Neues zu den Sprinterprämien bei Abfindungen

In meinem Blog „Von Sprinterprämien und aufgestockten Transferkurzarbeitergeldern“ hatte ich mich mit der Frage befasst, wie Abfindungen und Zuschüsse zum gesetzlichen Transferkurzarbeitergeld steuerlich zu behandeln sind. Zudem hatte ich darauf hingewiesen, dass beim FG Münster derzeit mehrere Verfahren anhängig sein sollen, bei denen es um die Entschädigungszahlungen an die ehemaligen Opel-Mitarbeiter des Bochumer Werks geht. Nun sind die Aktenzeichen der Verfahren bekannt, so dass in streitigen Fällen eine Verfahrensruhe beantragt werden kann. Sie lauten: 15 K 2509/16 E und 3 K 2635/16 E.

Der Ausgang der Verfahren wird übrigens nicht nur für die ehemaligen Opel-Mitarbeiter von Interesse sein, sondern zum Beispiel auch für die Ex-Mitarbeiter der Fujitsu Technology Solutions GmbH in Paderborn und vielen anderen Unternehmen. Die Finanzverwaltung nimmt bislang in Sachen „Opelaner“ folgende Haltung ein: Die Abfindungszahlungen von Opel sind steuerbegünstigte Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Die (hier: von der TÜV NORD Transfer) gezahlten monatlichen Zuschüsse zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes stellen jedoch keinen ermäßigt, sondern regulär zu besteuernden steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Der Ausgang der Verfahren darf mit Spannung erwartet werden.

Lesen Sie hierzu auch:

Von Sprinterprämien und aufgestockten Transferkurzarbeitergeldern (NWB Experten-Blog)

 

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