Nichts Neues bei der 1 %-Regelung?

Mit Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15, hat sich der BFH zur Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte Nutzungsentnahme 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz übersteigt, geäußert.

Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetze, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. Da die gesetzliche Regelung ausdrücklich an Werte anknüpft, die gerade nicht dem (tatsächlichen) Aufwand des Stpfl. entsprechen, ist es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen.

Dabei stellt der BFH unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung nochmals heraus, dass der inländische Listenpreis im Rahmen der 1 %-Regelung zutreffend auch dann die Bemessungsgrundlage bildet, wenn das Fahrzeug gebraucht angeschafft oder ein Großteil der Anschaffungskosten des Fahrzeugs bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht worden ist.

Die typisierende Anknüpfung der 1 %-Regelung an den Listenpreis sei sachgerecht. Soweit diese zum Tragen kommt, will gerade der Bezug zum inländischen Listenpreis sicherstellen, dass alle Vorteile, die mit dem Zurverfügungstellen des Fahrzeugs für den Stpfl. verbunden sind, umfasst werden (auch Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten, Treibstoffkosten). Die Bemessungsgrundlage des Bruttolistenpreises bezweckt also nicht die tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und erst recht nicht dessen gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung realitätsgerecht abzubilden.

Auch gemischt genutzte Gebrauchtfahrzeuge unterliegen demnach weiterhin der 1 %-Regelung.

Mit Urteil vom 09.11.2017, Az. III R 20/16, hatte der BFH bereits zur Schätzung des Bruttolistenpreises für die 1 %-Regelung bei einem Importfahrzeug, für das kein inländischer Bruttolistenpreis ermittelt werden kann, Stellung bezogen.

Weitere Informationen:
BFH v. 15.05.2018 – X R 28/15
BFH v. 09.11.2017 – III R 20/16

2 Gedanken zu “Nichts Neues bei der 1 %-Regelung?

  1. Sehr geehrter Herr Kollege,

    m.E. ließ aber der Abschnitt zur Escapeklausel des Fahrtenbuches aufmerken:

    „Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob bereits leichte Fehler oder Ungenauigkeiten bei den Eintragungen in das Fahrtenbuch dessen steuerlicher Anerkennung insgesamt entgegenstünden oder ob dies unverhältnismäßig wäre und deshalb nicht zur Anwendung der typisierenden Gesetzesvorschriften führen dürfte.“

    • Vielen Dank für Ihre Ergänzung!

      Dem zitierten Abschnitt sollte meines Erachtens (mangels Entscheidungserheblichkeit im entschiedenen Einzelfall) aber nicht zuviel Bedeutung beigemessen werden.

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