Neues Streitfeld zum Investitionsabzugsbetrag in Sicht?

Jeder Lösung folgt ein neues Problem – so könnte man die Entwicklung der Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag in den letzten Jahren zusammenfassen.

Kurz nachdem sich das BMF mit Schreiben vom 20. März 2017, BStBl I S. 423, der Auslegung des BFH zur nachträglichen Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich eines Mehrergebnisses einer Außenprüfung weitgehend gebeugt hat, ist ein neues Revisionsverfahren unter Az. X R 33/16 anhängig.

Auch dessen Thematik könnte in der einen oder anderen Schlussbesprechung zu hitzigen Diskussionen führen:

Ist bei der Prüfung der beabsichtigten Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gem. § 7g EStG a. F. bereits die Angemessenheit der Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu beachten?

Das Urteil ist zum zeitlichen Anwendungsbereich der Ansparabschreibung ergangen, dürfte jedoch entsprechend auf den Investitionsabzugsbetrag anzuwenden sein.

Dabei mutet der streitige Einzelsachverhalt zunächst sehr außergewöhnlich an:

Ein Finanzmakler hatte in seinem Einzelunternehmen Ansparabschreibungen in Höhe von 307.000 EUR zur Anschaffung von drei Kfz gebildet. Diese bezogen sich auf die geplante Anschaffung einer Limousine für 400.000 EUR, eines Sportwagens für 450.000 EUR und eines SUV für 120.000 EUR. Arbeitnehmer wurden nicht beschäftigt.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gehören Aufwendungen, welche die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Die Anschaffungskosten von Kfz sind dabei der Hauptanwendungsfall unangemessener Aufwendungen.

Der Steuerstundungseffekt des § 7g EStG führt dabei nur zur vorgezogenen Prüfung der betrieblichen Veranlassung und der Angemessenheit der Fahrzeugkosten – nach den allgemeinen Grundsätzen.

Also doch keine neuen Probleme beim Investitionsabzugsbetrag?

Wohl nur in einigen Einzelfällen.

Oder – bei den Rahmendaten für den zynischen Betrachter durchaus denkbar – nur eine große Neiddebatte? Kein Wunder, mag man bedenken, dass auf die allgemeine Verkehrsauffassung zur Angemessenheit abgestellt wird. Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind – solange es nicht darum geht, womit der Nachbar vorfährt…

Ein Trostpflaster zum Schluss:

Für § 7g EStG in der ab Veranlagungszeitraum 2016 gültigen Fassung dürfte das Revisionsverfahren aufgrund der vom einzelnen Wirtschaftsgut losgelösten Betrachtung unbeachtlich sein.

Weitere Informationen:

FG München, Urteil vom 1. März 2016, Az. 6 K 2162/14, Revision X R 33/16

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