Nichtleasingkomponenten beim Leasingnehmer nach IFRS 16

Bereits in vorlaufenden Blogs hatte ich mich mit Fragen der neuen Leasingbilanzierung nach IFRS 16 befasst. Zur Erinnerung: Der Leasingnehmer entscheidet nach den neuen Regelungen nicht mehr, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Stattdessen bilanziert er in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche. Bilanzierungsobjekt ist nicht das Leasingobjekt, sondern das Recht zur Nutzung des Leasingobjekts. Die Serie zu IFRS 16 in lockerer Folge will ich heute mit der Frage fortsetzen, wie mit einem Vertrag umzugehen ist, der neben der Nutzungskomponente weitere Nichtleasingleistungen enthält.

Die Kombination aus Nutzungsüberlassung und weiteren Nichtleasingleistungen kommt in der Praxis in verschiedenen Formen vor. Bekannt ist insbesondere das Full-Service-Leasing von Fahrzeugen, wobei neben der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs z.B. Inspektionen, Verschleißreparaturen, zusätzliche Winterreifen mit Räderwechsel, Tankservice, KFZ-Steuer, Versicherung und Schadensmanagement inkludiert sind.

Fällt ein solcher Vertrag unter die Regelungen des IFRS 16, stellt sich die Frage, ob Nicht-Leasingkomponenten beim Leasingnehmer in die Leasingbilanzierung einzubeziehen sind. Dagegen spricht die auch ansonsten, etwa bei der Erfassung von Erlösen, vorzunehmende Trennung unterschiedlicher Komponenten für Bilanzierungszwecke: So auch bei Leasingverhältnissen. Nach IFRS 16.12 hat ein Unternehmen bei Verträgen, die ein Leasingverhältnis begründen oder beinhalten, jede Leasingkomponente des Vertrags getrennt von den Nichtleasingkomponenten des Vertrags zu bilanzieren. Nichtleasingkomponenten sind gem. IFRS 16.16 nach anderen geltenden Standards zu bilanzieren. In den Leasingvertrag regelmäßig eingerechnete Verwaltungskosten des Leasinggebers oder andere im Zusammenhang mit dem Leasingverhältnis bei ihm anfallende Kosten sind dabei nicht als eigenständige Komponente abzuspalten, sondern in die Komponenten des Vertrages einzubeziehen (IFRS 16.B33).

Von der Separierungspflicht bezüglich Nichtleasingkomponenten macht der IASB jedoch aus Praktikabilitätsgründen eine Ausnahme und gestattet wahlweise die Einbeziehung der Nichtleasingkomponente in das Leasingverhältnis (IFRS 16.15). Dieses Wahlrecht muss jedoch für eine Klasse von geleasten Vermögenswerten einheitlich ausgeübt werden.

Beispiel: Das Unternehmen least einen LKW über 3 Jahre einschließlich anfallender Wartungen. Die Leasingrate beträgt 2.100 GE, wovon 300 GE auf die Wartung und 1.800 GE auf das LKW-Leasing entfallen. Der Leasingnehmer kann entweder die 300 GE für die Wartung periodengerecht über die Laufzeit aufwandswirksam verteilen oder in das Leasingverhältnis einbeziehen. Wählt er die Variante der Einbeziehung sind Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit als Barwert der monatlichen Zahlung von 2.100 GE zu bestimmen.

Liegt keine angemessene Aufteilung des Gesamtentgelts nach Komponenten vor, ist eine Aufteilung des Gesamtentgelts auf die Komponenten im Verhältnis der Einzelwerte vorzunehmen.

Ggf. sind auch mehrere Leasingkomponenten in einem Vertrag enthalten. Unter den Voraussetzungen des IFRS 16.B32 sind diese ebenfalls eigenständig nach den Regelungen für Leasingverhältnisse abzubilden. Das ist im Kern dann der Fall, wenn der Leasingnehmer einen Nutzen aus dem einzelnen geleasten Vermögenswert ziehen kann und der Vermögenswert weder in hohem Maße von den anderen dem Vertrag zugrunde liegenden Vermögenswerten abhängt noch mit diesen eng verbunden ist.

Lesen Sie hierzu auch meine weiteren Beiträge hier im NWB Experten-Blog:

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