November- und Dezember-Fenster in der Überbrückungshilfe: BMF und BMW erweitern Zugang zu Wirtschaftshilfen

Bund und Länder haben am 28.10.2020 mit dem „Lockdown light“ die temporäre Schließung einzelner Branchen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Mit Beschluss der MBK vom 25.11.2020 wurde dieser „Lockdown light“ bis (vorerst) 20.12.2020 verlängert. Die angeordneten Einschränkungen einschließlich Betriebsschließungen gelten unverändert, zum Teil sind die einschränkenden Maßnahmen sogar verschärft worden. Dies führt auch im Dezember 2020 zu gravierenden Umsatzeinbrüchen in weiten Bereichen der gewerblichen Wirtschaft.

BMF/BMWi erweitern Zugang zu den Überbrückungshilfen

Nach den bisherigen Wirtschaftshilfe- Programmen des Bundes sind in der Novemberhilfe nur solche Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen im November beziehungsweise Dezember 2020 Umsatzeinbrüche erleiden. In diesem Fall werden bis zu 75 % des Umsatzes im Vorjahresmonat 2019 pauschal erstattet. Das bedeutet, dass das Unternehmen keine konkreten Fixkosten in bestimmter Höhe nachweisen muss. Von der November-Hilfe profitieren allerdings solche Wirtschaftsbranchen nicht, die rechtlich nicht von Schließungsanordnungen betroffen sind. Dies ist zum Beispiel im Einzelhandel der Fall: Dieser darf die Geschäfte zwar weiterhin unter Auflagen geöffnet halten, erleidet aber dennoch gravierende Umsatzeinbußen, weil aufgrund der innenstadtrelevanten Betriebsschließungsanordnungen (etwa für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Bars und Kneipen) die Kundenfrequenz in der Innenstadt spürbar abnimmt. Damit sind Branchen wie der Einzelhandel jedenfalls mittelbar genauso von den Folgen der Betriebsschließungsanordnungen betroffen.

Diese Lücke im Corona- Subventionssystem will der Bund jetzt mit einem „November- und Dezember- Fenster“ in der Überbrückungshilfe III schließen: Unternehmen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder an beiden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November und Dezember erlitten haben und keine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe) erhalten, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den oder die entsprechenden, vom Umsatz Rückgang in dieser Höhe betroffenen Monate beantragen. Für Unternehmen, die zwischen dem 1.8.2019 und 30.4.2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zu Unterstützung für November beziehungsweise Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatzes im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen.

Bedeutung für die Praxis

Die Erweiterung des Zugangs zu der Überbrückungshilfe III für die Monate November beziehungsweise Dezember 2020 wird weiteren Unternehmen geholfen, die von Schließungsmaßnahmen im November und Dezember hart getroffen wurden, jedoch ohne von der November und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein, weil sie ihren Betrieb rechtlich geöffnet halten dürfen. Damit stellt der Bund zum Beispiel den Einzelhandel zwar nicht vollständig den von staatlicher Schließungsanordnung betroffenen Unternehmen gleich, schafft aber dennoch eine mehr als notwendige Kompensation. Das ist recht und billig, weil gerade auch der Einzelhandel während des Lockdowns ein „Sonderopfer“ erbringt, das ihm nicht vollständig entschädigungslos zugemutet werden kann.

Diese Kompensation hat allerdings zwei gravierende Nachteile: Zum einen knüpft die im Rahmen der Überbrückungshilfe III anfallende Erweiterung nicht an einen pauschalen Umsatzrückgang an, der im Rahmen der Novemberhilfe pauschal bis zu 75 % entschädigt wird, sondern an nachzuweisende Fixkosten. Dies ist aufwändig und kostenintensiv. Zum anderen wird die neue Subvention im Rahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate November und oder Dezember 2020 erst nachgängig ausgezahlt, frühestens im Januar 2021, wenn die entsprechenden Nachweise geführt sind und das Überbrückungshilfe III-Programm startet. Dies bedeutet für die betroffenen Wirtschaftsbranchen, insbesondere den Einzelhandel, einen gravierenden Liquiditätsnachteil.

Quelle:
Pressmitteilung des BMF/BMWi vom 27.11.2020

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