Ein auf Basis des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG v. 23.12.2003, BGBl 2003 I, 2928) an das Finanzamt gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO. Das hat der BFH jetzt klargestellt.
Hintergrund
Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO, ist dieser gemäß § 233a Abs. 1 AO zu verzinsen. Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag, § 233a Abs. 3 S. 1 AO). Der Zinslauf beginnt gemäß § 233a Abs. 2 S. 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 S. 3 AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 Prozent (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO).
Was hat der BFH entschieden?
Der Kläger gab eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG ab, in der er neben Kapitalerträgen noch weitere Gewinne erklärte und eine Strafbefreiungsabgabe leistete. Nachdem das FA später die Strafbefreiungsabgabe verminderte, beantragte der Kläger für den Zeitraum von der Zahlung bis zur Erstattung der Strafbefreiungsabgabe Zinsen nach § 233 Abs. 1 AO. Nachdem das FA dies ablehnte, blieb auch die nachfolgende Klage in allen Instanzen ohne Erfolg. Ob die Erstattung von auf der Grundlage des StraBEG entrichteten Beträgen gemäß § 233a AO zu verzinsen ist, war höchstrichterlich noch nicht geklärt. Jetzt hat der BFH klargestellt, dass eine Verzinsung nicht in Betracht kommt:
- 233a AO beschränkt die Verzinsung nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Unterschiedsbetrag bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer. Diese Aufzählung ist abschließend, insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis auch ohne einzelgesetzliche Grundlage stets zu verzinsen sind (BFH-Urteil v.16.12.2009 – I R 48/09).
Wichtig: Auf andere als die in § 233a Abs. 1 AO genannten Steuern ist § 233a AO nicht anwendbar, es sei denn, andere Gesetze verweisen auf die Norm. Erstattungsbeträge aus nicht laufend veranlagten Steuern wie ErbSt, GrESt, Kfz-Steuer oder GrSt werden also nicht verzinst. - Da für die Zinsberechnung die „festgesetzte Steuer“ maßgeblich ist, findet für den Bereich des StraBEG keine Verzinsung statt. Denn der Steuerpflichtige bewirkt mittels der strafbefreienden Erklärung keine Einkommensteuerfestsetzung, auch wenn der entrichtete Betrag als Einkommensteuer fingiert wird.
Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe noch immer ungeklärt
Nicht befassen musste sich der BFH im Streitfall mit der Zinshöhe (§ 238 AO), nachdem schon eine Verzinsung dem Grunde nach nicht in Betracht kam. Allerdings ist die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe mit 0,5 Prozent/Monat (6 Prozent/Jahr) noch immer offen, seit der BFH im April 2018 erhebliche Zweifel geäußert hat (BFH v. 25.4.2018 – IX B 21/18und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18). § 233a Abs. 1 AO zielt darauf ab, Zinsvor- und -nachteile im Verhältnis von Steuergläubiger und Steuerschuldner auszugleichen (BVerfG v. 3.9.2009 – 1 BvR 2539/07). Ein Zinssatz von 6 Prozent/Jahr passt aber schon lange nicht mehr in die praktische Realität, solche Zinsen lassen sich am Kapitalmarkt nicht erwirtschaften.
Politische Vorstöße zur Änderung der geltenden Zinssätze sind bislang wiederholt ohne Erfolg geblieben (BR-Drucks. 396/18, 397/18 vom 21.9.2018). Die anhängigen Verfahren beim BVerfG sind noch nicht entschieden, obwohl bereits für letztes Jahr vom BVerfG eine Entscheidung angekündigt war (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).
Welche Risiken drohen den Steuerzahlern in der Praxis?
Die Finanzverwaltung gewährt auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 14.12.2019 (IV A 3 – S 0465/18/10005-01) bei Einsprüchen gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen Aussetzung der Vollziehung.
Aber Vorsicht: Da die Finanzverwaltung sämtliche Zinsbescheide hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes i. H. von 0,5 Prozent/Monat nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO mit einem Vorläufigkeitsvermerk versieht, sind von einer Entscheidung des BVerfG sowohl Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen betroffen. Das bedeutet: Auch bei der Zahlung von Erstattungszinsen durch das FA kann die Folge sein, dass dem Steuerpflichtigen der (bisherige) Zinsvorteil in Höhe von 6 Prozent/Jahr nicht dauerhaft verbleibt. Sollte das BVerfG den Zinssatz in § 238 AO nämlich für zu hoch und verfassungswidrig erklären, kann dem Steuerzahler eine Rückzahlung überhöhter Erstattungszinsen blühen.
Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 04.02.2020 – IX R 23/19
Prima und verständliche Erläuterungen. Vielen Dank. Ich war geschockt, als ich vor wenigen Tagen eine Nachversteurtung für 2015 erhielt. Ich soll nun ab 04/2017 die bekannten Zinsen bezahlen. Der Bescheid ist vorläufig wegen des aktuellen Verfahrens BVG. Dieses Verfahren sollte doch in 2020 beendet werden. Wann ist mit einem Entscheid zu rechnen?