Mit Hinblick auf den Schlüssel, mit dem die Vorsteuer aufzuteilen ist, gibt es regelmäßig Streit mit dem Finanzamt. Ein aktuell anhängiges Verfahren sowie eine erste Entscheidung des BFH zeigen jedoch, dass hier neue Wege beschritten werden.
So ist unter dem Aktenzeichen XI R 15/18 die Frage der Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten anhängig. Konkret muss geklärt werden, ob bei der Vermietung und Verpachtung von Räumen und medizinischen Geräten die Vorsteueraufteilung gemäß § 15 Abs. 4 UStG anhand der beabsichtigten Nutzungszeiten der Räume und Geräte durch die Mieter vorgenommen werden können.
Zudem hat aktuell der BFH mit Hinblick auf die Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen mit Urteil vom 26.4.2018 (Az: V R 23/16) bereits eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Danach gilt: Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel.
Für uns Berater wird daher zu prüfen sein, ob die Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten im jeweiligen Einzelfall zu einem günstigeren Ergebnis führt und diese somit im Interesse des Steuerpflichtigen anzusetzen ist.
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