeder Versandhändler sollte folglich einen Prozess zur Prüfung der Lieferschwellen implementieren um Post von ausländischen Finanzbehörden zu vermeiden.

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