Nicht gelieferte Blockheizkraftwerke stellen kein Steuerstundungsmodell dar

Der EuGH hatte im Jahr 2018 zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht. Ende 2018 hat dann der BFH ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien (EuGH 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16; BFH-Urteil vom 5.12.2018, XI R 44/14).

Während die umsatzsteuerlichen Fragen –  von einigen „Scharmützeln“ abgesehen (siehe Blog „Anzahlungen auf Blockheizkraftwerke – Finanzverwaltung gibt nicht auf“) –  weitestgehend beantwortet sind, war noch eine bedeutsame einkommensteuerliche Frage zu klären: War das Konzept der (nicht gelieferten) Blockheizkraftwerke (zunächst) als Steuerstundungsmodell einzustufen, das den Verlustabzug gemäß § 15b EStG verhindert hätte? Hierzu hat nun das FG Münster entschieden (Urteil vom 21.2.2020, 4 K 794/19 F).

Danach gilt: Es liegt kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vor, wenn ein Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt, auch wenn dies in betrügerischer Absicht erfolgt.

Hier noch einmal zur Erinnerung der Sachverhalt: Der Kläger schloss Kaufverträge über zwei Blockheizkraftwerke und mit einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen Verträge über die Anmietung einer Standortfläche, Verwaltungsverträge und Premium-Service-Verträge ab. Diesen Verträgen lagen Prospekte und andere Kundeninformationen zugrunde, wonach die Stromerzeugung über Blockheizkraftwerke bei einer über 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeisevergütung einen jährlichen Überschuss von ca. 20.000 EUR bis ca. 30.000 EUR (je nach Anlageleistung, ohne Abschreibungen) ausweise. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt würden. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke – wie von den Initiatoren von vornherein beabsichtigt – nicht geliefert, was beim Kläger zu einem Verlust führte.

Wegen der einkommensteuerlichen Qualifizierung dieser Vorgänge entstand zwischen den Beteiligten eine Kontroverse, die das FG Münster im Urteil vom 11.3.2016 (4 K 3365/14 E) dahin entschied, dass es sich bei dem Ergebnis des (vom Kläger angestrebten) Betriebs der hier in Rede stehenden Blockheizkraftwerke (für die Jahre 2011 und 2012) um gewerbliche Einkünfte handele. Auf die Revision des Finanzamts hin hob der BFH das Senatsurteil für die Streitjahre aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, weil bislang nicht über die (vorgreifliche) Frage entschieden worden sei, ob auf die Einkünfte aus dem „Verwaltungsvertrags-Modell“ § 15b EStG anzuwenden ist (BFH 7.2.2018, X R 10/16).

Das FG Münster hat der „zurückverwiesenen“ ­Klage nun vollumfänglich stattgegeben. Ein Steuerstundungsmodell liege nicht vor. Das Konzept stelle zwar eine modellhafte Gestaltung dar. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass hierdurch steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollten. Dies folge bereits daraus, dass steuerliche Aspekte nicht nur nicht angesprochen, sondern ausdrücklich aus der Betrachtung ausgeschlossen worden seien. Die Attraktivität des vorgestellten Modells beruhe vielmehr – anders als bei einem Steuerstundungsmodell – nicht auf Verlusten, sondern ausdrücklich auf laufenden und von Beginn an zu erzielenden Renditen. Die prognostizierten Überschüsse berücksichtigten bereits die Fixkosten und deckten auch die in der Prognose nicht enthaltenen Abschreibungen sowie etwaige Schuldzinsen ab. Im Übrigen baue das Modell auch nicht auf einer Fremdfinanzierung auf, sondern eröffne vielmehr eine Wahlmöglichkeit zur Eigenkapitalfinanzierung. Die Frage, ob die Anwendung des § 15b EStG auch deswegen rechtswidrig ist, weil die tatsächliche Umsetzung des Modells von den Initiatoren nie beabsichtigt war, sei nicht entscheidungserheblich.

Hinweis

Es ist zu hoffen, dass die Problematik der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke nun wirklich ein Ende gefunden hat, zumal das FG Münster die Revision nicht zugelassen hat, „weil der Senat auf der Grundlage feststehender Rechtsprechungsgrundsätze zu § 15b EStG und insbesondere zum Begriff „Steuerstundungsmodell“ über die Verhältnisse des Einzelfalls entscheidet.“ Weitere Fragen seien in der Revision nicht klärungsfähig.

Das Urteil zeigt übrigens sehr schön, wie absurd die Meldepflicht für Steuergestaltungen ist. Die Finanzverwaltung hätte möglicherweise auf einer Meldepflicht bestanden (wenn es um einen grenzüberschreitenden Fall gegangen wäre), während das FG – nach vielen Jahren des Streits – entschieden hat, dass gar keine Steuergestaltung vorlag. Nur: Über die Frage, ob eine – zu meldende – Steuergestaltung vorgelegen hätte, hätte nicht die Finanz-, sondern die Zivilgerichtsbarkeit entscheiden müssen. Die ganze steuerliche Frage der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke hätte dann sozusagen in zivilen Parallelverfahren aufgegriffen werden müssen. Dabei ging es schon in steuerlicher Hinsicht bis vor den EuGH.

Weitere Informationen:

FG Münster, Urteil v. 21.2.2020 – 4 K 794/19 F

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