NRW veröffentlicht Muster-Hebesätze für die Grundsteuer

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Erhebung der Grundsteuer in ihrer jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt hatte, konnten sich Bund und Länder im November des Jahres 2019 auf ein Grundsteuer-Reformgesetz einigen. Dieses regelt das sog. Bundesmodell, von welchem jedoch durch die Vereinbarung einer Länderöffnungsklausel abgewichen werden kann.

Bundesmodell in NRW, aber…..

NRW entschied sich bereits früh, das Bundesmodell zur Anwendung zu bringen. Allerdings konstatierte das Land, dass die Ergebnisse der Grundsteuerwertfeststellungen und der Messbetragsfestsetzungen auf den 01.01.2025 gezeigt hatten, dass in einigen Kommunen private Haushalte zukünftig stärker im Rahmen der Grundsteuer belastet werden als die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken. Hinzu wurde beobachtet, dass dieses Phänomen der Belastungsverschiebung nicht landeseinheitlich, sondern regional verschieden ist.

Um den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume zu ermöglichen und bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können, verabschiedete die Landesregierung im Juli 2024 ein Gesetz zur Festlegung differenzierter Hebesätze. Dadurch entsteht die Option, die Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B zu differenzieren und die räumlich strukturellen Gegebenheiten im jeweiligen Ort zu berücksichtigen.

Muster-Hebesätze als Lösung?

Nunmehr hat die Finanzverwaltung in NRW für die knapp 400 Kommunen sog. Muster-Hebesätze veröffentlicht. Durch diese will das Land das Versprechen der Aufkommensneutralität sichern, denn – so hatte es die Politik versprochen – die neue Grundsteuer soll insgesamt aufkommensneutral sein. Die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem 1. Januar 2024 konstant bleiben soll, veröffentlichte das Land auf der Seite grundsteuer.nrw.de.

Unterschiedliche Meinungen zur Differenzierung

Die Veröffentlichung der differenzierten Hebesätze in NRW wird unterschiedlich bewertet. Während die einen bereits bei der Anhörung zu besagtem Gesetz im Landtag sich negativ äußerten, begrüßten andere das Vorhaben. So äußerte etwa „Haus und Grund Rheinland Westfalen“, dass der Plan zur Differenzierung „im Grundsatz richtig“ sei. Ebenso positiv äußerte sich der Bund der Steuerzahler. Nunmehr könnten „alle Bürgerinnen und Bürger in NRW die eigene Kommune auf die Anpassung an diese Hebesätze hinweisen. Gleichzeitig weist der BStZ aber auch darauf hin, dass die Grundsteuerreform „mit der Korrektur durch die gesplitteten Hebesätze (…) nicht grundsätzlich zu etwas Positivem“ werde. Denn eine Umsetzung vor Ort ist für die Kommunen mit einem hohen Aufwand verbunden.

Deutlich kritischer äußerte sich u.a. IHK NRW. Es wird als fraglich angesehen, dass „eine Differenzierung der Hebesätze allein zum Ausgleich der Verteilungswirkungen im Einklang mit dem Sinn der Grundsteuerreform steht.“ Und ferner: „Die Verteilungswirkungen in den Kommunen können aber nicht in Gänze und zur vollständigen Verteilungsgerechtigkeit ausgeglichen werden.“

Es bleibt abzuwarten, inwiefern die nunmehr veröffentlichten Hebesätze zu einer Beruhigung der Diskussionen im Bundeland NRW beitragen werden. Viel Zeit bleibt den Städten und Gemeinden zumindest nicht mehr, um eine Entscheidung bezüglich der anzuwendenden Hebesätze zu treffen. Zu hoffen ist, dass das Versprechen der Aufkommensneutralität eingehalten wird.

Weitere Informationen:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform

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