Neuer Vorläufigkeitsvermerk – Alles verstanden?

Um der notwendigen Einspruchsflut Herr zu werden, hat die Finanzverwaltung mit Unterstützung des Gesetzgebers den Vorläufigkeitsvermerk erfunden (§ 165 Abs. 1 Nr. 2- 4 AO). Mit dem Vorläufigkeitsvermerk im Gepäck (Steuerbescheid) ist das Rechtsschutzinteresse für diese Besteuerungsgrundlage für den Steuerpflichtigen bekanntlich entfallen. Der Vermerk ist präzise zu benennen, denn der Wortlaut des Vorläufigkeitsvermerkes ist maßgebend. Nun produziert das BMF in guter Regelmäßigkeit neue Schreiben für dieses Instrument (zuletzt 05.11.15 – IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010).   Aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens zur Kürzung der Beiträge zur Krankenversicherung bei einer Bonuszahlung der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) wird der Vorläufigkeitsvermerk mit folgendem Text aufgenommen:

Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nummer 3a EStG.

Der Vermerk gilt ab Veranlagungszeitraum 2010. Ziemlich zum Schluss des BMF Schreibens wird bestimmt, dass dieser Vermerk für die Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten soll, falls Beiträge um Beitragserstattungen, Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen gekürzt wurden. Und nun kommt die aus meiner Sicht eher verwirrende Anweisung: In dem Steuerbescheid ist darauf hinzuweisen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V umfasst.

Aha, nun wissen wir Bescheid! Eine neue Variante der Verwaltung, dass diese uns mitteilt, was nicht im Vorläufigkeitsvermerk drin steckt. Wer kennt aber den Katalog aus § 53 SGB V? Nun ein Recht schaffender Steuerberater, – wenn er denn Zeit hat – wird sich die Mühe machen und nachsehen, was § 53 SGB V beinhaltet. Da beginnt die Verwirrung. Es geht um Wahltarife, Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung usw. Und hier müssen wir intervenieren. Wer soll das prüfen?

Der Steuerbescheid ist für den Bürger und nicht für den Fachmann da! Der Bürger muss den Inhalt des Steuerbescheides erkennen und verstehen können. § 121 AO fordert die Begründung. Das was die Finanzverwaltung uns präsentiert ist keine Begründung, sondern nur ein Auftrag. Ich glaube der Finanzbeamte vor Ort wird selber Schwierigkeiten haben, die Feinheiten zu verstehen und erläutern zu können.

Also eine Wohltat und Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für den steuerberatenden Beruf. Nein Danke, denn was sich im Detail jetzt bestimmt oder nicht bestimmt, wird doch nur vermutet. Es steht dort nicht schwarz auf weiß, was darunter zu verstehen ist, sondern eine Norm wird zitiert. Der Inhalt der Norm wird häufig erst durch die Fachgerichte „geklärt“. Da hilft selbst der Rat und die Weisheit des Steuerberaters im Detail nicht weiter

Dieser kleine Fall zeigt, wie alles ausufert! Wollen Sie sicher sein, empfiehlt es sich Einspruch einzulegen und die Begründungen und Erläuterung des Steuerbescheides anzufordern. Helmut Schmidt hätte gesagt: „Nichts verstanden!! Das wäre für den Vortragenden ein vernichtendes Urteil gewiesen.

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3 Gedanken zu “Neuer Vorläufigkeitsvermerk – Alles verstanden?

  1. Echt Frechheit, genauso was es bei mir in der Kanzlei, zuerst habe ich es nicht ganz verstanden, dann habe ich mir den § 53 SBG angeschaut….. versteht kein normaler Bürger „Recht schaffender Steuerberater !“

  2. Hallo Herr Schneider,
    vielen dank für den interessanten Beitrag.
    Da ich selbst mit Krankenkassen kooperiere ist es für mich sehr wichtig, wie mit der Thematik Bonus Besteuerung umgegangen wird.
    Ist es also ratsam den erhaltenen Bonus pauschal immer erstmal bei der Steuerklärung anzugeben?
    Vielen dank.
    Mit freundlichen Grüßen
    David Paßmann

  3. Richtig, es ist sinnvoll, dass aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Bonuszahlung den Beitrag nicht gekürzt hat.
    So wird bei einer evtl. möglichen Korrektur deutlich, dass die Bonuszahlung in dem Krankenversicherungsbeitrag berücksichtigt wurde. Hat man diese Bonuszahlung von den Beiträgen nicht gekürzt, sollte man in der Steuererklärung vorsorglich darauf hinweisen.

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