Nur halbe Entfernungspauschale bei Rückfahrt an anderem Tag

Es kann vorkommen, dass Hin- und Rückfahrt zu und von der Arbeitsstätte, genauer gesagt der ersten Tätigkeitsstätte, an verschiedenen Tagen stattfinden – dass also die Rückfahrt von der Arbeit erst am folgenden Tag erfolgt. Die Frage ist, ob dann die Entfernungspauschale jeweils nur zur Hälfte oder je einmal pro Hin- und Rückweg berücksichtigt wird.

Das FG Münster hatte entschieden, dass die Entfernungspauschale insgesamt nur einmal für Hin- und Rückfahrt und nicht zweimal anzusetzen sei. Die Pauschale sei für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsuche. Für die Rückfahrt an einem anderen Tag sei kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen (FG Münster vom 14.7.2017, 6 K 3009/15 E).

In diesem Sinne hat nun auch der BFH im Revisionsverfahren entschieden: Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bildet arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen (Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim FG noch beim BFH Erfolg. Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale bildet sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen.

Hinweis:

So ganz überraschend ist die Entscheidung des BFH nicht. Er hatte schon 1989 (Streitjahr 1983) zum damaligen Pauschbetrag von 0,36 DM wie folgt entschieden: „Soweit ein Arbeitnehmer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz durchführt, können nach der Spezialnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die hierbei entstehenden Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem ein Kraftwagen benutzt wird, nur in Höhe eines Pauschbetrages von 0,36 DM für jeden Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, berücksichtigt werden. Dieser Pauschbetrag gilt zwei Fahrten (eine Hinfahrt zur Arbeitsstätte und eine Rückfahrt zur Wohnung) täglich ab. Legt ein Arbeitnehmer daher mit dem Kraftwagen nicht die Hinfahrt zur Arbeitsstätte, sondern nur die Rückfahrt von dort zur Wohnung zurück, so kann er nur den halben Pauschsatz, nämlich nur 0,18 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag, als Werbungskosten abziehen“ (BFH-Urteil vom 7.4.1989, VI R 176/85, BStBl 1989 II S. 925).

Zwar ging es in dem aktuellen Verfahren um die Entfernungspauschale und nicht um den Pauschbetrag, doch bleibt der BFH seiner Linie treu, selbst bei einer Pauschale die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu betrachten. Nur wer tatsächlich, also überhaupt erst einmal dem Grunde nach Aufwendungen hatte, soll diese abziehen können.

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