In 2019 und 2020 war es – gegenüber der hohen medialen Präsenz zu Beginn des Jahres 2018 – relativ ruhig geworden um die Kryptowährung Bitcoin. Doch nun scheint der Hype wieder an Fahrt aufzunehmen.
Ungeachtet dessen warten sowohl Anleger als auch der steuerberatende Berufsstand nach wie vor auf eine abgestimmte Verwaltungsäußerung zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Kryptowährungsaktivitäten; dies gilt u.a. auch für Spezialfragestellungen wie Staking, aktive und passive Airdrops etc. Während ein BMF-Schreiben zu den ertragsteuerlichen Thematiken weiter auf sich warten lässt, eröffnen sich den (technik-affinen) Anlegern immer mehr Möglichkeiten, in Kryptowährungen und vor allem in Bitcoins (direkt oder indirekt) zu investieren – unweigerlich wächst damit gleichzeitig auch die Anzahl offener (steuerlicher) Punkte.
Neben dem „klassischen“ Handel mit Bitcoins (Umtausch von Fiat-Währung in die Kryptowährung et vice versa und der Verwendung als Zahlungsmittel) gewinnen die alternativen Investmentformen wie über ETF´s, BTC´s und zuletzt über ETN´s an zunehmender Beliebtheit. Insoweit stellt sich unweigerlich die Frage, wie die darüber erzielten Einkünfte zu besteuern sind. Auch wenn zu diesen Anlageformen noch keine Verlautbarungen seitens der Finanzbehörden vorliegen, sollten Anleger ihre Einkünfte dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt offenlegen (Steuerberater sollten hierauf explizit drängen).
Einkünfte, die über ETF´s oder ETC´s (welche die Kursentwicklung von einer oder mehreren Kryptowährung(en) abbilden) erzielt werden, sollten der Besteuerung als Kapitaleinkünfte (i.S.d. § 20 EStG) unterliegen. Demgegenüber ist bislang völlig offen und steuerlich wenig diskutiert worden, ob dies auch für Einkünfte gilt, die über einen ETN erzielt werden, bei dem Bitcoins „physisch hinterlegt“ werden.
In Ansehung an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2020 (VIII R 7/17) zu den Gold-ETCs wäre – analog – in Erwägung zu ziehen, erzielte Gewinne (nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist) steuerfrei einzustufen. Aber auch hier sollte die Verfahrensweise dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar offengelegt werden.
Es bleibt abzuwarten, ob und wann eine Positionierung seitens der Finanzverwaltungsseite erfolgt … einfacher wird die Materie sicherlich nicht!
Ein Beitrag von:
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- Steuerberater
- Promotion zum Dr. rer. pol. im Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre an der Universität Bayreuth (2017)
- Langjährige Vortrags- und Dozententätigkeitserfahrung
- Fachautor in diversen Fach-Zeitschriften
- Fachinteressen: Besteuerung/ Bilanzierung, v.a. der digitalen Wirtschaft
- Seit 02/2018 bei RSM Ebner Stolz Mönning Bachem WP StB RA Partnerschaft mbB in Karlsruhe im Bereich der Steuerberatung tätig
Warum blogge ich hier?
Vor dem Hintergrund meines Fachinteresses im Bereich der Besteuerung und Bilanzierung, insb. der digitalen Wirtschaft, eröffnet der NWB-Experten-Blog eine zur Thematik harmonierende Möglichkeit, in kurzer und prägnanter Form auf neue Entwicklungen einzugehen. Gleichzeitig bietet das Format auch die Möglichkeit des Diskurses, den klassische Zeitschriftenbeiträge verschlossen bleibt. Alle Beiträge des Autors sind nicht im dienstlichen Auftrag verfasst und geben ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.
Eine Antwort
Absolut! Da noch nicht einmal die Besteuerung bei „einfachen“ Bitcoin-Trades 100 %-ig klar ist, sollte man die Anwendung von § 23 EStG keinesfalls auf andere Sachverhalte im Bereich Kryptowährungen übertragen. Siehe auch Videoanalyse: https://www.youtube.com/watch?v=W5g4Z-Of9zk