In meinem Blog-Beitrag „Dienstwagen – viel Arbeit für Arbeitgeber ab 2019“ habe ich darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2019 verpflichtet sind, auf Verlangen des Arbeitnehmers die so genannte Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden. Ausnahme: Es gelten andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarungen.
Ich war – ehrlich gesagt – zunächst geneigt, allen Arbeitgebern zu raten, eine entsprechende arbeits- oder dienstrechtliche Regelung zu treffen, um den Aufwand bei der Lohnabrechnung in Grenzen zu halten. Allerdings würden in diesem Fall die Arbeitnehmer, die mit ihrem Lohn unterhalb der Beitragsbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung liegen, benachteiligt. Von Interesse ist insoweit die Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 22.03.2018.
Hier heißt es: „Aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV auf § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG ist die steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber – bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das vorangegangene Kalenderjahr oder im Laufe des Kalenderjahres wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – rückwirkend erfolgt. Eine steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV verankerten Grundsatzes nicht zur nachträglichen Beitragsfreiheit der Minderung des Nutzungswertes.“
Das heißt also: Verzichtet der Arbeitgeber auf die Einzelbewertung, kann der Arbeitnehmer diese zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Er hat aber keine Möglichkeit, dies auch für Zwecke der Sozialversicherung zu erreichen. Er zahlt dann zu hohe Sozialversicherungsbeiträge. Wenn ich es richtig sehe, dürfte das Gleiche übrigens auch im Fall der Hinzuzahlungen zu den Kfz-Kosten gelten (Thema „Nutzungsentgelt“, vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 49/14 und VI R 2/15).
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