Es gibt immer noch viele Berechtigte, die einen Anspruch auf 300 Euro EPP haben, aber bislang leer ausgegangen sind. Was ist Anfang 2024 dabei zu beachten?
Hintergrund
Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBL 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.
Wer kann die Energiepreispauschale überhaupt noch bekommen?
Betroffen von einem unter Umständen noch bestehenden Anspruch auf EEP sind verschiedene Zielgruppen: Minijobber; Schüler und Studenten, die im Vorjahr 2022 einen Ferienjob hatten; Übungsleiter im Verein, wenn sie nicht berufstätig sind; Arbeitnehmer, wenn die EEP vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt wurde; Selbständige ohne Steuervorauszahlung oder Rentner z.B. mit Photovoltaik-Anlage. Die EEP kann man sich in diesen Fällen über die Einkommensteuererklärung 2022 erstatten lassen. Nicht beratene Steuerpflichtige mussten ihre Einkommensteuererklärung für 2022 bis spätestens 2.10.2023 beim Finanzamt abgeben, sofern nicht auf Antrag Fristverlängerung gewährt wurde. Bei einer Steuererklärung über den Steuerberater oder sonstigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe läuft die Frist aber erst am 31.7.2024 ab. In diesen Fällen bleibt also noch genug Zeit die EEP für 2022 „zu retten“.
Wer von seinem Arbeitgeber die steuerpflichtige EEP in Höhe von 300 Euro in 2022 nicht erhalten hat (ab September 2022 bis spätestens zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2022 durch den Arbeitgeber), muss dies lediglich im Rahmen der Steuererklärung für 2022 erklären. In diesem Fall wird nach Abzug der anfallenden Einkommensteuer die EEP vom Finanzamt erstattet. Minijobber ohne weitere Einkünfte müssen nur den Mantelbogen sowie die „Anlage Sonstiges“ ausfüllen und darin die letzten beiden Zeilen 13 und 14. Dann berücksichtigt das Finanzamt die volle EEP in Höhe von 300 Euro; bei Studenten kann ggf. noch die steuerfreie EEP von 200 Euro hinzukommen, wenn diese rechtzeitig bis 30.9.2023 beantragt war.
Welches Gericht ist bei Ärger mit dem Arbeitgeber zuständig?
Hat der Arbeitgeber die EEP ausgezahlt, obwohl der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllte, muss die EEP zurückgefordert und die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber korrigiert werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist der bescheinigte Arbeitslohn dann um die EEP zu kürzen (s. BMF FAQ Tz VI 6.1. und 6.2.). Nach § 117 Abs. 1 S. 2 EStG erfolgte die Auszahlung der EPP aber dann nicht durch den Arbeitgeber, wenn dieser keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Beim Streit mit dem Arbeitgeber über die EEP ist in diesem Kontext ist zu beachten, dass der nicht Arbeitgeber, sondern der Fiskus Schuldner der EEP ist. Solange die EPP noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der EPP- grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen (FG Hamburg, v. 18.10.2023 – 1 K 163/23; FG Münster, v. 5.9.2023 – 11 K 1588/23 Kg (PKH); ArbG Lübeck, v. 1.12.2022 – 1 Ca 1849/22).
Steuerpflicht der EEP umstritten
Nach gesetzlicher Fiktion gelten die EEP-Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner). Inzwischen wird aber immer häufiger in Zweifel gezogen, ob nach hergebrachten Grundsätzen und Systematik des Einkommensteuerrechts überhaupt eine Besteuerung der Energiepreispauschale erfolgen durfte (Kanzler, NWB 2022 S. 3417). Die Kritik wird damit begründet, dass die Energiepreispauschale eine „Subvention“ und keine „Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts“ ist. Ein Rentner hat für die EEP keine „Leistung“ erbracht. Auch ein Arbeitnehmer hat die Energiepreispauschale nicht für eine Leistung an seinen Arbeitgeber bezogen, sondern als rein staatliche Unterstützung. Arbeitslohn kann zwar auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein. Das gilt aber nur, wenn es sich um ein Entgelt für eine Leistung handelt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (BFH v. 16.2.2022 – VI R 53/18) – woran es bei der EEP fehlt. Auch sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) setzen eine Leistung voraus, die in einem „Tun“ oder „Unterlassen“ bestehen kann – auch hieran fehlt es bei der EEP.
Da diese Frage sicher noch vor den Finanzgerichten landen wird, ist Steuerpflichtigen zu raten, durch Einspruch gegen den Steuerbescheid die Steuerpflicht der EEP zu rügen.
Weitere Informationen
Sehr geehrter Herr Jahn,
m.W. ist die Steuerpflicht der EPP mit dem Kapitalmarktförderungsgesetz, den Änderungsanträgen, abgeschafft worden – §§ 123 bis 126 EStG sind aufgehoben worden.
Ihr Jochen Luhmann