Noch einmal: Beiträge zur Basisabsicherung des Kindes

In meinem kürzlich veröffentlichen Blog „Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten“ habe ich darauf hingewiesen, dass Eltern, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes tragen, diese Kosten grundsätzlich selbst steuerlich geltend machen können. Aber: Der Steuerabzug setzt voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH 13.3.2018, X R 25/15). Dazu noch einige weitere Hinweise, da das Thema offenbar von größerer Bedeutung ist:

Grundsätzlich gilt: Eltern, die Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können die Aufwendungen zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind als Sonderausgaben absetzen. Zu unterscheiden sind aber zwei Fälle:

  • Tragen die Eltern die Beiträge selbst und sind selbst Versicherungsnehmer, können sie die Aufwendungen als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung und Ähnliches sind aber nur beim Versicherungsnehmer absetzbar.
  • Ist hingegen das Kind Versicherungsnehmer, während die Eltern die Beiträge übernehmen, können die Eltern aufgrund einer Sonderregelung die Beiträge ebenfalls als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Aber: Beiträge für Wahlleistungen sind in diesem Fall nur beim Versicherungsnehmer – also beim Kind – im Rahmen der „anderen Versicherungen“ als Sonderausgaben absetzbar. Ein Abzug dieser Beitragsanteile bei den Eltern ist nicht möglich.

Eine Besonderheit gilt bei getrenntlebenden Eltern: Zahlt etwa der Vater die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, das Versicherungsnehmer ist, im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung, wurde bislang ein Sonderausgabenabzug sowohl beim Vater als auch bei der Mutter abgelehnt. Die zuständigen Referenten des Bundes und der Länder haben aber kürzlich beschlossen, dass in derartigen Fällen der unterhaltszahlenden Person, hier also dem Vater, der Sonderausgabenabzug doch zu gewähren ist. Als eigene Beiträge des Unterhaltsverpflichteten werden auch die von ihm im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Basisabsicherung eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo Einkommensteuer 10/2018 vom 3.7.2018).

Wichtig ist aber nach dem aktuellen BFH-Urteil, dass gegenüber dem Kind tatsächlich eine Zahlung oder Erstattung erfolgt ist. Meines Erachtens bedarf es zwecks Nachweises insoweit wohl der Vorlage von Kontoauszügen.

Weitere Informationen:

BFH v. 13.03.2018 – X R 25/15

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

4 + 6 =