Viele Händler bieten beim Verkauf ihrer Waren so genannte Null-Prozent-Finanzierungen an. Heutzutage mögen derartige Finanzierungen zwar nicht mehr zu einem nennenswerten Vorteil führen, doch es gab einmal Zeiten, in denen Zinsen hoch und daher die Zinsvorteile entsprechend groß waren. Jüngst musste der BFH diesbezüglich die Frage entscheiden, ob Händler ihre umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei den bei Null-Prozent-Finanzierungen mindern dürfen.
Seine Antwort hier in aller Kürze: Wird bei einem Warenverkauf eine so genannte Null-Prozent-Finanzierung über eine Bank angeboten, so ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus dem Warenverkauf nicht um Entgelte zu mindern, die das finanzierende Kreditinstitut bei der Auszahlung des Kaufpreises an den Händler einbehält. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen (BFH-Urteil vom 24.2.2021, XI R 15/19, NWB KAAAH-83068).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin den Kunden eine Rechnung über den jeweiligen Warenverkauf erteilt, wobei der Kaufpreis selbst ungemindert blieb. Die jeweiligen Rechnungen enthielten aber zusätzlich den folgenden Hinweis: „Als Nachlass gewähren wir die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Diese belaufen sich auf einen Betrag von Euro …. . Vereinbarungsgemäß zahlen wir den als Nachlass gewährten Betrag direkt an die finanzierende Bank. Einen Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses besteht nicht.”
Die von der Klägerin vermittelten Darlehensverträge sind ausschließlich zwischen den Kunden und der Bank zustande gekommen. In ihren Umsatzsteuererklärungen hatte die Klägerin ihre steuerpflichtigen Umsätze um die Finanzierungsentgelte, das heißt die Zahlungen, die sie für die Null-Prozent-Finanzierungen an die Bank geleistet hatte, gemindert. Das Finanzamt gelangte hingegen zu der Überzeugung, dass die Klägerin zu Unrecht in ihren Steuererklärungen eine Minderung der Entgelte in Höhe der Finanzierungsaufwendungen berücksichtigt habe. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben jedoch ohne Erfolg.
Der BFH hat – wie die Vorinstanz – eine streng formale Betrachtungsweise eingenommen, also nur auf die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und seinen Kunden abgestellt. Auch der EuGH hatte mit Urteil vom 15.5.2001 (Rs. C-34/99) in ähnlicher Weise entschieden. Der Unterschied zwischen den beiden Sachverhalten liegt allerdings darin, dass im Besprechungsfall den Kunden der „Nachlass“ durchaus mitgeteilt wird. Im EuGH-Fall waren die Abmachungen, die Verkäufer und Bank getroffen haben, den Käufern nicht bekannt. Doch der BFH räumt diesem Unterschied keine wesentliche Bedeutung bei und stützt sich insoweit auf das EuGH-Urteil vom 2.12.2010 (Rs. C-276/09).
Aus rein steuerlicher Hinsicht wäre es folglich sinnvoller gewesen, wenn der Händler den Kaufpreis von vornherein gemindert und sich selbst refinanziert hätte. Dann wäre die Bemessungsgrundlage zu mindern gewesen. Ob das wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
Ungeachtet dessen ist das Urteil von großem Interesse, wenn die Finanzverwaltung einmal zuungunsten eines Unternehmers eher auf den wirtschaftlichen Gehalt als auf die vertraglichen Beziehungen eines Geschäfts abstellen will. Die Ausführungen des BFH zur formalen Sichtweise bieten dann eine gute Argumentationsgrundlage.
Weitere Informationen:
Für Details zu diesem BFH-Urteil lesen Sie unsere NWB Online-Nachricht: Umsatzsteuer | Entgelt bei einer „0 %-Finanzierung“ (für Abonnenten kostenfrei)