Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen und als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Tatsächlich gehört aber nicht alles zum geldwerten Vorteil und muss in die 110 €-Freigrenze einbezogen werden. Insbesondere die Transferkosten für einen Shuttleservice zu und von einer Betriebsveranstaltung gehören nicht dazu, wie aktuell das FG Düsseldorf mit Urteil vom 22.2.2018 (Az: 9 K 580/17 L) rechtskräftig entschieden hat.
Bei dem durch den auswärtigen Ort einer Feier notwendig gewordenen Bustransfer der Arbeitnehmer handelt es sich um Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert. Sie sind daher nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen und können folglich nicht die Überschreitung der Freigrenze von 110 € auslösen.
Für die Beurteilung von Reisekosten zu einer solchen Betriebsveranstaltung als geldwerter Vorteil kommt es eben nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer selbst die Anreise organisieren. Derartige beruflich veranlasste Reisekosten führen bereits deshalb nicht zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer, weil sie wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln sind.
Weitere Informationen:
FG Düsseldorf mit Urteil vom 22.2.2018 (Az: 9 K 580/17 L)
Wie ist denn ein Besuch des Nationalmuseums in Oslo zu bewerten?
Eintrittspreis museum je Mitarbeiter 40 €;
Kosten Busshuttel zur Fähre 20 € je Mitarbeiter;
Kosten Fähre Kiel-Oslo je Mitarbeiter 150 €?
Oder anders gefragt ab wann hat eine Reise einen „Konsumwert“?