Mein Blog-Beitrag „Amazon wird steuerlicher Berater“ hat enorm viel Aufmerksamkeit erlangt. Bei dem Thema ist der Berufsstand aufgebracht. Ich selbst wäre sicherlich der falsche Ansprechpartner, wenn es um die Frage der berufsrechtlichen Zulässigkeit der „Steuerberatung durch Amazon“ geht, das heißt, ob das Steuerberatungsgesetz die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen durch Amazon und verbundene Steuerkanzleien erlaubt. Allerdings werde ich ein gewisses Störgefühl nicht los. Das gilt umso mehr, als ich bei einer weiteren Recherche auf folgende „Werbung“ gestoßen bin, die Amazon offenbar gemeinsam oder zumindest abgestimmt mit KPMG auf folgender Website schaltet: https://services.amazon.de/programme/versand-durch-amazon/steuerinformationen/tarife.html
Dort heißt es unter anderem: „Verschiedene Steuerdienstleistungspakete, die zu Tarifen ab 750,- € pro Land und Jahr angeboten werden (bis zu 70 % günstiger im Vergleich zu marktüblichen Preisen).“
Und weiter: „Um mehr über die ermäßigten Tarife von KPMG für Amazon-Verkäufer zu erfahren, besuchen Sie bitte die externe Website von KPMG und erstellen Sie kostenlos ein Konto bei KPMG.“
Eigentlich war mir bislang neu, dass eine der Big Four-Gesellschaften steuerliche Leistungen günstiger anbietet als andere Steuerberater – hier sogar bis zu 70 Prozent. Aber lassen wir einmal die Ironie beiseite: Mir stellt sich – rein berufsrechtlich – die Frage, ob ein Steuerberater mit dem Hinweis werben darf, er würde seine Leistungen unterhalb der marktüblichen Preise anbieten? Und falls ja: Welche Fakten liegen der Behauptung zugrunde, man sei günstiger als der Markt? Und weiter: Was ist überhaupt „der Markt“? Sind es alle Steuerberater oder nur diejenigen, die Digitalunternehmen beraten?
Ich möchte nicht missverstanden werden: Generell habe ich nichts gegen neue Angebote im Markt. Und es kommt immer wieder vor, dass die Grenzen des Berufsrechts ausgelotet werden. Ein „Geschmäckle“ hat es aber schon, wenn gewerbliche Unternehmen und Steuerberaterschaft in der genannten Art und Weise „zusammenarbeiten“ und dann auch noch mit Preisvorteilen werben, ohne auf die Steuerberatervergütungsverordnung hinzuweisen.
Mich würde Ihre Meinung zu dem Thema interessieren.
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag „Amazon wird steuerlicher Berater“ (NWB Experten-Blog)
Soweit ich das verstanden habe, wollte Amazon nie selbst „Steuerberatung“ anbieten, sondern immer durch einen Partner. Und völig egal, was nun der Referenzwert ist: die KPMG Global Services Hungary Ltd. kann das bestimmt 70 % günstiger anbieten :-)
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb heißt es:
§ 6 Vergleichende Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, ….
Auch wenn ich kein Jurist bin: Wird hier gegen das UWG verstoßen?