Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nach § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung ist lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle, also den besagten Steuerstundungsmodell möglich.
Aufgrund des Verlustverrechnungsverbots für Steuerstundungsmodell ist die Finanzverwaltung verständlicherweise häufig gewillt ein solches Steuerstundungsmodell zu erkennen. Aktuell hat jedoch der BFH in seiner Entscheidung vom 17.01.2017 (Az: VIII R 7/13) erläutert, dass es für die Annahme eines Steuerstundungsmodells im Sinne des § 15b EStG Voraussetzung ist, dass auf ein vorgefertigte Konzept zurückgegriffen wird. Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt hingegen nicht ohne weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells, so die Richter.
Insoweit ist es Voraussetzung, dass das vorgefertigte Konzept von einer anderen Person als dem Investor bzw. Anleger erstellt worden ist. Der BFH geht sogar so weit und sagt, dass die Passivität des Investors bzw. Anlegers bei einem Steuerstundungsmodell charakteristisch ist.
Aus dieser charakteristischen Passivität für ein Steuerstundungsmodell folgert er, dass eine Gestaltung, die vom Investor bzw. Anleger oder auch einem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelt, modifiziert bzw. individuell angepasst wurde niemals ein vorgefertigtes Konzept sein kann. Dies führt dazu, dass individuelle Gestaltungen niemals auf einem vorgefertigten Konzept basieren können und dementsprechend auch nicht unter das Verlustverrechnungsverbot des § 15b EStG fallen können.
Weitere Informationen:
BFH v. 17.01.2017 – VIII R 7/13