Bereits in meinem Beitrag „Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bald beim Großen Senat?“ berichtete ich über eine anhängige Streitfrage beim BFH zum Thema erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Darüber hinaus gibt es jedoch auch noch einen weiteren Streit, den nun der BFH zu klären hat.
Unter den Aktenzeichen III R 34/17 und III R 36/17 müssen die obersten Finanzrichter der Republik nämlich klären, ob die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ausgeschlossen ist, wenn neben dem Grundbesitz auch noch dazugehörige Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Die jeweils ersten Instanzen in Form des Hessischen Finanzgerichtes (Urteil vom 6.12.2016, Az: 8 K 1064/13) und das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.6.2017, Az: 8 K 2641/15 G) vertraten in dieser Angelegenheit allerdings leider die Meinung, dass „ausschließlich“ im Sinne der gesetzlichen Regelung der erweiterten Kürzung auch tatsächlich ausschließlich bedeutet. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen soll danach für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung schädlich sein.
Ob der BFH insoweit nicht doch eine Art Nichtaufgriffsgrenze schafft, wie sie auch anderenorts bekannt ist, bleibt somit mit Spannung zu erwarten.
Weitere Informationen:
- Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bald beim Großen Senat?“ (NWB Experten-Blog, 13.02.2018)
- Verfahrensverlauf | BFH – III R 34/17 – anhängig seit 19.01.2018 (per 20.02.2018)
- Verfahrensverlauf | BFH – III R 36/17 – anhängig seit 19.01.2018 (per 20.02.2018)
- Hessisches Finanzgericht v. 06.12.2016 – 8 K 1064/13
- Finanzgericht Düsseldorf v. 29.06.2017 – 8 K 2641/15 G