Nochmals: (Teil-) Abschaffung des Soli und kein Ende

Seit 1.1.2021 ist für die meisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag („Soli“) weggefallen (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 vom 10.12.2019, BGBl I S. 2115). Wer profitiert von der Teilabschaffung – und wer nicht?

Hintergrund

Der „Soli“ ist eine Ergänzungsabgabe zur tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, die als Zuschlag zunächst 1991, im Jahr 1995 dann (unbefristet) zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben wurde. Die Höhe beträgt seit 1998 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu. Seit Jahren wird um die Verfassungsmäßigkeit des Soli gestritten, eine Entscheidung des BVerfG steht noch immer aus. Im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber – ich habe berichtet – nach langem politischen Tauziehen den Soli abgeschafft, allerdings nicht vollständig und erst recht nicht für alle Steuerpflichtigen.

Was gilt seit 1.1.2021 beim „Soli“?

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1.1.2021 teilweise abgebaut, die Grenzbeträge, bis zu denen kein Soli auf die Lohnsteuer erhoben wird, werden angehoben. Das bedeutet Folgendes:

  • Freigrenze (sog. „Nullzone“):
    Für Alleinstehende (Grundtabelle) steigt die Freigrenze von 972 Euro monatlich auf 16.956 Euro jährlich. Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: Bis zu einer Lohnsteuer von 1.413 Euro monatlich fällt kein Soli an. Für Zusammenveranlagte (Splittingtabelle) und Personen in der Steuerklasse III steigt der Freibetrag von 1.944 Euro jährlich auf 33.912 Euro jährlich. Bis zu einer Steuerlast von 2.826 Euro monatlich fällt kein Soli mehr an.
  • Milderungszone („Gleitzone“):
    Diese wird von bisher 20 Prozent auf 11,9 Prozent reduziert. Oberhalb der Gleitzone beträgt der SolZ weiterhin 5,5 Prozent der Einkommensteuer. In der sogenannten „Milderungszone“ bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 96.409 € profitieren 6,5 % der Steuerzahler von einer Entlastung beim Soli.
  • „Besserverdiener“
    Sog. „Besserverdiener“ oberhalb eines zu versteuernden Einkommens von 96.409 € zahlen weiterhin den ungekürzten Soli von 5,5 Prozent der tariflichen Steuer.
  • Freigrenze:
    Die Freigrenze wird auch bei sonstigen Bezügen angewendet (bisher nur bei laufendem Arbeitslohn).
  • Nichtanwendung der Milderungszone:
    Die Milderungszone wird weiterhin aber nicht bei sonstigen Bezügen angewendet, soweit die jährliche Freigrenze überschritten wird. In diesem Fall beträgt der SolZ 5,5 Prozent.
  • Pauschalversteuerung:
    Bei der Pauschalversteuerung, z. B. nach §§ 40 oder 37b EStG, bleibt es dabei, dass 5,5 Prozent SolZ zuzurechnen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob bei den Arbeitnehmern SolZ anfällt oder nicht. Hier greifen weder die Freigrenze noch die Milderungszone.
  • Steuersatz für Kapitalerträge/Körperschaftsteuer:
    Auch der Steuersatz für Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer bleiben unverändert. Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften profitieren daher ebenfalls nicht von der Senkung des Solidaritätszuschlages.

Bewertung

Der Blick auf die Realität zeigt: Die Entlastungswirkung vom Soli kommt längts nicht überall an. Das gilt nicht nur für „Besserverdiener“, sondern auch bei der Pauschalversteuerung. Offen ist hierbei nach wie vor die Verfassungsmäßigkeit der Soli-Erhebung: Nicht nur ab VZ 2021, sondern auch für die Zeit davor, weil schon früher der Finanzierungszweck entfallen ist.

Das BVerfG hat zwar auf eine Vorlage des FG Niedersachsen (25.11.2009, 7 K 143/08) schon im Jahr 2010 zum Soli entschieden (BVerfG 2 BvL 3/10), jedoch damals keine Entscheidung in der Sache getroffen. Ein weiteres Verfahren ist seit 2014 beim BVerfG (2 BvL 6/14) anhängig. Das FG Nürnberg (v. 29.7.2020 – 3 K 1098/19) hat zwar erst im letzten Jahr verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (weitere) Erhebung des Soli verworfen, wie das BVerfG sieht, ist aber weiterhin offen.

Auch wenn die Aussichten auf weitere Steuerentlastung in der derzeitigen Situation nicht gut sind, bleibt es dabei: Die Hoffnung des Steuerbürgers stirbt zuletzt!

Weitere Informationen:
FG Nürnberg vom 29.7.2020 – 3 K 1098/19

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