Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Die Steuerstreitigkeiten rund um das Arbeitszimmer scheinen nie aufzuhören. Daher ein aktueller Überblick über jüngst ergangene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 13.6.2020 (Az: VIII B 166/19) hat der BFH im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume der heimischen Wohnung wie folgt entschieden: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen beruflichen Tätigkeit ist auch bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer daher den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht insoweit für den unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus. Dies gilt auch für Syndikusanwälte, die sogar gesetzlich verpflichtet sind Kanzleiräume vorzuhalten um in eigener Sache die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sicherzustellen.

Wesentlich positiver sieht es aus für sogenannte Notfallpraxen bei Ärzten. Mit Urteil vom 29.1.2020 (Az: VIII R 11/17) hat der BFH entschieden: Bei einem in der häuslichen Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und auch tatsächlich so genutzt ist begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnen Flur erreichen können noch keine Abzugsbeschränkung. Insoweit handelt es sich vielmehr um einen betriebsstättenähnlichen Raum, der zum vollen Betriebsausgabenabzug berechtigt.

Ein negatives Urteil hat der BFH jedoch wieder am 16.6.2020 (Az: VIII R 15/17) gefällt. Danach ist für die Berechnung des Aufgabegewinns einer unternehmerischen Tätigkeit der nach Abzug der AfA ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der Tätigkeit der Höhe nach beschränkt war. Der BFH sieht keine Gründe für eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nichtabzugsfähigen Teil der AfA.

In der Praxis kann es daher Sinn machen, dass ein Arbeitszimmer aufgrund der privaten Mitbenutzung des Mandanten nicht mehr gegeben ist, da insoweit notwendiges Betriebsvermögen ausscheidet.


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