Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 wurde zum Jahreswechsel 2020 eine gesetzliche Übernachtungspauschale für angestellte und selbständige Fernkraftfahrer eingefügt. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Kraftfahrer im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug entstehen, kann eine Pauschale von 8 € für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Kraftfahrer auswärtig übernachtet ist. Nach der Gesetzesbegründung soll die Pauschale z. B. folgende Aufwendungen abbilden:
- Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten und Autohöfen,
- Park- und Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen,
- Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine.
Die Pauschale dient der Vereinfachung und soll das Sammeln, Einreichen und Überprüfen vieler Kleinbelege der Kraftfahrer ersparen, deren berufliche Veranlassung regelmäßig unzweifelhaft ist. Die gesetzliche Pauschale ist in ihrer Zielrichtung daher zu begrüßen.
Neue EU-Verordnung sieht Kabinenschlafverbot vor
Eine Verordnung der Europäischen Union könnte der pauschalen Regelung nunmehr aber – bereits kurz nach ihrer Einführung – ihrer flächendeckenden Wirkung berauben: Das sog. Mobilitätspaket wurde am 08.07.2020 vom EU-Parlament verabschiedet. Enthalten sind u. a. neue Regelungen zu Ruhe- und Rückkehrzeiten der Lastkraftfahrer. Durch ein Kabinenschlafverbot sollen die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten am Wochenende künftig nicht mehr in der Kabine des Fahrzeugs verbracht werden dürfen, sondern zwingend in einer Unterkunft.
Abgespeckter Anwendungsbereich der Übernachtungspauschale
Insoweit greift die Pauschale für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug nicht ein. Die eigentlichen Übernachtungskosten sind nach der EU-Verordnung vom Arbeit- bzw. Auftraggeber zu tragen. Die vorgenannten Nebenkosten der Übernachtung, zum Beispiel für das Abstellen des Fahrzeugs während der Übernachtung, entstehen weiterhin. Werden diese vom Kraftfahrer selbst getragen, müssen die Aufwendungen mangels Anwendbarkeit der Pauschale einzeln belegt werden. Hier wäre Raum für eine Ausdehnung der gesetzlichen Aufwandspauschale, da das zugrundeliegende Vereinfachungsbedürfnis auch für die jetzt aus dem Anwendungsbereich herausgefallenen Sachverhalte besteht.
Fazit:
Der Anwendungsbereich der Übernachtungspauschale für Fernkraftfahrer fällt durch die neuen europäischen Regelungen im Fernverkehr zwar nicht vollständig weg, wird aber merklich eingeschränkt. Zudem dürfte die Neuregelung für die coronabedingt stark gebeutelte Hotelwirtschaft einen Lichtstreif am Horizont bedeuten.