Noch einmal zum Thema „Kreuzfahrt“

Kürzlich hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Luxuskreuzfahrt und § 37b EStG“ darauf hingewiesen, dass das mittlerweile berühmte Urteil des FG Hamburg vom 12.6.2018 (3 K 77/17) gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Beurteilung von Einladungen an Geschäftspartner und eine Besteuerung nach § 37b EStG haben könnte. Ich gebe zu, dass ich im Zeitpunkt des Verfassens des Blog-Beitrages das Urteil des FG Münster vom 9.11.2017 (13 K 3518/15) noch nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dabei ist es durchaus erfreulich. Es ging vereinfacht um folgenden Sachverhalt:

Ein gewerblich tätiger Verein veranstaltete eine Jubiläumsfeier. Diese dauerte von Freitagmorgen bis Sonntagmittag (Programmpunkt unter anderem: „Schifffahrt auf dem Rhein: Cruisen und Feiern auf der Musterschiff mit Dinner-Buffet, Gewinnspiel-Verlosung, EM-Fußball etc.“). Die etwa 450 Teilnehmer setzten sich zusammen aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern und den elf Arbeitnehmern. Die Kosten von immerhin rund 240.000 Euro hat das FG Münster größtenteils anerkannt. Nur etwa 16 Prozent wurden als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben eingestuft.

Begründung des FG Münster: Bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung standen berufliche Themen im Vordergrund. Die Gäste hätten konkrete Gegenleistungen erbracht, und zwar – nun kommt es – in Form ihrer Anwesenheit (!!!) und des fachlichen Austauschs. Dem Rahmenprogramm sei lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke greife daher nicht (vgl. hierzu Steuern mobil Nr. 5 vom 01.05.2018)

Ich finde den Gedanken, dass man allein schon mit seiner Anwesenheit eine Gegenleistung erbringt, irgendwie charmant. Das Urteil bietet jedenfalls gute Argumente, um Kosten als Betriebsausgaben abziehen zu können und zudem einer Versteuerung nach § 37b EStG zu entgehen. Ich hoffe nur, dass kein Umsatzsteuerrechtler auf die Idee kommt, künftig aufgrund einer reinen Anwesenheit einen tauschähnlichen Umsatz anzunehmen.

Weitere Informationen:
Finanzgericht Hamburg v. 12.06.2018 – 3 K 77/17
FG Münster v. 09.11.2017 – 13 K 3518/15 K

Lesen Sie hierzu auch:
„Bewirtung: Kein zwingendes Abzugsverbot bei einem Gartenfest für Geschäftsfreunde” (SteuernMobil 2/2017, Sprechertext Track 8)


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