Neuigkeiten vom Solidaritätszuschlag

Mit einem aktuellen, am 2.11.2023 veröffentlichten BFH-Urteil (v. 26.9.2023 – IX R 9/23) ist abermals der Versuch gescheitert, die Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (Soli) ab 2020 ein weiteres Mal dem BVerfG zuzuführen. Was bedeutet das für Steuerzahler?

Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Streitig war im aktuellen Streitfall, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2020 und ab dem Jahr 2021 gegen Verfassungsrecht verstößt. Das FG der ersten Instanz hatte die Klage, mit der sich die Kläger gegen vorläufig ergangene Vorauszahlungsbescheide zum Solidaritätszuschlag wehren, als unbegründet abgewiesen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.5.2022 – 10 K 1693/21). Der BFH geht jetzt in seinem Urteil vom 26.9.2023 (IX R 9/23) noch einen Schritt weiter: Er hält die Klage mit Rücksicht auf das anhängige BVerfG- Verfahren (2 BvR 1505/20) bereits für unzulässig, weil wegen des Vorläufigkeitsvermerks im angefochtenen Steuerbescheid (§ 165 Abs.1 S. 2 Nr.3 AO) das Rechtsschutzbedürfnis fehle; in eine Sachprüfung ist der BFH diesmal also erst gar nicht eingestiegen. Das Verfahren 2 BvR 1505/20 war unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 GG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG aus der Mitte des Bundestages gegen die Fortgeltung des Soli ab 2020 eingeleitet worden.

Der BFH hält den „Soli“ auch in der ab 2020 geltenden Fassung nicht für verfassungswidrig (BFH v. 17.1.2023 – IX R 15/20), ich habe dazu Anfang des Jahres im Blog berichtet. Erst nach 30 Jahren bestehe eine Überprüfungspflicht des Gesetzgebers, meint der BFH: Das würde bedeuten, dass erst für den VZ 2025 eine Neubewertung des Gesetzgebers zu überprüfen wäre.

Ausblick

Was bedeutet das aktuelle Urteil nun für Steuerzahler, die den Soli unverändert zahlen müssen? Der BFH macht eine klare Ansage: Die Hürden liegen hoch – wer nicht zusätzliche Gesichtspunkte geltend macht, die nicht schon Gegenstand des BVerfG- Verfahrens 2 BvR 1505/20 sind, wird spätestens vor dem BFH scheitern, der sich ja schon in seinem richtungsweisenden Urteil vom 17.1.2023 (IX R 15/20) positioniert hatte. Vor den Finanzgerichten gegen den Soli zu klagen, macht deshalb aktuell keinen Sinn.

Wann das BVerfG sich mit dem Verfahren 2 BvR 1505/20 befassen wird, steht in den Sternen. Gut möglich erscheint, dass das höchste deutsche Gericht noch abwartet, wie sich der Gesetzgeber im nächsten Jahr (2024) zum Fortbestand des Soli ab VZ 2025 positioniert. Jedenfalls hatte der BFH ja in seinem Urteil vom 17.1.2023 (IX R 15/20) eine Überprüfungspflicht des Gesetzgebers nach 30 Jahren angemahnt, also in 2024.

Das bedeutet: Betroffene Steuerzahler müssen sich weiter in Geduld üben. Ob der Soli ab 2025 für alle wegfällt oder aber angesichts der maroden Haushaltslage mit neuer Zweckbestimmung weiter erhoben wird und – wenn ja – von wem, bleibt eine spannende Frage …

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